Transparenzregister für die Genossenschaft
Genossenschaften sind meldepflichtig wie AG und GmbH – aber die Prüfung endet fast immer anders. Weil jedes Mitglied genau eine Stimme hat und mindestens sieben Mitglieder vorgeschrieben sind, erreicht über die Stimmen kein Mitglied allein die Schwelle von 25 Prozent. Gemeldet wird deshalb in aller Regel das oberste Mitglied des leitenden Organs – ausser mehrere Mitglieder handeln in gemeinsamer Absprache.
Ihre Genossenschaft auf einen Blick
- Meldepflichtig
- Ja, mit engen Ausnahmen
- Stimmenschwelle
- Praktisch nicht erreichbar
- Kapitalschwelle
- Nur bei Anteilscheinen
- Regelfall
- Die Ersatzregel greift
- Zu melden
- Meist Vorsitz der Verwaltung
- Frist häufig
- 2 Jahre, bis 1. Oktober 2028
- Andernfalls
- 4 oder 6 Monate
- Vereinfachtes Verfahren
- Nicht vorgesehen
Ist Ihre Genossenschaft betroffen?
Die Genossenschaft steht in der Liste der dem Gesetz unterstellten Rechtseinheiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 TJPG). Weder die Gemeinnützigkeit noch der Selbsthilfezweck befreien: Die Wohnbaugenossenschaft mit zwanzig Wohnungen untersteht dem Gesetz genauso wie die Einkaufs- oder Landwirtschaftsgenossenschaft.
Jede Genossenschaft nach schweizerischem Recht – Wohnbau-, Landwirtschafts-, Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaften ebenso wie Genossenschaftsverbände.
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Einrichtungen, die dem Vorsorgezweck dienen und nach den Art. 61 und 64a BVG beaufsichtigt werden, sind ausgenommen. Das betrifft Genossenschaften, weil die Genossenschaft eine zulässige Rechtsform für Vorsorgeeinrichtungen ist.
Ausgenommen sind juristische Personen, bei denen mindestens 75 Prozent der Beteiligungsrechte direkt oder indirekt von Gemeinwesen gehalten werden. Eine Minderheitsbeteiligung der Gemeinde reicht nicht.
Die dritte Ausnahme ist für Wohnbaugenossenschaften die praktisch wichtigste. Sie knüpft an die Beteiligungsrechte an, nicht an Subventionen, Baurechtsverträge oder Leistungsvereinbarungen. Wer öffentliche Mittel erhält, ist deshalb nicht automatisch ausgenommen.
Unklar, welcher Fall bei Ihnen vorliegt? Der ausführliche TJPG-Check prüft die Ausnahmetatbestände anhand Ihrer Verhältnisse und hält das Ergebnis begründet fest – auch ein «nicht betroffen» will belegt sein, wenn die Kontrollstelle nachfragt.
Wer ist bei einer Genossenschaft wirtschaftlich berechtigt?
Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, welche die Rechtseinheit letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder sie auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Die Definition ist für alle Rechtsformen dieselbe – bei der Genossenschaft führt sie nur zu einem anderen Ergebnis.
Bleiben das Kapital und die Kontrolle auf andere Weise
Damit verlagert sich die Prüfung auf zwei Bereiche, die bei der Genossenschaft oft übersehen werden.
Gibt Ihre Genossenschaft Anteilscheine aus, kann ein Mitglied mehrere davon halten. Überschreitet der Anteil am Genossenschaftskapital 25 Prozent, ist diese Person wirtschaftlich berechtigt – unabhängig davon, dass sie nur eine Stimme hat. Genossenschaften ohne Anteilscheine haben kein Genossenschaftskapital; bei ihnen entfällt diese Prüfung.
Mehr als 50 Prozent an einer zwischengeschalteten Rechtseinheit, die ihrerseits mindestens 25 Prozent des Genossenschaftskapitals hält. Relevant, wenn Anteilscheine von Gesellschaften gehalten werden.
Wer seine Verhaltensweise zur Ausübung der Kontrolle mit Dritten abstimmt. Weil der Schwellenwert bei gemeinsamer Absprache für den gesamten gemeinsam gehaltenen Umfang gilt (Art. 13 Abs. 2 TJPV), kann eine abgestimmt handelnde Gruppe sowohl die Kapital- als auch die Stimmenschwelle erreichen, obwohl keines ihrer Mitglieder sie allein erreicht. Bei kleinen Genossenschaften ist das der praktisch wichtigste Prüfpunkt überhaupt.
Erfasst ist, wer über das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit verfügt, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu ernennen oder abzuberufen; ein Veto einzulegen bei Beschlüssen über Änderungen des Zwecks, die Wahl der Geschäftsführung, Änderungen und Erweiterungen der Unternehmensstrategie, Budgets und Investitionsplanung oder die Finanzierung durch Eigen- und Fremdkapital; oder Entscheidungen zu erwirken, die Gewinnausschüttungen oder andere Vermögensverfügungen bewirken. Bei Genossenschaften läuft das typischerweise über Bestimmungen in den Statuten, über ein Vertretungsrecht eines Gemeinwesens oder eines Dachverbands in der Verwaltung oder über Beziehungen zwischen nahestehenden Personen.
Die Kategorien sind einzeln zu prüfen, nicht als KaskadeAnders als beim Geldwäschereigesetz endet die Prüfung nicht beim ersten Treffer.
Management-Tool startenDer Regelfall: die Ersatzregel
Erfüllt niemand die Kriterien von Art. 4 Abs. 1 TJPG, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Bei der Genossenschaft ist das der Normalfall, nicht die Ausnahme.
| Lage | Zu melden |
|---|---|
| Gesondertes Geschäftsführungsorgan vorhanden | Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung |
| Kein gesondertes Geschäftsführungsorgan | Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltung |
| Liquidation | Die Liquidatorin oder der Liquidator |
| Nachlassstundung | Die Sachwalterin oder der Sachwalter |
Die Verordnung nennt in der zweiten Zeile ausdrücklich die Präsidentin oder den Präsidenten «des Verwaltungsrates oder der Verwaltung» – die Verwaltung ist das Leitungsorgan der Genossenschaft (Art. 894 ff. OR). Für die häufige Genossenschaft ohne eigene Geschäftsleitung ist damit klar, wer gemeldet wird.
Üben mehrere Personen die Funktion gleichzeitig aus, sind nach Art. 20 Abs. 4 TJPV alle zu melden. Das ist bei Genossenschaften relevant, wenn die Verwaltung kollegial ohne bezeichnetes Präsidium führt. Zusätzlich ist in jedem Fall die Funktion innerhalb der Genossenschaft anzugeben (Art. 20 Abs. 2 TJPV).
Fristen für die Genossenschaft
Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Welche Frist gilt, hängt davon ab, wer bei Ihnen am Ende als wirtschaftlich berechtigt gemeldet wird.
| Situation | Frist | Stichtag |
|---|---|---|
| Alle wirtschaftlich Berechtigten sind als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen | 2 Jahre nach Inkrafttreten | 1. Oktober 2028 |
| Übrige Genossenschaft mit Pflicht zur ordentlichen Revision, als «andere Gesellschaft» eingeordnet | 4 Monate nach Inkrafttreten | 1. Februar 2027 |
| Übrige Genossenschaft, welche die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllt | 6 Monate nach Inkrafttreten | 1. April 2027 |
| Erste Änderung des Handelsregistereintrags nach Inkrafttreten – falls früher | 1 Monat ab diesem Eintrag | laufend |
| Genossenschaft wird nach dem 1. Oktober 2026 neu gegründet | 1 Monat ab Eintrag im Handelsregister | laufend |
| Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache | 1 Monat ab Kenntnis | laufend |
Der praktisch wichtigste Punkt steht in Art. 51 Abs. 1 TJPG: Sobald nach Inkrafttreten eine Änderung im Handelsregister eingetragen wird – ein Wechsel in der Verwaltung, eine neue Adresse, eine Statutenänderung –, läuft ab diesem Eintrag eine Frist von einem Monat. Bei Genossenschaften ist das keine theoretische Grösse: Jeder Wechsel in der Verwaltung löst einen Handelsregistereintrag aus und kann die Zweijahresfrist auf wenige Wochen verkürzen. Eine blosse Wiederwahl derselben Personen ändert den Eintrag dagegen nicht.
Die kantonalen Handelsregisterämter machen bei einer solchen Änderung auf die Meldepflicht aufmerksam (Art. 52 Abs. 1 TJPG). Nach Ablauf der Monatsfrist, frühestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten, überprüft die registerführende Behörde von sich aus, ob gemeldet wurde (Art. 52 Abs. 2 TJPG).
Nicht jede Änderung ist meldepflichtig
Die Änderung einer Beteiligung muss nur gemeldet werden, wenn dadurch ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (Art. 39 Abs. 3 TJPV). Ganz entfällt die Meldepflicht bei Änderungen von Firma, Rechtsform, Sitz und Postleitzahl der Domiziladresse im Handelsregister sowie bei Namensänderungen infolge Zivilstandsänderung – diese Angaben übernimmt die registerführende Behörde selbst (Art. 39 Abs. 4 und Art. 40 TJPV).
Wird nach der Ersatzregel gemeldet, ist dagegen jeder Wechsel im Präsidium eine Änderung einer eingetragenen Tatsache und innerhalb eines Monats zu melden. Für Genossenschaften mit regelmässigem Wechsel im Vorsitz ist das die eigentliche Daueraufgabe.
Alle Fristenregime mit Rechner und Fristenkalender finden Sie unter Transparenzregister Frist: Bis wann müssen Sie melden?
Ein Präsidiumswechsel ist bei Ihnen ein MeldefallDas Tool erkennt, wenn ein Handelsregistereintrag die Frist vorzieht oder eine gemeldete Funktion wechselt.
Management-Tool startenDie Prüfung ist überschaubar, der Nachweis nicht
Bei der Genossenschaft ist die Erstmeldung schnell erledigt. Der Aufwand liegt in der Dokumentation und in der Nachführung: Die Prüfung muss belegt sein, und jeder Präsidiumswechsel löst eine Meldung aus.
- Mitglieder- und Anteilscheinstruktur erfassen
- Alle vier Kontrollkategorien nachvollziehbar prüfen
- Ergebnis begründet festhalten, auch bei der Ersatzregel
- Belege und Prüfschritte zehn Jahre dokumentieren
- Wechsel im Vorsitz und Monatsfristen überwachen
Details zu Ihrem Fall
Die Abschnitte oben decken den Regelfall ab. Diese Punkte betreffen einzelne Konstellationen und Pflichten im Ablauf.
Typische Konstellationen
Acht Ausgangslagen und wer darin gemeldet wird.
| Ausgangslage | Wirtschaftlich berechtigt | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Wohnbaugenossenschaft, 80 Mitglieder, gleiche Anteilscheine | Der Vorsitz der Verwaltung, subsidiär | Weder Stimmen- noch Kapitalschwelle erreichbar. Die Prüfung ist trotzdem zu dokumentieren. |
| Genossenschaft ohne Anteilscheine | Der Vorsitz der Verwaltung, subsidiär | Ohne Genossenschaftskapital entfällt die Kapitalprüfung ganz; nur Kontrolle auf andere Weise bleibt zu klären. |
| Ein Mitglied hält 40 % des Anteilscheinkapitals | Dieses Mitglied | Die Kapitalschwelle ist erreicht, obwohl die Person nur eine Stimme hat. Gemeldet wird das Band 25 bis 50 Prozent. |
| Anteilscheine werden von einer AG gehalten, eine Person hält 100 % dieser AG | Diese Person, sofern die AG mindestens 25 % des Kapitals hält | Indirekte Kontrolle. Als Umfang wird die Beteiligung der AG an Ihrer Genossenschaft gemeldet. |
| Die Statuten geben einem Dachverband das Recht, die Mehrheit der Verwaltung zu bestellen | Prüfung der Kontrollkette hinter dem Dachverband | Kontrolle auf andere Weise. Führt die Kette zu keiner natürlichen Person, greift die Ersatzregel. |
| Die Gemeinde hält 30 % und stellt statutarisch zwei von fünf Verwaltungsmitgliedern | In aller Regel der Vorsitz der Verwaltung, subsidiär | Unter 75 Prozent greift die Ausnahme nicht. Ein Gemeinwesen ist keine natürliche Person, und zwei von fünf Sitzen sind keine Mehrheit. |
| Genossenschaftsverband mit drei Mitgliedgenossenschaften | Prüfung der Kontrollkette hinter jeder Mitgliedgenossenschaft | Je rund 33 % der Stimmen überschreiten die Schwelle. Weil die Mitglieder juristische Personen sind, ist die Kette weiterzuverfolgen. |
| Mehrere Mitglieder stimmen ihr Verhalten vertraglich ab | Die Beteiligten, wenn gemeinsam eine Schwelle erreicht wird | Bei gemeinsamer Absprache zählt der gesamte gemeinsam gehaltene Umfang, nicht die Einzelbeteiligung. |
Weitere durchgerechnete Fälle finden Sie unter Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?
Welche Angaben gemeldet werden
Personendaten, Kontrollart, Schwellenband – und was bei der Ersatzregel entfällt.
Die Verordnung konkretisiert, was die Genossenschaft pro wirtschaftlich berechtigter Person beschaffen und melden muss (Art. 10 TJPV): Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten sowie Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes. Dazu kommen die Informationen über Art und Umfang der Kontrolle. Eine vollständige Strassenadresse wird dem Register nicht übermittelt.
Für jede wirtschaftlich berechtigte Person ist zu bestimmen, ob die Kontrolle allein oder in gemeinsamer Absprache, direkt oder indirekt sowie durch Beteiligung oder auf andere Weise ausgeübt wird (Art. 12 TJPV). Beruht sie auf einer Beteiligung, wird der Umfang in drei Bändern gemeldet (Art. 13 TJPV): mindestens 25 bis höchstens 50 Prozent, über 50 bis höchstens 75 Prozent, über 75 Prozent.
Wird nach der Ersatzregel gemeldet, entfallen die Angaben zu Art und Umfang der Kontrolle ganz: Art. 20 Abs. 2 TJPV verlangt neben den Personendaten nach Art. 10 nur noch die Funktion innerhalb der Rechtseinheit. Die Fallbeispiele des Finanzdepartements zeigen genau dieses Bild – Rolle im Unternehmen statt Kontrollart und Schwellenband. Bei Kontrolle auf andere Weise ist zu beschreiben, wie die Kontrolle ausgeübt wird; beruht sie daneben auf einer bestimmbaren Beteiligung, ist zusätzlich das Schwellenband anzugeben (Art. 14 TJPV).
Informationen über die Kontrollkette sind nur zu beschaffen und zu melden, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist (Art. 15 TJPV): Die Kette umfasst mindestens zwei zwischengeschaltete Personen, Rechtseinheiten oder Trusts; sie enthält einen Trust oder ein Treuhandverhältnis; oder gegen eine der wirtschaftlich berechtigten Personen wurden Sperrmassnahmen nach dem Embargogesetz oder dem Gesetz über gesperrte Vermögenswerte politisch exponierter Personen erlassen.
Kein vereinfachtes Verfahren
Was es für GmbH und Ein-Personen-AG gibt, fehlt bei der Genossenschaft.
Die TJPV sieht in Art. 35 ein vereinfachtes Meldeverfahren für die GmbH vor und in Art. 36 eines für die Ein-Personen-Aktiengesellschaft. Für Genossenschaften gibt es nichts Vergleichbares. Art. 19 TJPG erlaubt dem Bundesrat zwar, für bestimmte Arten juristischer Personen mit begrenzten Risiken vereinfachte Identifikations- und Überprüfungsregeln oder ein vereinfachtes Meldeverfahren vorzusehen; für Genossenschaften hat er davon bisher keinen Gebrauch gemacht.
Das ist bemerkenswert, weil gerade bei der Genossenschaft die Risikolage durch das zwingende Kopfstimmprinzip gering ist. Für die Praxis heisst es: Ihre Genossenschaft durchläuft dasselbe Verfahren wie eine AG mit komplexer Aktionärsstruktur – auch wenn am Ende eine einzige Person gemeldet wird.
Zum Vergleich: das vereinfachte Verfahren der GmbH und die Variante für die Ein-Personen-AG.
Die drei Pflichten der Genossenschaft
Identifizieren, dokumentieren, melden – und was bei fehlender Mitwirkung gilt.
- Identifizieren und überprüfen (Art. 7 TJPG) Die Genossenschaft beschafft die Angaben zur Person sowie die Informationen über Art und Umfang der Kontrolle. Sie überprüft die Identität mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt und verlangt dafür Belege von den Mitgliedern, den wirtschaftlich berechtigten Personen oder Dritten.
- Dokumentieren und aufbewahren (Art. 8 TJPG) Die Informationen sind zu dokumentieren, auf dem neusten Stand zu halten und in der Schweiz jederzeit zugänglich zu machen. Gelingt die Identifikation oder Überprüfung nicht, ist auch das zu dokumentieren – samt den unternommenen Schritten. Informationen und Belege sind zehn Jahre aufzubewahren, nachdem die betroffene Person ihre Eigenschaft verloren hat.
- Melden (Art. 9 TJPG) Übermittelt werden die Angaben zur Person sowie Art und Umfang der Kontrolle, bei der Ersatzregel zusätzlich die Funktion. Die Genossenschaft meldet auch Angaben über sich selbst und über die meldende Person (Art. 19 TJPV).
Die besondere Zugangsregel von Art. 8 Abs. 4 TJPG gilt nur für AG und GmbH. Für die Genossenschaft bleibt es bei der allgemeinen Anforderung, dass die dokumentierten Informationen in der Schweiz jederzeit zugänglich sein müssen – eine Anforderung, die Sie vom Genossenschafterverzeichnis nach Art. 837 OR bereits kennen.
Zwei Wege zur Meldung
Elektronische Plattform oder Handelsregisteramt – und was der Zugang braucht.
Der Regelfall. Die Meldung läuft über die elektronische Plattform des Bundes nach dem Unternehmensentlastungsgesetz (Art. 26 TJPV) an das vom Bundesamt für Justiz geführte Register.
Für die Genossenschaft besonders naheliegend, wenn nach der Ersatzregel gemeldet wird: Die Person, die dann als wirtschaftlich berechtigt gilt, ist als Organ ohnehin im Handelsregister eingetragen. Lässt die Genossenschaft eine Tatsache eintragen, kann sie die Meldung dem kantonalen Amt erstatten – sofern sie bestätigt, dass die wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafter oder als Organ eingetragen sind und es keine weiteren gibt. Die übermittelten Angaben sind nicht öffentlich im Sinne von Art. 936 OR.
Was Sie für den Zugang vorbereiten müssen.
- Die Genossenschaft muss mindestens eine Person schriftlich bevollmächtigen. Das Formular wird auf dem Postweg zugestellt (Art. 27 TJPV).
- Die Vollmacht ist gemäss eingetragener Zeichnungsberechtigung zu unterzeichnen – auf Papier eigenhändig, elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur und Zeitstempel nach ZertES.
- Die bevollmächtigten Personen registrieren und authentifizieren sich; der Identitätsprüfung liegt ein Pass, eine Identitätskarte oder ein Ausländerausweis zugrunde (Art. 28 und 29 TJPV).
- Die Genossenschaft braucht eine UID (Art. 30 TJPV).
Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs (Art. 12 Abs. 1 TJPG). Die Aufgabe darf ausdrücklich an andere Personen oder an Dritte übertragen werden (Art. 12 Abs. 2 TJPG) – die Verantwortung bleibt bestehen. Bei Genossenschaften mit ehrenamtlicher Verwaltung ist das der Punkt, der am ehesten untergeht: Das Präsidium haftet persönlich, auch wenn die Administration bei einer Verwaltungsstelle liegt.
An Vollmacht und Authentifizierung scheitern die meisten ErstmeldungenWir übernehmen die Vorbereitung und führen Sie durch den Ablauf.
Management-Tool starten Was Mitglieder selbst melden müssen
Selten über Anteilscheine, häufiger über Absprachen und Vertretungsrechte.
Wer allein oder gemeinsam mit Dritten Anteile in einem Umfang hält, der die letztendliche Kontrolle über die Genossenschaft ermöglicht, muss ihr die wirtschaftlich berechtigte Person melden (Art. 13 Abs. 1 TJPG). Verlangt sind Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der Kontrolle. Die Meldung hat innerhalb eines Monats nach Entstehung der Kontrolle zu erfolgen.
Wegen des Kopfstimmprinzips greift diese Pflicht bei der Genossenschaft selten – sie wird erst relevant, wenn jemand über Anteilscheine die Kapitalschwelle erreicht. Praktisch wichtiger ist Art. 14 TJPG: Wer die Kontrolle auf andere Weise oder über eine Kontrollkette ausübt, meldet sich selbst direkt bei der Genossenschaft. Genau diese Fälle – ein statutarisches Vertretungsrecht, eine Absprache zwischen Mitgliedern – sind bei Genossenschaften die relevanten.
Was bei Untätigkeit droht
Bussen, Suspendierung – und ein persönliches Risiko für das Präsidium.
Die Pflicht entsteht direkt aus dem Gesetz, nicht erst auf behördliche Aufforderung.
| Grundlage | Folge |
|---|---|
| Art. 43 TJPG | Busse bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflichten nach Art. 9–11, 13 oder 14 oder bei falschen Angaben gegenüber der Kontrollstelle |
| Art. 44 TJPG | Busse bis CHF 100'000, wer einer rechtskräftigen Verfügung der Kontrollstelle vorsätzlich nicht Folge leistet |
| Art. 38 Abs. 2 TJPG | Suspendierung der Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Mitglieder bei wiederholter Verletzung |
| Art. 38 Abs. 3 TJPG | Anordnung der Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs, wenn die Rechtseinheit zudem offensichtlich keine Geschäftstätigkeit oder verwertbaren Aktiven mehr aufweist |
| Art. 33 Abs. 4 TJPG | Eintragung von Amtes wegen, wenn nach Fristablauf keine Meldung erfolgt ist |
| Art. 45 Abs. 4 TJPG | Verjährung der Strafverfolgung erst nach sieben Jahren |
Im Hintergrund ordnet die registerführende Behörde jede Rechtseinheit einer Risikokategorie zu – hoch, mittel oder niedrig (Art. 64 TJPV). Ein Vermerk im Register führt mindestens zur Einstufung «mittleres Risiko». Berücksichtigt werden unter anderem Rechtsform und Sitzstaat, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der wirtschaftlich berechtigten Personen, die Art der Kontrolle sowie das Vorliegen von Treuhandverhältnissen und Trusts.
Das Genossenschafterverzeichnis bleibt
Art. 837 OR gilt unverändert – und altrechtliche Erleichterungen greifen nicht.
Das Verzeichnis nach Art. 837 OR ist unverändert weiterzuführen. Die Verwaltung trägt Vor- und Nachname oder die Firma sowie die Adresse aller Mitglieder ein, führt es so, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann, und bewahrt die Belege während zehn Jahren nach der Streichung eines Mitglieds auf.
Für Genossenschaften gab es bisher keine Pflicht, wirtschaftlich berechtigte Personen zu ermitteln – die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts galten für AG und GmbH. Die Übergangsbestimmung von Art. 50 TJPG zur Aufbewahrung des alten Verzeichnisses betrifft deshalb ebenfalls nur diese beiden Rechtsformen, und die Erleichterung von Art. 49 TJPG läuft bei Ihnen ins Leere.
Das ist die unbequeme Seite: Während AG und GmbH auf Vorarbeiten aufbauen können, beginnt für Ihre Genossenschaft alles bei null. Die gute Seite ist, dass das Ergebnis meist aus einer einzigen Person besteht.
Häufige Fragen zur Genossenschaft
Ist jede Genossenschaft betroffen?
Grundsätzlich ja. Ausgenommen sind nach Artikel 3 TJPG Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent von börsenkotierten Gesellschaften gehalten werden, und juristische Personen, bei denen mindestens 75 Prozent der Beteiligungsrechte von Gemeinwesen gehalten werden. Gemeinnützigkeit für sich allein befreit nicht.
Kann bei einer Genossenschaft überhaupt jemand die Stimmenschwelle erreichen?
Ein einzelnes Mitglied praktisch nie. Nach Artikel 885 OR hat jedes Mitglied genau eine Stimme, und diese Vorschrift ist zwingend; weil Artikel 831 Absatz 1 OR mindestens sieben Mitglieder verlangt, liegt der Stimmenanteil eines einzelnen Mitglieds bei höchstens rund 14 Prozent. Anders liegt es bei gemeinsamer Absprache: Dann zählt der gesamte gemeinsam gehaltene Stimmenanteil, und in einer kleinen Genossenschaft genügen dafür schon zwei bis drei Personen.
Wer wird gemeldet, wenn niemand die Schwelle erreicht?
Dann gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person. Nach Artikel 20 Absatz 3 TJPV ist das die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung, wenn ein gesondertes Geschäftsführungsorgan besteht, sonst die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltung. Zusätzlich ist die Funktion innerhalb der Genossenschaft anzugeben.
Gilt für unsere Genossenschaft die Frist von zwei Jahren?
Sie gilt, wenn alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind. Greift die Ersatzregel und ist die betreffende Person als Organ eingetragen, ist diese Voraussetzung erfüllt und die Meldung ist bis zum 1. Oktober 2028 vorzunehmen. Erreicht dagegen ein Mitglied über Anteilscheine die Kapitalschwelle, steht es nicht im Handelsregister und es gelten die kurzen Fristen.
Gibt es ein vereinfachtes Meldeverfahren für Genossenschaften?
Nein. Die Artikel 35 und 36 TJPV sehen ein vereinfachtes Verfahren nur für die GmbH und die Ein-Personen-AG vor. Artikel 19 TJPG erlaubt dem Bundesrat zwar, für bestimmte Arten juristischer Personen vereinfachte Regeln vorzusehen; für Genossenschaften hat er davon bisher keinen Gebrauch gemacht.
Ersetzt die Meldung das Genossenschafterverzeichnis?
Nein. Das Verzeichnis nach Artikel 837 OR bleibt unverändert zu führen, samt der Aufbewahrung der Belege während zehn Jahren nach Streichung eines Mitglieds. Es ist die Grundlage, aus der die Prüfung nach TJPG erstellt wird, ersetzt diese aber nicht.
Wir sind eine Wohnbaugenossenschaft mit Gemeindebeteiligung. Sind wir ausgenommen?
Nur dann, wenn mindestens 75 Prozent der Beteiligungsrechte direkt oder indirekt von Gemeinwesen gehalten werden. Eine Minderheitsbeteiligung der Gemeinde befreit nicht. Zu prüfen ist dann zusätzlich, ob das Gemeinwesen über ein statutarisches Vertretungsrecht in der Verwaltung Kontrolle auf andere Weise ausübt.
Können wir die Ermittlung und Nachführung auslagern?
Ja. Artikel 12 Absatz 2 TJPG erlaubt ausdrücklich, die Meldung an andere Personen in der Gesellschaft oder an Dritte zu übertragen. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung bleibt beim obersten Mitglied des leitenden Organs, weshalb eine nachvollziehbare Dokumentation des Vorgehens entscheidend ist.
Ihre Frage ist beantwortet?Dann erledigen Sie die Prüfung und die Meldung direkt im Management-Tool.
Management-Tool startenRechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
- Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3)
- Verordnung vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV, SR 955.31)
- Obligationenrecht: Genossenschaft (Art. 828 ff. OR), Stimmrecht (Art. 885 OR), Genossenschafterverzeichnis (Art. 837 OR)
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