Grundlagen: Schwellenwerte und Begriffe
Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt immer eine natürliche Person, die eine Rechtseinheit letztlich kontrolliert – durch Beteiligung am Kapital oder an den Stimmen, oder auf andere Weise. Kapital und Stimmrechte werden getrennt betrachtet: Wer eine der beiden Schwellen erreicht, ist meldepflichtig.
In den folgenden Fällen kehren immer dieselben Mechaniken wieder:
- Direkte Kontrolle: ab 25 Prozent Kapital oder 25 Prozent Stimmrechte.
- Indirekte Kontrolle (ab der 2. Stufe): es braucht jeweils mehr als 50 Prozent an der zwischengeschalteten Gesellschaft, bis hinunter zur letzten Stufe mit mindestens 25 Prozent an der meldepflichtigen Einheit.
- Umfang: gemeldet wird die Beteiligung der zwischengeschalteten Gesellschaft an der meldepflichtigen Einheit – nicht die durchgerechnete Quote.
- Kontrollkette: erst ab zwei Kontrollstufen meldepflichtig – ausser bei Trust oder Treuhandverhältnis, das selbst als Stufe zählt.
- Subsidiär: findet sich keine wirtschaftlich berechtigte Person, wird das oberste Mitglied des leitenden Organs gemeldet.
Die drei Umfangskategorien
Zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person werden gemeldet: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat.
1. Direkte Kontrolle
Die Person kontrolliert die Gesellschaft unmittelbar – ohne zwischengeschaltete Rechtseinheit.
1.1 Beteiligung am Kapital GmbH
Sachverhalt: Person 1 hält 10 Prozent, Person 2 20 Prozent und Person 3 70 Prozent der Stammanteile der A GmbH.
- Person 1 (10 %) und Person 2 (20 %) liegen unter 25 Prozent – keine wirtschaftlich Berechtigten, keine Meldung.
- Person 3 (70 %) liegt über 25 Prozent und ist damit die einzige zu meldende wirtschaftlich berechtigte Person.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 3
- Kontrollart
- Beteiligung (direkt)
- Umfang
- > 50 % und ≤ 75 %
1.2 Beteiligung gemischt: Kapital und Stimmrechte GmbH
Sachverhalt: Person 1 hält 90 Prozent der Stammanteile und 50 Prozent der Stimmrechte. Person 2 hält 10 Prozent der Stammanteile, aufgrund einer Statutenbestimmung aber 50 Prozent der Stimmrechte.
- Person 1 liegt sowohl beim Kapital als auch bei den Stimmen über 25 Prozent – zu melden.
- Person 2 liegt beim Kapital (10 %) unter der Schwelle, erreicht sie aber über 50 Prozent der Stimmrechte – ebenfalls zu melden.
- Wirtschaftlich berechtigt 1
- Person 1 · Beteiligung (direkt) · Umfang > 75 %
- Wirtschaftlich berechtigt 2
- Person 2 · Beteiligung (direkt) · Umfang > 50 % und ≤ 75 %
1.3 Direkte Kontrolle auf andere Weise AG
Sachverhalt: Person 1 hat das Recht, mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder der A AG zu ernennen oder abzuwählen.
- Wer eine Gesellschaft anders als durch Beteiligung kontrolliert – etwa durch das Recht, die Mehrheit des Verwaltungsrats zu bestellen oder abzuberufen – gilt als wirtschaftlich berechtigt.
- Ein Umfang lässt sich hier nicht angeben. Stattdessen ist zu beschreiben, wie die Kontrolle ausgeübt wird.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 1
- Kontrollart
- Auf andere Weise (direkt): Recht auf Ernennung / Abwahl der Mehrheit des Verwaltungsrats
- Umfang
- —
1.4 Wirtschaftlich Berechtigte nur teilweise identifiziert GmbH
Sachverhalt: Person 1 und Person 2 halten je 50 Prozent der Stammanteile der A GmbH. Person 1 konnte identifiziert werden, Person 2 nicht – oder ihre Identität liess sich nicht überprüfen.
- Beide üben mit je 50 Prozent eine direkte Kontrolle aus und sind wirtschaftlich Berechtigte.
- Person 1 ist identifiziert und wird als wirtschaftlich berechtigt gemeldet.
- Person 2 ist nicht identifizierbar. Anstelle von Person 2 meldet die A GmbH das oberste Mitglied des leitenden Organs (Person 3) als Auskunftsperson – nicht als wirtschaftlich berechtigt – samt den unternommenen Identifikationsbemühungen.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 1 · Beteiligung (direkt) · Umfang ≥ 25 % und ≤ 50 %
- Auskunftsperson (statt Person 2)
- Person 3, Vorsitzende der Geschäftsleitung
- Beilage
- Unternommene Anstrengungen zur Identifikation von Person 2
1.5 Beteiligung unterhalb des Schwellenwerts GmbH
Sachverhalt: Die A GmbH hat fünf Gesellschafter mit je 20 Prozent der Stammanteile.
- Personen 1–5 liegen je unter 25 Prozent – keine wirtschaftlich Berechtigten.
- Da niemand die Voraussetzungen erfüllt, meldet die A GmbH subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs (Person 6) als wirtschaftlich berechtigt.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 6 (oberstes Leitungsorgan)
- Rolle
- Vorsitzender der Geschäftsleitung
2. Indirekte Kontrolle
Zwischen der Person und der meldepflichtigen Gesellschaft stehen eine oder mehrere weitere Rechtseinheiten. Ab der zweiten Stufe gilt die 50-Prozent-Schwelle.
2.1 Beteiligung über eine zwischengeschaltete Gesellschaft vertikale Kette
Sachverhalt A: Personen 1–3 halten je 20 Prozent der A AG. Person 4 ist Alleinaktionärin der B AG, die 40 Prozent der A AG hält.
- Personen 1–3 liegen mit je 20 Prozent unter 25 Prozent – keine wirtschaftlich Berechtigten.
- Person 4 hält 100 Prozent der B AG (> 50 %), die ihrerseits 40 Prozent der A AG hält (> 25 %) – wirtschaftlich berechtigt über eine vertikale Kette. Gemeldeter Umfang: 40 Prozent.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 4
- Kontrollart
- Beteiligung (indirekt)
- Umfang
- ≥ 25 % und ≤ 50 %
Sachverhalt B (Variante mit Stimmrechten): Person 1 hält 30 Prozent, Person 2 70 Prozent der Stimmrechte der B AG, die alleinige Aktionärin der A AG ist.
- Person 1 liegt mit 30 Prozent an der B AG unter 50 Prozent – keine wirtschaftlich Berechtigte.
- Person 2 hält 70 Prozent der Stimmen der B AG (> 50 %), die 100 Prozent der A AG hält. Umfang: 100 Prozent.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 2
- Kontrollart
- Beteiligung (indirekt)
- Umfang
- > 75 %
2.2 Beteiligung über mehrere Rechtseinheiten horizontale Kette
Sachverhalt: Personen 1–7 halten je 10 Prozent der A AG. Person 8 ist Alleinaktionärin der B AG und der C AG. Die B AG hält 10 Prozent, die C AG 20 Prozent der A AG.
- Personen 1–7 erreichen je nicht 25 Prozent – keine wirtschaftlich Berechtigten.
- Person 8 hält je 100 Prozent an B AG und C AG. Deren Beteiligungen an der A AG (10 % + 20 %) werden zusammengerechnet: 30 Prozent > 25 Prozent – wirtschaftlich berechtigt über eine horizontale Kette. Umfang: 30 Prozent.
- Nur eine Kontrollstufe → die Gesellschaften B AG und C AG müssen nicht als Kette gemeldet werden.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 8
- Kontrollart
- Beteiligung (indirekt)
- Umfang
- ≥ 25 % und ≤ 50 %
2.3 Vertikale Kette mit Kontrolle auf andere Weise Kette meldepflichtig
Sachverhalt: Personen 1 und 2 halten je 20 Prozent, Person 3 60 Prozent der C AG. Die C AG kontrolliert die B AG (Recht, deren Verwaltungsrat zu bestellen). Die B AG hält 100 Prozent der A AG.
- Personen 1 und 2 (je 20 % an der C AG) liegen unter 50 Prozent – keine wirtschaftlich Berechtigten.
- Person 3 kontrolliert die C AG (> 50 %), die die B AG auf andere Weise kontrolliert, die wiederum die A AG hält. Umfang: 100 Prozent.
- Zwei Kontrollstufen (C AG, B AG) → die Kontrollkette ist zu melden.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 3
- Kontrollart
- Beteiligung (indirekt)
- Umfang
- > 75 %
- Kontrollkette
- A AG
↳ B AG (Firma und UID)
↳ C AG (Firma und UID)
2.4 Indirekte Kontrolle mit Treuhandverhältnis Treuhand
Sachverhalt: Person 2 hält 100 Prozent der A AG, handelt jedoch auf Rechnung von Person 1, die sie als treuhänderische Aktionärin beauftragt hat.
- Person 1 (Auftraggeber) kontrolliert die A AG letztlich über die Treuhänderin – wirtschaftlich berechtigt.
- Person 2 (Treuhänderin) steht nicht am Ende der Kette und kontrolliert die Gesellschaft nicht tatsächlich – keine wirtschaftlich Berechtigte.
- Das Treuhandverhältnis zählt als Kontrollstufe → Angaben zu Person 2 und ihre Rolle als Treuhänderin sind zu melden. Umfang: 100 Prozent.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 1 · Rolle: Auftraggeber
- Kontrollart
- Beteiligung (indirekt) · Umfang > 75 %
- Kontrollkette
- A AG
↳ Person 2 (Personalien) · Rolle: Treuhänder
2.5 Treuhandverhältnis mit zusätzlicher Gesellschaft Treuhand
Sachverhalt: Personen 1–7 halten je 10 Prozent der A AG. Person 8 hat Person 9 beauftragt, sie in der B AG treuhänderisch zu vertreten. Die B AG hält 30 Prozent der A AG.
- Personen 1–7 liegen je unter 25 Prozent – keine wirtschaftlich Berechtigten.
- Person 8 kontrolliert die A AG indirekt über das Treuhandverhältnis und die 30-Prozent-Beteiligung der B AG (> 25 %). Umfang: 30 Prozent.
- Wegen des Treuhandverhältnisses sind die Angaben der B AG und von Person 9 zu melden.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 8 · Rolle: Auftraggeber
- Kontrollart
- Beteiligung (indirekt) · Umfang ≥ 25 % und ≤ 50 %
- Kontrollkette
- A AG
↳ B AG (Firma und UID)
↳ Person 9 (Personalien) · Rolle: Treuhänder
2.6 Indirekte Kontrolle mit Trust Trust
Sachverhalt: Trust B wurde von Person 4 gegründet (Begründer); begünstigt sind Personen 1–3. Der Trust wird von Person 5 (Trustee) verwaltet, die 100 Prozent der A AG für den Trust hält.
- Die A AG ist zu 100 Prozent durch den Trust kontrolliert. Als wirtschaftlich Berechtigte gelten alle beteiligten Personen: Begründer (P4), Trustee (P5) und Begünstigte (P1–3).
- Personen 1–5 kontrollieren die A AG indirekt und sind sämtlich zu melden. Umfang: 100 Prozent.
- Wegen des Trusts ist die Kontrollkette mit den Trust-Angaben zu melden.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Personen 1–5
- Rolle im Trust
- Trustee, Begründer, Begünstigte
- Umfang
- > 75 %
- Kontrollkette
- A AG
↳ Trust B (UID, Name, Postleitzahl, Land des Sitzes)
3. Gemischte Kontrollen
Direkte und indirekte Beteiligungen treffen in derselben Struktur aufeinander.
3.1 Direkte und indirekte Kontrolle kombiniert direkt + indirekt
Sachverhalt: Person 1 hält 70 Prozent der A AG. Die B GmbH hält 30 Prozent der A AG; an der B GmbH sind Person 2 mit 60 Prozent und Person 3 mit 40 Prozent beteiligt.
- Person 1 hält direkt 70 Prozent (> 25 %) – wirtschaftlich berechtigt, direkte Beteiligung.
- Person 2 hält 60 Prozent der B GmbH (> 50 %) und damit indirekt deren 30 Prozent an der A AG. Umfang: 30 Prozent. Nur eine Kontrollstufe → keine Kettenmeldung.
- Person 3 liegt mit 40 Prozent an der B GmbH unter 50 Prozent – keine wirtschaftlich Berechtigte.
- Wirtschaftlich berechtigt 1
- Person 1 · Beteiligung (direkt) · Umfang > 50 % und ≤ 75 %
- Wirtschaftlich berechtigt 2
- Person 2 · Beteiligung (indirekt) · Umfang ≥ 25 % und ≤ 50 %
3.2 Alle Beteiligungen unterhalb des Schwellenwerts subsidiär
Sachverhalt: Personen 1–7 halten je 10 Prozent der A AG. Die B AG hält 30 Prozent der A AG; ihre Gesellschafter sind Personen 8, 9 und 10 mit je 33 Prozent.
- Personen 1–7 erreichen je nicht 25 Prozent – keine wirtschaftlich Berechtigten.
- Personen 8–10 liegen mit je 33 Prozent an der B AG unter der ab der zweiten Stufe nötigen Schwelle von mehr als 50 Prozent – keine wirtschaftlich Berechtigten.
- Da niemand identifiziert werden kann, wird subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs (Person 11) gemeldet.
- Wirtschaftlich berechtigt
- Person 11 (oberstes Leitungsorgan)
- Rolle
- Vorsitzender der Geschäftsführung
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