1. Ausgangslage: Worum es bei der TJPV geht
Am 26. September 2025 verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) und beschloss zugleich eine Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG). Ziel ist es, das Schweizer Dispositiv gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu stärken.
Das TJPG verpflichtet juristische Personen, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren, die Angaben mit gebotener Sorgfalt zu überprüfen und an ein neues, zentrales Transparenzregister zu melden.
2. Was die TJPV im Einzelnen regelt
Die Verordnung konkretisiert die offenen Begriffe des TJPG: den Personenkreis der wirtschaftlich Berechtigten, die zu beschaffenden Informationen, das Meldeverfahren und die Registerorganisation.
3. Die wirtschaftlich berechtigte Person
Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, die eine Rechtseinheit letztlich tatsächlich kontrolliert. Die Verordnung unterscheidet drei Kontrollarten: direkte Beteiligung, indirekte Beteiligung und Kontrolle auf andere Weise.
Es geht immer um natürliche Personen. Juristische Personen als Zwischenglieder sind durchzuschauen – bis zur natürlichen Person am Ende der Kette.
4. Kontrollarten und Schwellenwerte
Direkte Beteiligung: mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte. Indirekte Beteiligung: mehr als 50 % an den Zwischengliedern und diese halten ≥ 25 % an der betreffenden Einheit. Kontrolle auf andere Weise: Vetorechte, Ernennungsrechte, Gewinnausschüttungsbestimmung.
5. Trusts, Stiftungen und Vereine
Bei Trusts gelten als wirtschaftlich berechtigt: Settlor, Trustee, Protector, namentlich bestimmte Begünstigte. Bei kontrollierenden Stiftungen und Vereinen gelten besondere Regeln.
6. Zu meldende Informationen
Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Art der Kontrolle (allein/gemeinsam, direkt/indirekt), Beteiligungsbandbreite (25–50 %, 50–75 %, über 75 %) sowie gegebenenfalls Angaben zur Kontrollkette.
7. Ausländische Rechtseinheiten
Für ausländische Einheiten mit Schweiz-Bezug gelten die Regeln sinngemäss. Zusätzlich melden sie ihr Anknüpfungsmerkmal und eine Vertretung in der Schweiz.
8. Das Meldeverfahren
Drei Kanäle: EasyGov (Standard), Handelsregisteramt (Alternative) oder Schnittstelle (geplant). Vereinfachtes Verfahren für GmbH mit nur natürlichen Personen und Ein-Personen-AG.
9. Inhalt und Zugang zum Register
Das Register enthält die gemeldeten Angaben plus AHV-Nummer und Kontrollstatus. Zugriff nur für Behörden und befugte Stellen. Jeder Zugriff wird protokolliert und zwei Jahre aufbewahrt.
10. Meldung von Unterschieden
Finanzintermediäre und Behörden müssen Abweichungen melden, die sie feststellen – etwa fehlende oder falsch eingetragene Personen.
11. Kontrollstelle und Risikokategorien
Die Kontrollstelle beim EFD überwacht Richtigkeit und Vollständigkeit. Rechtseinheiten werden risikobasiert eingestuft (tief, mittel, hoch).
12. Gebühren
Erstmeldung kostenlos. Vollständiger Auszug: 40 Franken. Mahnungen und Verfügungen sind kostenpflichtig.
13. GwG- und GwV-Revision
Parallel zur TJPV wird das Geldwäschereigesetz revidiert. Beraterinnen und Berater (Anwälte, Notare, Treuhandpersonen) werden unter bestimmten Voraussetzungen den Sorgfaltspflichten unterstellt.
14. Auswirkungen und Kosten
Der Bundesrat schätzt die Kosten für KMU auf rund 350 CHF pro Erstmeldung (Zeitaufwand). Für den Bund entstehen Kosten für Aufbau und Betrieb des Registers.
15. Inkrafttreten und Zeitplan
Die TJPV tritt am 1. Oktober 2026 gleichzeitig mit dem TJPG in Kraft. Ein Pilotbetrieb ist vorgesehen.