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Verein und Stiftung

Verein und Stiftung im Transparenzregister

Vereine und Stiftungen schweizerischen Rechts sind nicht meldepflichtig – das Gesetz zählt die unterstellten Rechtseinheiten abschliessend auf, und sie stehen nicht darauf. Sie sind aber auch nicht aussen vor: Sobald Ihr Verein oder Ihre Stiftung eine AG oder GmbH kontrolliert, entsteht eine eigene Pflicht, und die ist strafbewehrt.

Kurz zusammengefasst

Selbst meldepflichtig
Nein
Grundlage
Art. 2 TJPG, abschliessend
Als Beteiligte
Ja, Art. 13 TJPG
Frist dafür
1 Monat ab Kontrolle
Auslandbezug
Kann direkt erfassen
Frist dann
6 Monate
Sanktion
Bis CHF 500'000
GwG-Pflichten
Bleiben unverändert

Warum Verein und Stiftung nicht erfasst sind

Art. 2 Abs. 1 Bst. a TJPG zählt die unterstellten Gesellschaften abschliessend auf: Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, Investmentgesellschaft mit festem Kapital und Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Der Verein nach Art. 60 ff. ZGB und die Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB stehen nicht auf dieser Liste.

Diese Aufzählung ist nicht beispielhaft, sondern abschliessend. Es gibt keine Auffangbestimmung, die weitere Rechtsformen schweizerischen Rechts einbezieht.

Verein

Nicht meldepflichtig – unabhängig davon, ob er im Handelsregister eingetragen ist, ein kaufmännisches Gewerbe betreibt oder einer Revisionspflicht untersteht.

Stiftung

Nicht meldepflichtig – gemeinnützige Stiftungen ebenso wie Familien-, Personalvorsorge- und Unternehmensstiftungen schweizerischen Rechts.

Weitere

Ebenfalls nicht auf der Liste stehen Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie einfache Gesellschaften. Achtung bei den Namen: Die Kommanditaktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sind ausdrücklich erfasst.

Sie sind unsicher, ob Ihre Rechtsform wirklich aussen vor ist? Der ausführliche TJPG-Check klärt das und hält das Ergebnis begründet fest. Ein dokumentiertes «nicht betroffen» ist wertvoll, wenn eine Bank, ein Revisor oder die Kontrollstelle nachfragt.

Drei Fälle, in denen es Sie doch trifft

Die Befreiung gilt für die Meldung über die eigene Organisation. Sie sagt nichts darüber, welche Pflichten entstehen, wenn Ihr Verein oder Ihre Stiftung anderswo beteiligt ist oder einen Auslandbezug hat.

  1. Sie halten eine Beteiligung an einer AG, GmbH oder Genossenschaft Dann trifft Sie als Inhaberin von Gesellschaftsanteilen die Meldepflicht nach Art. 13 TJPG – gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber dem Register. Nicht die Stiftung wird gemeldet, sondern die natürlichen Personen hinter ihr.
  2. Sie kontrollieren eine Gesellschaft auf andere Weise Auch ohne Beteiligung: Wer über Statutenbestimmungen, ein Ernennungsrecht oder eine Vereinbarung Kontrolle ausübt, fällt unter Art. 14 TJPG und meldet sich selbst bei der Gesellschaft.
  3. Ihre Organisation untersteht ausländischem Recht Dann kann sie direkt meldepflichtig sein – mit sechs Monaten Frist und einem Verzeichnis am Ort der tatsächlichen Verwaltung.

Wer gilt bei einer Stiftung als wirtschaftlich berechtigt?

Wird eine meldepflichtige Rechtseinheit durch eine Stiftung schweizerischen Rechts kontrolliert, bestimmt Art. 7 TJPV, wer als ihre wirtschaftlich berechtigten Personen gilt. Die Bestimmung weicht vom allgemeinen Kontrollbegriff ab und arbeitet mit Rollen statt mit Schwellenwerten.

Tatsächliche StifterinArt. 7 TJPV

Massgebend ist, wer die Stiftung tatsächlich errichtet hat – nicht, wer in der Stiftungsurkunde formal als Stifter erscheint.

Namentlich bestimmte BegünstigteArt. 7 TJPV

Alle Personen, die in der Stiftungsurkunde oder in einem Reglement namentlich genannt sind.

BegünstigtengruppenArt. 7 TJPV

Sind Begünstigte nur nach Kategorien umschrieben, ist die Gruppe als solche anzugeben.

Einfluss auf Vertretung oder VermögenArt. 7 TJPV

Alle weiteren Personen, die das Recht haben, Vertreterinnen und Vertreter der Stiftung zu bestimmen oder zu ernennen, sofern diese über die Vermögenswerte der Stiftung verfügen können, oder die das Recht haben, die Vermögenszuteilung oder die Ernennung von Begünstigten zu ändern.

Wird eine dieser Rollen von einer juristischen Person ausgeübt – etwa wenn eine Gesellschaft als Begünstigte eingesetzt ist –, gelten nach Art. 7 Abs. 2 TJPV deren wirtschaftlich berechtigte Personen als wirtschaftlich berechtigte Personen. Die Prüfung setzt sich also eine Stufe weiter fort.

Eine Stiftung in der Beteiligungskette macht die Ermittlung aufwendig, nicht unmöglichDas Tool bildet Stiftungen mit ihren Rollen ab und stellt die Liste zusammen, welche die beteiligte Gesellschaft braucht.

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Wer gilt bei einem Verein als wirtschaftlich berechtigt?

Für den Verein ist die Regel deutlich kürzer. Nach Art. 8 Abs. 1 TJPV gilt als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person, welche die Entscheide des Vereins letztendlich tatsächlich kontrolliert. Erfüllt niemand dieses Kriterium, gilt nach Abs. 2 subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs.

Der Regelfall

Ein Verein mit zahlreichen Mitgliedern und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand hat niemanden, der die Entscheide letztendlich tatsächlich kontrolliert. Dann greift die Ersatzregel und das Präsidium wird gemeldet.

Die Ausnahme

Anders liegt es, wenn eine Person die Entscheide faktisch bestimmt – etwa in einem Verein mit wenigen Mitgliedern, in dem eine Person zugleich Hauptfinanzgeberin und Präsidentin ist. Massgebend ist die tatsächliche, nicht die formale Lage.

Das Kriterium «letztendlich tatsächlich kontrolliert» ist bewusst offen formuliert und nicht an Stimmen- oder Kapitalanteile gebunden. Vereine kennen weder Kapital noch abgestufte Stimmrechte; deshalb kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Wer die Ersatzregel anwendet, sollte diese Prüfung dokumentieren – nicht nur ihr Ergebnis.

Welche Fristen für Sie gelten

Weil Sie in der Regel nicht selbst melden, richten sich Ihre Fristen nach Ihrer Rolle.

Fristen für Vereine und Stiftungen nach ihrer Rolle
Ihre RolleWas zu tun istFrist
Weder beteiligt noch Auslandbezug Nichts. Das Ergebnis der Prüfung sollte dennoch festgehalten werden.
Inhaberin von Anteilen mit kontrollierendem Umfang Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen an die Gesellschaft (Art. 13 TJPG) 1 Monat ab Entstehung der Kontrolle, Änderungen ebenfalls 1 Monat
Kontrolle auf andere Weise oder über eine Kontrollkette Meldung direkt an die Gesellschaft (Art. 14 TJPG) 1 Monat, Änderungen ebenfalls 1 Monat
Auf Anfrage der Gesellschaft Übermittlung der Informationen und Belege zur Überprüfung (Art. 13 Abs. 4 TJPG) Art. 13 Abs. 4 TJPG nennt keine Frist; für altrechtlich gemeldete Angaben gilt nach Art. 49 Abs. 2 TJPG 1 Monat
Juristische Person ausländischen Rechts Eigene Meldung ans Transparenzregister (Art. 17 TJPG) 6 Monate nach Inkrafttreten, bis 1. April 2027

Die zweite Zeile knüpft an das Entstehen der Kontrolle an, nicht an eine Aufforderung der Gesellschaft. Für neu erworbene Beteiligungen ist damit klar, wann die Monatsfrist läuft.

Für bereits bestehende Beteiligungen gilt die Übergangsbestimmung von Art. 49 TJPG: Wer der bisherigen Meldepflicht nach Art. 697j oder 790a OR nachgekommen ist, hat die Pflicht nach Art. 13 Abs. 1 TJPG bereits erfüllt – aber nur, sofern die damals gemeldeten Personen auch nach neuem Recht die wirtschaftlich berechtigten Personen sind. Gerade bei Stiftungen ist das nicht selbstverständlich, weil Art. 7 TJPV mit Rollen statt mit Schwellenwerten arbeitet und deshalb zu einem anderen Personenkreis führen kann als die frühere Prüfung. Wer eine kontrollierende Beteiligung hält, sollte diesen Abgleich vornehmen, bevor die Gesellschaft fragt.

Alle Fristenregime mit Rechner und Fristenkalender finden Sie unter Transparenzregister Frist: Bis wann müssen Sie melden?

Rollen klären, Auskünfte belegen

Für Vereine und Stiftungen liegt der Aufwand nicht in der Meldung, sondern in der Ermittlung und im Nachweis: Wer sind die Personen hinter Ihrer Organisation, und wie belegen Sie das gegenüber Dritten?

  • Betroffenheit prüfen und begründet festhalten
  • Rollen einer Stiftung nach Art. 7 TJPV abbilden
  • Kontrollprüfung beim Verein dokumentieren
  • Auskünfte an Gesellschaften nachweisbar festhalten
  • Monatsfristen bei Änderungen überwachen

Details zu Ihrem Fall

Die Abschnitte oben decken den Regelfall ab. Diese Punkte betreffen einzelne Konstellationen.

Wenn Ihre Organisation ausländischem Recht untersteht

Drei Anknüpfungen, sechs Monate Frist – und der Grundbucheintrag hängt daran.

Hier kehrt sich die Ausgangslage um. Art. 2 Abs. 1 Bst. b TJPG unterstellt juristische Personen ausländischen Rechts dem Gesetz, wenn eine von drei Voraussetzungen erfüllt ist. Die Rechtsform spielt dabei keine Rolle – eine ausländische Stiftung oder ein ausländischer Verein ist genauso erfasst wie eine ausländische Kapitalgesellschaft.

Anknüpfungspunkte für juristische Personen ausländischen Rechts
AnknüpfungFolge
Im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der SchweizVolle Unterstellung nach Art. 17 TJPG
Tatsächliche Verwaltung in der SchweizVolle Unterstellung, zusätzlich Verzeichnispflicht nach Art. 18 TJPG
Eigentum an einem Grundstück in der Schweiz oder Erwerb im Sinne des BewGVolle Unterstellung; ohne Nachweis der Eintragung wird der Grundbucheintrag sistiert

Die zweite Zeile trifft in der Praxis die meisten Fälle. Eine liechtensteinische Stiftung, deren Stiftungsrat in der Schweiz tagt und deren Geschäfte von hier aus geführt werden, hat ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz. Sie untersteht damit dem Gesetz, muss eine Vertreterin oder ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen und am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaberinnen und Inhaber mit Namen und Adressen führen.

Wann eine tatsächliche Verwaltung in der Schweiz vorliegt, bestimmt sich nach dem Begriff von Art. 50 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, auf den Art. 24 TJPV verweist. Massgebend ist also die steuerrechtliche Betrachtung, nicht der Sitz gemäss Statuten.

Für die Verzeichnispflicht nach Art. 18 TJPG zählt Art. 24 Abs. 2 TJPV die erfassten Kategorien auf – neben Gesellschaften und Personengesellschaften ausdrücklich auch Stiftungen. Ausländische Stiftungen sind damit sowohl nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b TJPG unterstellt als auch von der Verzeichnispflicht erfasst.

Was sich für Sie nicht ändert

Bankabklärungen, Stiftungsaufsicht und Vereinsrecht bleiben, wie sie sind.

Das TJPG regelt ein Register. Es hebt keine anderen Transparenzpflichten auf, und für Vereine und Stiftungen sind gerade diese anderen Pflichten die praktisch spürbaren.

Sorgfaltspflichten der Banken

Die Abklärungen nach Geldwäschereigesetz und den Standesregeln der Banken bestehen weiter. Art. 23 Abs. 2 TJPG erlaubt Finanzintermediären zwar neu, sich auf die Einträge im Transparenzregister zu verlassen – das hilft bei Ihnen aber nicht, weil Ihr Verein oder Ihre Stiftung dort gar nicht erscheint. Ihre Bank wird deshalb weiterhin selbst nach Stifterin, Begünstigten und Kontrollinhabern fragen.

Stiftungsaufsicht und Statuten

Aufsichtsrechtliche Pflichten der Stiftungen, die Rechnungslegung sowie Mitglieder- und Protokollführung des Vereins richten sich weiterhin nach dem ZGB und den einschlägigen Spezialerlassen.

Der praktische Nutzen ist trotzdem gross: Wer die Rollen seiner Stiftung einmal sauber erfasst hat – tatsächliche Stifterin, Begünstigte, Personen mit Ernennungsrechten –, kann dieselbe Aufstellung sowohl für die Meldung nach Art. 13 TJPG als auch für die Fragen der Bank verwenden.

Häufige Fragen

Muss unser Verein eine Meldung an das Transparenzregister machen?

Nein. Artikel 2 TJPG zählt die unterstellten Rechtseinheiten abschliessend auf, und der Verein nach Artikel 60 ff. ZGB gehört nicht dazu. Das gilt unabhängig davon, ob der Verein im Handelsregister eingetragen oder revisionspflichtig ist.

Und eine Stiftung?

Ebenfalls nein. Die Stiftung nach Artikel 80 ff. ZGB ist in Artikel 2 TJPG nicht aufgeführt und untersteht dem Gesetz nicht. Das gilt für gemeinnützige Stiftungen ebenso wie für Familien- und Unternehmensstiftungen schweizerischen Rechts.

Wir halten Aktien einer AG. Was müssen wir tun?

Erreicht Ihre Beteiligung einen Umfang, der die letztendliche Kontrolle ermöglicht, müssen Sie der Gesellschaft nach Artikel 13 TJPG die wirtschaftlich berechtigten Personen melden. Verlangt sind Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der Kontrolle, und zwar innerhalb eines Monats nach Entstehung der Kontrolle.

Wer gilt bei einer Stiftung als wirtschaftlich berechtigt?

Nach Artikel 7 TJPV die tatsächliche Stifterin oder der tatsächliche Stifter, die namentlich bestimmten Begünstigten, die Begünstigtengruppen sowie alle weiteren Personen, die Vertreter der Stiftung bestimmen können, sofern diese über das Stiftungsvermögen verfügen können, oder die das Recht haben, die Vermögenszuteilung oder die Ernennung von Begünstigten zu ändern. Es gibt keine Rangfolge: Alle diese Personen sind zu melden.

Wer gilt bei einem Verein als wirtschaftlich berechtigt?

Nach Artikel 8 TJPV jede natürliche Person, welche die Entscheide des Vereins letztendlich tatsächlich kontrolliert. Erfüllt niemand dieses Kriterium, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs. Bei Vereinen mit vielen Mitgliedern und einem ordentlich gewählten Vorstand ist das der Regelfall.

Gilt das auch für eine liechtensteinische Stiftung?

Wenn sich ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet, sie eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung hat oder Eigentümerin eines Grundstücks in der Schweiz ist, untersteht sie dem Gesetz direkt. Dann gelten die Pflichten nach Artikel 17 TJPG, zusätzlich ist am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber zu führen, und die Meldung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten zu erfolgen.

Ändert sich etwas für unsere Bankbeziehung?

Durch das TJPG nicht. Die Sorgfaltspflichten der Banken beruhen auf dem Geldwäschereigesetz und den Standesregeln der Banken und bestehen unverändert weiter. Ihre Bank wird also weiterhin nach Stifter, Begünstigten und Kontrollinhabern fragen, auch wenn Sie selbst keine Meldung ans Transparenzregister machen müssen.

Was droht, wenn wir die Angaben nicht liefern?

Wer die Meldepflicht nach Artikel 13, 14 oder 17 TJPG vorsätzlich verletzt, wird nach Artikel 43 TJPG mit Busse bis 500 000 Franken bestraft. Zusätzlich kann die Kontrollstelle nach Artikel 38 Absatz 2 TJPG die Mitwirkungs- und Vermögensrechte an der beteiligten Gesellschaft suspendieren.

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Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

  • Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3)
  • Verordnung vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV, SR 955.31)
  • Zivilgesetzbuch: Verein (Art. 60 ff. ZGB) und Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)
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