Schweizer TJPG-Check· In Kraft seit 1. Oktober 2026· Kostenlos prüfen
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Meldung ans Transparenzregister vorbereiten

Seit dem 1. Oktober 2026 verpflichtet das Transparenzgesetz (TJPG) fast alle Schweizer Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen an das eidgenössische Transparenzregister zu melden. Wie viel Zeit Sie haben, hängt von Rechtsform, Revisionspflicht und Ihrem Handelsregistereintrag ab – die Spanne reicht von einem Monat bis zum 30. September 2028.

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Welche Frist gilt für Ihr Unternehmen?

Das TJPG kennt keine einheitliche Frist. Massgebend sind drei Fragen: Bestand Ihre Gesellschaft bereits am 1. Oktober 2026? Unterliegt sie einer ordentlichen Revision? Und sind alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen?

Übergangsfristen zur Erstmeldung nach Art. 51 und 53 TJPG
Ihre SituationFristStichtag
AG mit ordentlicher Revisionspflicht 3 Monate 31.12.2026
Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht 4 Monate 31.01.2027
AG ohne ordentliche Revision 5 Monate 28.02.2027
Übrige Gesellschaften und juristische Personen 6 Monate 31.03.2027
Ausländische Gesellschaften mit Schweiz-Bezug 6 Monate 31.03.2027
Alle wirtschaftlich Berechtigten sind bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen 2 Jahre 30.09.2028

Die gestaffelten Fristen stehen in Art. 51 Abs. 3 TJPG, die Zweijahresfrist in Abs. 2, die Frist für ausländische Rechtseinheiten in Art. 53. Die vierte Zeile ist verkürzt: Das Gesetz nennt dort «andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und andere juristische Personen».

Meldung ans Transparenzregister nach TJPG – wirtschaftlich Berechtigte ermitteln
In 4 Fragen zur Antwort

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Was ist das Transparenzregister – und was das TJPG?

Das TJPG ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen. Es schafft ein zentrales, staatlich geführtes Register, in dem hinterlegt ist, welche natürlichen Personen eine Schweizer Gesellschaft tatsächlich kontrollieren.

Bisher mussten Gesellschaften ihr Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten selbst führen (Art. 697j und 790a OR). Diese dezentrale Lösung wurde mit dem Inkrafttreten des TJPG am 1. Oktober 2026 abgelöst. Geführt wird das Register vom Bundesamt für Justiz. Gemeldet wird über die elektronische Plattform des Bundes oder, wenn ohnehin ein Handelsregistergeschäft ansteht und alle wirtschaftlich Berechtigten dort eingetragen sind, über das kantonale Handelsregisteramt (Art. 11 TJPG).

Der Hintergrund ist international: Die Schweiz setzt mit dem TJPG zentrale Empfehlungen der Financial Action Task Force um und erschwert damit Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen.

Wer ist betroffen?

AG, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, SICAV, SICAF und Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sowie gewisse ausländische Einheiten mit Schweiz-Bezug.

Was ist zu melden?

Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes sowie Art und Umfang der Kontrolle. Die vollständige Adresse wird beschafft, aber nicht gemeldet.

Wer hat Zugriff?

Die Kontrollstelle, die im Gesetz genannten Behörden sowie Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater, und nur soweit für ihre Aufgaben nötig. Das Register ist nicht öffentlich.

Bis wann?

Grundsatz: ein Monat. Für bestehende Gesellschaften gestaffelte Übergangsfristen zwischen drei Monaten und zwei Jahren.

Wer muss melden – und wer nicht?

Nicht erfasst

Ausländische Gesellschaften

Auch Gesellschaften mit Sitz im Ausland werden meldepflichtig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz, die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, oder Eigentum beziehungsweise Erwerb eines Grundstücks in der Schweiz. Einzelheiten unter Zweigniederlassung ausländischer Gesellschaften.

Nicht nur die Gesellschaft ist in der Pflicht

Auch Inhaberinnen und Inhaber von Gesellschaftsanteilen, die wirtschaftlich berechtigten Personen selbst und Dritte in der Kontrollkette müssen Informationen liefern und mitwirken. Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs – die Ausführung darf delegiert werden, die Verantwortung nicht. Mehr unter Verantwortung des Verwaltungsrats.

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztendlich kontrolliert. Das TJPG kennt dafür drei Wege.

1

Die 25-Prozent-Schwelle

Wer direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält, gilt als wirtschaftlich berechtigt. Für den Umfang genügt das Band – 25 bis 50, über 50 bis 75 oder über 75 Prozent –, eine exakte Prozentzahl verlangt das Gesetz nicht.

2

Kontrolle auf andere Weise

Erfasst ist, wer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans ernennen oder abberufen kann, ein Veto bei Beschlüssen über Zweck, Geschäftsführung, Strategie, Budget, Investitionsplanung oder Finanzierung hat oder Entscheidungen über Gewinnausschüttungen bewirken kann. Ausgeübt wird das über Verträge mit Aktionären, Optionen und Wandelanleihen, Statutenbestimmungen, Vertretungs- und Treuhandverhältnisse oder Beziehungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 3 TJPV). Dieses Kriterium wird am häufigsten übersehen.

3

Ersatzregel

Lässt sich keine Person nach den ersten beiden Kriterien bestimmen, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt.

Mehrstufige Beteiligungen

Bei mehrstufigen Strukturen ist die Kette bis zur natürlichen Person zurückzuverfolgen. Eine indirekte Beteiligung begründet Kontrolle, wenn sie mehr als 50 Prozent der zwischengeschalteten Rechtseinheit umfasst und diese ihrerseits mindestens 25 Prozent an Ihrer Gesellschaft hält (Art. 2 TJPV). Die Quoten werden dabei nicht multipliziert.

Für den zu meldenden Umfang zählt die direkt an Ihrer Gesellschaft gehaltene Beteiligung. Hält jemand 100 Prozent einer Holding und diese 51 Prozent an Ihrer Gesellschaft, ist die Person wirtschaftlich berechtigt mit einem Umfang von über 50 bis 75 Prozent. Mehr unter Holdinggesellschaft.

Die Ermittlung ist der Teil, der Zeit kostet

Struktur einmal erfassen, wirtschaftlich Berechtigte nach TJPV ermitteln lassen, Fristen überwachen – für eine Gesellschaft oder ein ganzes Mandatsportfolio.

  • Beteiligungsstruktur einmal erfassen, mehrfach verwenden
  • Alle vier Kontrollkategorien der TJPV einzeln prüfen
  • Angaben und Belege je Person strukturiert sammeln
  • Fristen je Gesellschaft überwachen
  • Dokumentation nachweisbar führen

Nach der Erstmeldung: Änderungen laufend melden

Die Meldung ist keine einmalige Sache. Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist innerhalb eines Monats zu melden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft davon Kenntnis erhält (Art. 10 TJPG). Für viele Gesellschaften ist das der aufwendigere Teil.

Meldepflichtig

Anteilsverkauf oder Erbgang, der einen Schwellenwert über- oder unterschreitet. Umstrukturierung in der Kontrollkette. Neu entstehende oder wegfallende Kontrolle auf andere Weise. Wechsel der Wohnsitzgemeinde einer gemeldeten Person.

Nicht meldepflichtig

Beteiligungsänderungen innerhalb desselben Bandes. Ebenso Änderungen von Firma, Rechtsform oder Sitz aus dem Handelsregister, die das Register selbst übernimmt.

Aufzubewahren

Informationen und Belege zehn Jahre, nachdem eine Person ihre Eigenschaft verloren hat. Das nach altem Recht geführte Verzeichnis zusätzlich zehn Jahre ab Inkrafttreten, also bis zum 30. September 2036.

Weil jede Handelsregistermutation eine Monatsfrist auslösen kann, empfiehlt es sich, Änderungen laufend im Blick zu behalten. Alle Auslöser im Detail und die nötigen Nachweise.

Die Software zur Vorbereitung Ihrer TJPG-Meldung

Aufwendig ist meist nicht die Meldung selbst, sondern die Ermittlung davor. Sie verlangt eine saubere Beteiligungsstruktur, eine belastbare Beurteilung der Kontrollverhältnisse und vollständige Personenangaben. Das Management-Tool führt Sie durch genau diese Schritte und dokumentiert das Ergebnis nachvollziehbar. Die Meldung selbst ist über die elektronische Plattform des Bundes gebührenfrei.

  1. Struktur erfassen Sie tragen Gesellschafter, Kapital und Stimmrechte ein. Bei mehrstufigen Strukturen bilden Sie die Beteiligungskette ab.
  2. Berechtigte ermitteln Die Software wendet die Kriterien von TJPG und TJPV auf Ihre Struktur an und schlägt die meldepflichtigen Personen vor, einschliesslich der Ersatzregel.
  3. Vollständigkeit prüfen Fehlende Angaben, unplausible Beteiligungsverhältnisse und offene Kontrollfragen werden markiert, bevor Sie einreichen.
  4. Einreichen und nachführen Sie erhalten alle Angaben für Ihre Meldung samt Dokumentation für Ihre Akten, danach überwacht das Tool die Fristen.

Für Berater und Mehrfachmandate

Wer mehrere Gesellschaften betreut, verwaltet alle Mandate auf einer Plattform: Fristen pro Rechtseinheit, Status der Meldungen und Hinweise bei Handelsregisteränderungen. Mehr unter Für Berater.

Was passiert bei einer verspäteten oder falschen Meldung?

CHF 500'000

Höchstbusse bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflichten oder bei falschen Angaben gegenüber der Kontrollstelle (Art. 43 TJPG). Der Grundtatbestand verlangt Vorsatz.

CHF 100'000

Höchstbusse, wenn eine unter Hinweis auf die Strafdrohung ergangene rechtskräftige Verfügung der Kontrollstelle vorsätzlich missachtet wird (Art. 44 TJPG).

Suspendierung

Bei wiederholter Verletzung kann die Kontrollstelle Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter suspendieren (Art. 38 TJPG).

Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement (Art. 45 TJPG). Es handelt sich um Höchstbeträge, nicht um Pauschalen. Alle Folgen im Detail.

Häufige Fragen zum Transparenzregister

Ist transparenzregister.ch die offizielle Seite?

Nein. transparenzregister.ch ist ein unabhängiges, privates Informations- und Unterstützungsangebot der Buchhaltungsabo GmbH. Wir sind keine Behörde und führen nicht das Schweizer Transparenzregister. Die amtlichen Informationen finden Sie unter transpareg.admin.ch. Unsere Angebote sind freiwillig und keine Voraussetzung für die Meldung.

Wer muss sich im Transparenzregister eintragen?

Erfasst sind Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, SICAV, SICAF und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Dazu kommen juristische Personen ausländischen Rechts mit einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung, mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz oder mit Grundeigentum in der Schweiz. Ausserhalb des Gesetzes stehen Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Ausgenommen sind zudem börsenkotierte juristische Personen und deren zu über 75 Prozent gehaltene Töchter, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie juristische Personen, an denen Gemeinwesen mindestens 75 Prozent halten.

Bis wann muss ich melden?

Der Grundsatz ist eine Frist von einem Monat. Für Gesellschaften, die am 1. Oktober 2026 bereits bestanden, gelten gestaffelte Übergangsfristen: drei Monate für ordentlich revisionspflichtige AG, vier Monate für andere ordentlich revisionspflichtige Gesellschaften, fünf Monate für AG ohne ordentliche Revision und sechs Monate für die übrigen sowie für ausländische Gesellschaften. Sind alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen, verlängert sich die Frist bis zum 30. September 2028.

Was passiert, wenn sich mein Handelsregistereintrag ändert?

Jede Änderung des Handelsregistereintrags nach dem 1. Oktober 2026 löst eine Meldefrist von einem Monat aus. Diese Frist geht allen längeren Übergangsfristen vor – auch der Zwei-Jahres-Frist.

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Jede natürliche Person, die mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält – direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache – oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Lässt sich keine solche Person bestimmen, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt.

Kann ich mein bestehendes Verzeichnis nach Art. 697j OR übernehmen?

Nicht ungeprüft. Die Definition im TJPG weicht von jener des Obligationenrechts ab, die Beurteilung ist daher nach den neuen Kriterien vorzunehmen. Für Aktionäre und Gesellschafter, die ihre Meldepflicht nach Art. 697j und 790a OR erfüllt haben, gilt diese als beachtet – aber nur, soweit die damals gemeldeten Personen auch nach neuem Recht die wirtschaftlich Berechtigten sind (Art. 49 TJPG). Fehlende Angaben sind auf Verlangen innert eines Monats nachzuliefern.

Betrifft das auch eine kleine GmbH mit zwei Gesellschaftern?

Ja. Das Gesetz kennt keine Grössenschwelle – weder beim Umsatz noch beim Kapital noch bei der Zahl der Beteiligten. Massgebend ist allein die Rechtsform. Eine GmbH mit zwei Gesellschaftern ist ebenso meldepflichtig wie ein Konzern. Die Meldung ist in solchen Fällen aber meist schnell erledigt, weil die Struktur überschaubar ist.

Zwei Gesellschafter halten je 50 Prozent – wer ist wirtschaftlich berechtigt?

Beide. Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person mit mindestens 25 Prozent, nicht nur die Person mit dem grössten Anteil. Bei zwei Personen mit je 50 Prozent sind also beide zu melden, jeweils mit einem Umfang in der Stufe von mindestens 25 bis höchstens 50 Prozent.

Zählt das Kapital oder zählen die Stimmrechte?

Für die Frage, ob jemand wirtschaftlich berechtigt ist, genügt eines von beidem: mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen. Für die Angabe des Umfangs gilt grundsätzlich die Kapitalbeteiligung – nur wenn die Stimmrechte zu einer höheren Stufe führen, ist diese massgebend. Eine exakte Prozentzahl ist nicht verlangt, es genügt die Stufe: 25 bis 50, über 50 bis 75 oder über 75 Prozent.

Was gilt bei einem Aktionärbindungsvertrag?

Wer sein Verhalten zur Ausübung der Kontrolle mit Dritten abstimmt, handelt in gemeinsamer Absprache. Die Beteiligungen werden dann gesamthaft betrachtet, nicht einzeln – vier Aktionäre mit je 10 Prozent, die vertraglich gebunden sind, überschreiten gemeinsam die Schwelle. Die Identität jeder Person wird trotzdem einzeln erfasst. Auch Verträge mit Aktionären, Optionen, Wandelanleihen oder Bestimmungen in den Statuten können Kontrolle auf andere Weise begründen.

Betrifft das auch eine Holding oder eine Gesellschaft ohne operative Tätigkeit?

Ja. Ob eine AG oder GmbH operativ tätig ist, spielt keine Rolle – auch eine reine Holding-, Immobilien- oder Beteiligungsgesellschaft ist meldepflichtig, solange sie im Handelsregister eingetragen ist. Zusätzlich ist bei Holdingstrukturen die Kette bis zur natürlichen Person zurückzuverfolgen: Eine Gesellschaft als Anteilseignerin genügt nie als Antwort.

Was gilt bei einer Gesellschaft in Liquidation?

Die Meldepflicht bleibt bestehen, solange die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Ist eine subsidiäre Meldung nötig, weil niemand die Kriterien für die wirtschaftliche Berechtigung erfüllt, tritt bei einer Liquidation die Liquidatorin oder der Liquidator an die Stelle des obersten Mitglieds des leitenden Organs.

Wer haftet, wenn die Meldung falsch oder unvollständig ist?

Verantwortlich ist das oberste Mitglied des leitenden Organs – bei einer AG in der Regel die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats, bei einer GmbH die vorsitzende Person der Geschäftsführung. Die Aufgabe darf an Mitarbeitende oder an Dritte übertragen werden, die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung bleibt aber bestehen (Art. 12 TJPG).

Was tun, wenn ein Gesellschafter die Auskunft verweigert?

Dann ist dieser Umstand selbst zu melden – mit allen vorliegenden sachdienlichen Informationen, einschliesslich Angaben zur Kontrollkette und zu denjenigen Anteilsinhabern, die ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sind. Zusätzlich wird das oberste Mitglied des leitenden Organs als Auskunftsperson gemeldet. Schweigen ist keine Option: Auch die Meldung des Nichtfeststellens ist eine Pflicht mit Frist.

Wie lange müssen wir die Unterlagen aufbewahren?

Zehn Jahre, nachdem die betroffene Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat. Dokumentiert sein muss auch, wie eine Person identifiziert und wie diese Eigenschaft überprüft wurde – und falls das nicht gelungen ist, welche Schritte dafür unternommen wurden (Art. 8 TJPG).

Ist das Transparenzregister öffentlich einsehbar?

Nein. Zugang haben ausschliesslich Behörden, Finanzintermediäre sowie Beraterinnen und Berater nach Geldwäschereigesetz – und nur, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigen. Konkurrenten, Geschäftspartner oder die Allgemeinheit erhalten keinen Einblick.

Zur ausführlichen FAQ · News zum Transparenzregister

Wissen Sie, welche Frist für Ihre Gesellschaft gilt?

Der Express-Check dauert eine Minute, ist kostenlos und verlangt keine Anmeldung. Danach haben Sie eine erste Einschätzung, ob Sie betroffen sind und welcher Fristrahmen gilt.