1. Überblick: das Verhältnis von TJPG und TJPV
Das Transparenzgesetz (TJPG) verpflichtet Schweizer Rechtseinheiten, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu ermitteln, zu überprüfen und einem zentralen, nicht öffentlichen Transparenzregister zu melden. Die TJPV ist die zugehörige Ausführungsverordnung: Sie füllt die offenen Begriffe und Abläufe des Gesetzes mit konkreten Regeln.
Die Verordnung gliedert sich in neun Kapitel: Pflichten inländischer Rechtseinheiten, Pflichten ausländischer Rechtseinheiten, Pflichten der Anteilsinhaber, das Meldeverfahren, Registerinhalt und Auszüge, Zugang und Meldung von Unterschieden, Prüfung und Kontrolle, Gebühren sowie Schlussbestimmungen.
Das Transparenzregister wird vom Bundesamt für Justiz (EJPD) geführt; eine Kontrollstelle beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) überwacht Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten.
2. Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Das Herzstück der Verordnung sind die Kontrollbegriffe. Wirtschaftlich berechtigt ist immer eine natürliche Person, die eine Rechtseinheit letztlich kontrolliert.
Direkte und indirekte Beteiligung Art. 1–2
Eine Beteiligung ist direkt, wenn Kapital oder Stimmrechte ohne zwischengeschaltete Personen gehalten werden. Sie verschafft Kontrolle ab mindestens 25 Prozent.
Eine Beteiligung ist indirekt, wenn sie über zwischengeschaltete Einheiten läuft. Kontrolle besteht, wenn jemand mehr als 50 Prozent an den Zwischengliedern hält.
Kontrolle auf andere Weise Art. 3
Auch ohne ausreichende Beteiligung kann jemand kontrollieren – etwa durch das Recht, Organe zu ernennen/abzuberufen, Vetorechte gegen wesentliche Beschlüsse oder die Möglichkeit, Gewinnausschüttungen zu erwirken.
Trusts Art. 5–6
Die letztendliche Kontrolle über einen Trust erfasst Personen, die Trustvermögen veräussern oder anlegen, Ausschüttungen bestimmen, Begünstigte ändern, Trustees ernennen oder den Trust auflösen können.
3. Welche Informationen müssen beschafft werden?
- Zu einer natürlichen Person Art. 10
- Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten sowie Gemeinde, PLZ und Staat des Wohnsitzes.
- Zu einer Rechtseinheit Art. 11
- Firma oder Name, Rechtsform, Sitz, sowie die UID oder eine gleichwertige ausländische Nummer.
- Art der Kontrolle Art. 12
- Ob die Kontrolle allein oder in Absprache, direkt oder indirekt und über eine Beteiligung oder auf andere Weise ausgeübt wird.
- Umfang der Beteiligung Art. 13–14
- Bandbreite: 25–50 %, über 50–75 % oder über 75 %.
4. Was wird dem Transparenzregister gemeldet?
Über sich selbst meldet die Rechtseinheit ihre Identifikationsangaben, Name und Funktion der meldenden Person.
Zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person sind die Identifikationsangaben sowie Art und Umfang der Kontrolle zu melden.
5. Ausländische Rechtseinheiten
Für ausländische Rechtseinheiten gelten die Regeln sinngemäss. Zusätzlich melden sie das Anknüpfungsmerkmal sowie eine Vertretung oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz.
6. Pflichten der Anteilsinhaber
Anteilsinhaber müssen der meldenden Rechtseinheit die Angaben zur Art und zum Umfang der Kontrolle übermitteln.
7. Das Meldeverfahren
Elektronisch über die Plattform (EasyGov) Art. 26–31
Die Meldung erfolgt grundsätzlich über die elektronische Plattform nach dem Unternehmensentlastungsgesetz – in der Praxis EasyGov.
Über das Handelsregisteramt Art. 32–34
Alternativ kann über das Handelsregisteramt gemeldet werden.
Vereinfachtes Verfahren Art. 35–38
Für klare Fälle (z. B. GmbH mit nur natürlichen Personen als Gesellschafter oder Ein-Personen-AG) gibt es Erleichterungen.
8. Registerinhalt, Bestätigungen und Auszüge
Auf Bestellung gibt es eine Bestätigung der Eintragung, einen vollständigen Auszug (ohne AHV-Nummer) sowie einen reduzierten Teilauszug.
9. Zugang zum Register und Meldung von Unterschieden
Zugriff haben nur zugangsberechtigte Behörden sowie Finanzintermediäre und Berater im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten.
Jede Abfrage wird protokolliert und zwei Jahre aufbewahrt.
10. Prüfung, Kontrolle und Risikokategorien
Die registerführende Behörde prüft die Angaben anhand des Handelsregisters und identifiziert Personen über die AHV-Nummer. Rechtseinheiten werden Risikokategorien (tief, mittel, hoch) zugeordnet.
11. Gebühren
Die Erstmeldung ist gebührenfrei. Für Auszüge und Bestätigungen fallen Gebühren an (Kostenprinzip). Mahnungen und Verfügungen sind kostenpflichtig.
12. Inkrafttreten und Pilotregister
Die TJPV tritt gleichzeitig mit dem TJPG am 1. Oktober 2026 in Kraft. Es ist vorgesehen, dass vorab ein Pilotbetrieb durchgeführt wird.
13. Anhang: weitere Erlasse
Der Anhang der TJPV ändert Bestimmungen in mehreren weiteren Verordnungen, darunter die Handelsregisterverordnung und die Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer.