Änderungen melden
Die Erstmeldung ist ein Termin, die Nachführung eine Daueraufgabe. Sie ist allerdings enger gefasst, als viele annehmen: Beteiligungsänderungen sind nur bei Schwellenübertritt zu melden, vier Gruppen von Änderungen entfallen ganz, und einen Teil führt die Behörde selbst nach. Entscheidend ist, die verbleibenden Fälle zu erkennen – und zwar rechtzeitig.
Kurz zusammengefasst
- Frist
- 1 Monat ab Kenntnis
- Grundlage
- Art. 10 TJPG
- Beteiligung
- Nur bei Schwellenübertritt
- Firma, Sitz, PLZ
- Behörde führt nach
- Zivilstandsname
- Keine Meldung nötig
- Gruppenwirkung
- Änderung greift überall
- Wegfall einer Person
- Löschung im Register
- Weg
- Plattform oder HR-Amt
Die Grundregel: ein Monat ab Kenntnis
Art. 10 TJPG besteht aus einem Satz: Die Gesellschaft muss jede Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache innerhalb eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, dem Transparenzregister melden.
Zwei Elemente daraus verdienen Aufmerksamkeit. Erstens knüpft die Pflicht an eine eingetragene Tatsache an – was nie im Register stand, kann sich auch nicht meldepflichtig ändern. Zweitens läuft die Frist ab Kenntnis, nicht ab Eintritt der Änderung.
Die meisten verpassten Fristen beginnen mit einer nicht gemeldeten AnteilsübertragungHinterlegen Sie die Meldepflichten der Beteiligten und sehen Sie, wer wann was gemeldet hat.
Management-Tool startenWas eine Meldung auslöst
Meldepflichtig ist jede Änderung an dem, was im Register steht. Das sind in der Praxis diese Fälle:
| Anlass | Was sich ändert |
|---|---|
| Anteilsübertragung über oder unter einen Schwellenwert | Schwellenband einer Person, allenfalls Wegfall oder Hinzukommen einer Person |
| Neuer Aktionärbindungs- oder Poolvertrag | Handeln in gemeinsamer Absprache; unter Umständen werden Personen wirtschaftlich berechtigt, die es allein nicht wären |
| Neues Veto-, Ernennungs- oder Optionsrecht | Kontrolle auf andere Weise nach Art. 3 TJPV |
| Wegfall einer wirtschaftlich berechtigten Person | Löschung der Informationen über diese Person |
| Wechsel im Präsidium oder in der Geschäftsführung bei Meldung nach der Ersatzregel | Die gemeldete Person und ihre Funktion |
| Wohnsitzwechsel einer gemeldeten Person in eine andere Gemeinde | Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes |
| Umbau der Beteiligungskette | Die Kontrollkette, sofern sie nach Art. 15 TJPV Teil des Eintrags ist |
| Liquidation oder Nachlassstundung | Bei Meldung nach der Ersatzregel tritt die Liquidatorin oder der Sachwalter an die Stelle des bisherigen obersten Mitglieds (Art. 20 Abs. 3 TJPV) |
| Wegfall der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens | Die nächste Meldung läuft nach den ordentlichen Regeln |
Was keine Meldung auslöst
Hier liegt die eigentliche Entlastung. Die Verordnung nimmt zwei Bereiche aus.
Beteiligungsänderungen ohne Schwellenübertritt
Nach Art. 39 Abs. 3 TJPV muss die Änderung einer Beteiligung nur gemeldet werden, wenn sie dazu führt, dass ein Schwellenwert nach Art. 13 Abs. 1 TJPV über- oder unterschritten wird. Massgebend sind die drei Bänder.
| Veränderung | Meldepflichtig? |
|---|---|
| 30 % auf 40 % | Nein – bleibt im Band 25 bis 50 Prozent |
| 45 % auf 60 % | Ja – überschreitet die Grenze von 50 Prozent |
| 80 % auf 90 % | Nein – bleibt im Band über 75 Prozent |
| 26 % auf 20 % | Ja – unterschreitet die Eingangsschwelle, die Person fällt weg |
| 76 % auf 70 % | Ja – wechselt vom obersten ins mittlere Band |
Vier Gruppen entfallen ganz
Art. 39 Abs. 4 TJPV nimmt bestimmte Änderungen vollständig von der Meldepflicht aus:
Im Handelsregister vorgenommene Änderungen von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und Postleitzahl der Domiziladresse.
Namensänderungen infolge einer Erklärung nach den dort einzeln aufgezählten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, seines Schlusstitels und des Partnerschaftsgesetzes. Erfasst sind damit nicht nur die zivilstandsrechtlichen Fälle rund um Heirat und Auflösung der Ehe, sondern auch die Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB.
Namensänderungen nach ausländischem Recht und Änderungen in Bezug auf ausländische Staatsangehörigkeiten, die schweizerischen Behörden zur Eintragung in ZEMIS, Ordipro oder E-VERA gemeldet werden.
Änderungen in Bezug auf das schweizerische Bürgerrecht.
Was die Behörde selbst nachführt
Art. 40 TJPV beschreibt, was im Hintergrund passiert – und enthält eine Erleichterung, die vor allem Gruppen zugutekommt.
- Übernahme aus dem Handelsregister Die registerführende Behörde übernimmt Änderungen von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz oder Postleitzahl (Art. 40 Abs. 3 Bst. a TJPV).
- Übernahme aus der zentralen Datenbank Personen Sie übernimmt Änderungen von Name, Vorname oder Staatsangehörigkeiten infolge eines Abgleichs mit der zentralen Ausgleichsstelle (Art. 40 Abs. 3 Bst. b TJPV).
- Korrektur offensichtlicher Fehler Sie kann offensichtliche Fehler in einer Meldung korrigieren, sofern sich das anhand der Daten im Handelsregister oder der zentralen Datenbank Personen überprüfen lässt (Art. 40 Abs. 2 TJPV).
- Information und Bestätigung Sie informiert alle betroffenen Rechtseinheiten über die vorgenommene Änderung und bestätigt die Eintragung (Art. 40 Abs. 4 TJPV).
Wie eine Änderung gemeldet wird
Der Regelfall nach Art. 39 Abs. 1 TJPV. Die Plattform ruft nach Abs. 2 als Erfassungshilfe den bestehenden Eintrag ab – Sie ändern also am vorhandenen Datensatz, statt alles neu zu erfassen.
Möglich unter den Voraussetzungen von Art. 11 TJPG, also wenn die wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind und es keine weiteren gibt. Es gelten die Modalitäten der Art. 32 bis 34 TJPV.
Verantwortlich bleibt nach Art. 12 TJPG das oberste Mitglied des leitenden Organs. Die Aufgabe darf übertragen werden, die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung nicht – mehr dazu unter Verantwortung des Verwaltungsrats.
Die Nachführung scheitert selten am Willen
Sie scheitert daran, dass niemand merkt, dass ein Ereignis eine Frist auslöst.
- Schwellenbänder überwachen statt jede Bewegung melden
- Auslöser erkennen, bei denen die Schwellenregel nicht hilft
- Beteiligte wiederkehrend nach Änderungen fragen
- Monatsfristen ab Kenntnis im Blick behalten
- Änderungsverlauf mit Datum und Grund führen
Details zu Ihrem Fall
Die Abschnitte oben decken den Regelfall ab. Diese Punkte betreffen Löschungen, die Mitwirkung der Beteiligten und fehlerhafte Einträge.
Wenn etwas wegfällt
Drei Löschungsfälle – und der Start Ihrer Aufbewahrungsfrist.
Nicht jede Änderung ist eine Korrektur – manche führen zur Löschung. Art. 24 TJPG unterscheidet drei Fälle.
| Fall | Folge |
|---|---|
| Juristische Person schweizerischen Privatrechts wird im Handelsregister gelöscht | Der Eintrag im Transparenzregister wird gelöscht |
| Rechtseinheit ausländischen Rechts untersteht dem Gesetz nicht mehr | Löschung auf Antrag |
| Eine natürliche Person verliert ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigt oder ist nicht mehr in die Kontrollkette eingebunden | Die Informationen über diese Person werden gelöscht |
Im Register selbst werden gelöschte Daten nach Art. 46 Abs. 2 TJPG während zehn Jahren aufbewahrt, bevor sie vernichtet werden.
Was die Beteiligten melden müssen
Zwei Monatsfristen, die der Ihren vorgelagert sind.
Ihre Kenntnis kommt nicht von selbst. Das Gesetz richtet dafür zwei parallele Pflichten an die Beteiligten, beide mit Monatsfrist.
Sie müssen jede Änderung der nach Abs. 1 gemeldeten Informationen innerhalb eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, der Gesellschaft melden.
Wer seine Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person erworben hat, muss jede Änderung der in Art. 13 Abs. 1 TJPG bezeichneten Informationen innerhalb eines Monats melden.
Eine jährliche Bestätigung schliesst die Lücke: Wer die Beteiligten einmal im Jahr bestätigen lässt, dass sich nichts geändert hat, verschafft sich Kenntnis und einen Nachweis zugleich.
Wenn der Eintrag nicht stimmt
Unterschiedsmeldungen, Vermerk – und wie Sie selbst berichtigen.
Ein veralteter oder falscher Eintrag bleibt nicht unbemerkt. Finanzintermediäre müssen nach Art. 30 TJPG Unterschiede zwischen den Registerinformationen und den Informationen, über die sie verfügen, an das Transparenzregister melden. Behörden tun dasselbe nach Art. 31 TJPG, wenn sie Zweifel an Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität haben. Die Pflicht zur Unterschiedsmeldung trifft nach dem Wortlaut von Art. 30 TJPG die Finanzintermediäre; Beraterinnen und Berater haben zwar Registerzugang nach Art. 27 TJPG, sind in Art. 30 TJPG aber nicht genannt.
Die Folge ist ein Vermerk im Eintrag nach Art. 34 TJPG. Er weist darauf hin, dass Zweifel bestehen, und führt nach Art. 64 Abs. 2 TJPV mindestens zur Einstufung in die Risikokategorie «mittleres Risiko». Die registerführende Behörde fordert die Rechtseinheit auf, die Informationen zu berichtigen oder zu ergänzen, und setzt ihr dafür eine angemessene Frist.
Wenn nicht gemeldet wird
Busse, Vermerk, Risikokategorie – und was praktisch mehr wiegt.
| Grundlage | Folge |
|---|---|
| Art. 43 TJPG | Busse bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9–11 – Art. 10 gehört dazu |
| Art. 34 TJPG | Vermerk im Eintrag nach einer Unterschiedsmeldung oder wenn eine Aufforderung unbeantwortet bleibt |
| Art. 64 Abs. 2 TJPV | Ein Vermerk führt mindestens zur Risikokategorie «mittleres Risiko» |
| Art. 38 TJPG | Massnahmen der Kontrollstelle bis zur Suspendierung der Mitwirkungs- und Vermögensrechte |
| Art. 45 Abs. 4 TJPG | Verjährung der Strafverfolgung erst nach sieben Jahren |
Praktisch relevanter als die Busse ist der Vermerk. Er ist für jede Stelle mit Registerzugriff sichtbar – und damit für die Banken, mit denen Sie arbeiten.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Monatsfrist?
Ab Kenntnis, nicht ab Eintritt der Änderung. Artikel 10 TJPG verlangt die Meldung innerhalb eines Monats, nachdem die Gesellschaft von der Änderung Kenntnis erhalten hat. Das verschiebt die Frist nach hinten, verlangt aber im Gegenzug, dass Sie sich die Kenntnis organisatorisch verschaffen.
Müssen wir jede Anteilsübertragung melden?
Nein. Nach Artikel 39 Absatz 3 TJPV ist die Änderung einer Beteiligung nur zu melden, wenn dadurch ein Schwellenwert nach Artikel 13 Absatz 1 TJPV über- oder unterschritten wird. Eine Verschiebung von 30 auf 40 Prozent bleibt im selben Band und löst nichts aus, ein Anstieg von 45 auf 60 Prozent dagegen schon.
Welche Änderungen müssen wir gar nicht melden?
Artikel 39 Absatz 4 TJPV nennt vier Gruppen: im Handelsregister vorgenommene Änderungen von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und Postleitzahl der Domiziladresse; Namensänderungen infolge einer Erklärung nach den in Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b TJPV einzeln aufgezählten Bestimmungen des ZGB, seines Schlusstitels und des Partnerschaftsgesetzes; Namensänderungen nach ausländischem Recht und Änderungen ausländischer Staatsangehörigkeiten, die schweizerischen Behörden für ZEMIS, Ordipro oder E-VERA gemeldet werden; sowie Änderungen beim schweizerischen Bürgerrecht.
Was führt die Behörde selbst nach?
Nach Artikel 40 Absatz 3 TJPV übernimmt die registerführende Behörde aus dem Handelsregister Änderungen von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz oder Postleitzahl und aus der zentralen Datenbank Personen Änderungen von Name, Vorname oder Staatsangehörigkeiten. Sie informiert anschliessend alle betroffenen Rechtseinheiten und bestätigt die Eintragung.
Was gilt bei einem Wechsel im Präsidium?
Wenn nach der Ersatzregel das oberste Mitglied des leitenden Organs gemeldet wurde, ist ein Wechsel dieser Person eine Änderung einer eingetragenen Tatsache und innerhalb eines Monats zu melden. Die Befreiung von Artikel 39 Absatz 3 TJPV greift hier nicht, weil sie nur Beteiligungsänderungen betrifft.
Was passiert beim Wegfall einer wirtschaftlich berechtigten Person?
Nach Artikel 24 Absatz 3 TJPG werden die Informationen über eine natürliche Person aus dem Transparenzregister gelöscht, sobald sie ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat oder nicht mehr in die Kontrollkette eingebunden ist. Für Sie beginnt in diesem Moment die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach Artikel 8 Absatz 3 TJPG.
Können wir einen falschen Eintrag berichtigen lassen?
Ja. Artikel 32 TJPG berechtigt alle Rechtseinheiten, dem Transparenzregister Unterschiede zu melden, die sie betreffen, und einen Antrag auf Berichtigung zu stellen. Verfahrensmässig gilt dafür nach Artikel 58 TJPV sinngemäss dasselbe wie für Änderungsmeldungen.
Was droht, wenn wir eine Änderung nicht melden?
Artikel 43 TJPG stellt die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht nach den Artikeln 9 bis 11 unter Busse bis 500 000 Franken; Artikel 10 gehört dazu. Hinzu kommt, dass ein veralteter Eintrag zu einer Unterschiedsmeldung durch einen Finanzintermediär und damit zu einem Vermerk führen kann, der mindestens die Risikokategorie mittleres Risiko nach sich zieht.
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Management-Tool startenRechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
- Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3)
- Verordnung vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV, SR 955.31)
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Die Nachführung endet nie
Beteiligungen verschieben sich, Präsidien wechseln, Personen ziehen um. Wir überwachen die Schwellenbänder, erkennen die Auslöser, bei denen die Schwellenregel nicht hilft, und erinnern an die Monatsfrist, bevor sie abläuft.