Schweizer TJPG-Check· In Kraft ab 1. Oktober 2026· Bussen bis CHF 500’000· Kostenlos prüfen
Transparenzregister.ch
Start / Fristen
Fristen und Stichtage

Transparenzregister Frist: Bis wann müssen Sie melden?

Das TJPG kennt nicht eine Frist, sondern vier verschiedene Fristenregime: gestaffelte Übergangsfristen für bestehende Gesellschaften, einen Monat für Neugründungen, einen Monat nach jeder Handelsregisteränderung und einen Monat für jede spätere Änderung der wirtschaftlichen Berechtigung. Welche Frist für Sie gilt, hängt von Rechtsform, Revisionspflicht, Sitz und Ihrem Handelsregistereintrag ab. Diese Seite führt alle Fristen mit ihren gesetzlichen Grundlagen auf.

Welche Frist gilt für Ihre Gesellschaft?

Höchstens fünf Fragen, danach kennen Sie Ihren Stichtag und die gesetzliche Grundlage dazu. Ohne Anmeldung, ohne Datenspeicherung.

Frage 1

Bestand Ihre Gesellschaft bereits am 1. Oktober 2026?

Massgebend ist die Eintragung im Handelsregister vor diesem Datum.

Der Rechner gibt eine unverbindliche Orientierung anhand der gesetzlichen Regelfälle und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Massgebend ist immer der Gesetzestext.

Übergangsfristen für bestehende Gesellschaften

Gesellschaften, die am 1. Oktober 2026 bereits im Handelsregister eingetragen waren, müssen nicht sofort melden. Das TJPG staffelt die Erstmeldung nach Rechtsform und Revisionsstatus. Je grösser und stärker geprüft die Gesellschaft, desto kürzer die Frist – der Gesetzgeber geht davon aus, dass dort die Eigentümerdaten bereits sauber vorliegen.

Übergangsfristen zur Erstmeldung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach TJPG
Ihre Situation Frist Stichtag Grundlage
Aktiengesellschaft, die ihre Bücher ordentlich prüfen lassen muss 3 Monate 31.12.2026 Art. 51 Abs. 3 TJPG
Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht 4 Monate 31.01.2027 Art. 51 Abs. 3 TJPG
Aktiengesellschaft ohne ordentliche Revision 5 Monate 28.02.2027 Art. 51 Abs. 3 TJPG
Übrige Gesellschaften und juristische Personen 6 Monate 31.03.2027 Art. 51 Abs. 3 TJPG
Ausländische Rechtseinheiten mit Schweiz-Bezug 6 Monate 31.03.2027 Art. 53 TJPG
Alle wirtschaftlich Berechtigten sind bereits als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen 2 Jahre 30.09.2028 Art. 51 Abs. 2 TJPG

Die vierte Zeile gibt den Wortlaut verkürzt wieder. Das Gesetz nennt dort «andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und andere juristische Personen». In der Praxis fallen GmbH und Genossenschaften ohne ordentliche Revision in diese Sechsmonatsfrist. Die gestaffelten Fristen nach Absatz 3 gelten nur für die «übrigen juristischen Personen» – also für jene, die nicht schon unter die Zwei-Jahres-Frist von Absatz 2 fallen.

Was bedeutet «ordentliche Revision»?

Der ordentlichen Revision unterliegen Gesellschaften, die zwei der drei Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Ebenfalls ordentlich zu prüfen sind Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Konzernrechnung verpflichtet sind. Wenn Sie nicht sicher sind, welcher Revisionsart Ihre Gesellschaft untersteht, sehen Sie es im Handelsregisterauszug: Dort ist die Revisionsstelle vermerkt, oder es ist ein Opting-out eingetragen.

Fristenkalender 2026 bis 2028

Die Stichtage in chronologischer Reihenfolge. Sie gelten nur, solange keine Handelsregisteränderung dazwischenkommt.

  1. 1. Oktober 2026TJPG, TJPV und das revidierte GwG treten in Kraft. Das Transparenzregister nimmt den Betrieb auf. Alle Übergangsfristen beginnen zu laufen.
  2. 31. Dezember 2026Erstmeldung fällig für Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht.
  3. 31. Januar 2027Erstmeldung fällig für andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht.
  4. 28. Februar 2027Erstmeldung fällig für Aktiengesellschaften ohne ordentliche Revision.
  5. 31. März 2027Erstmeldung fällig für alle übrigen Gesellschaften, übrige juristische Personen und ausländische Rechtseinheiten mit Schweiz-Bezug.
  6. 30. September 2028Letzter Stichtag: Erstmeldung fällig für Gesellschaften, bei denen alle wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind – sofern seit dem 1. Oktober 2026 keine Handelsregisteränderung erfolgt ist.

Frist kennen Sie. Jetzt die Meldung erledigen.

Das Management-Tool führt Sie von der Beteiligungsstruktur bis zur eingereichten Meldung – und behält danach jede Änderung im Blick.

  • Beteiligungsstruktur erfassen
  • Wirtschaftlich Berechtigte ermitteln
  • Meldung einreichen und Bestätigung ablegen
  • Automatischer Hinweis bei jeder Handelsregisteränderung
  • Schwellenwerte, Fristen und Dokumentation an einem Ort

Details zu Ihrem Fall

Die Tabelle oben deckt den Regelfall ab. Diese Punkte können Ihre Frist verschieben oder ergänzen.

Die Ein-Monats-Regel bei Handelsregisteränderungen

Jede Änderung im Handelsregister verkürzt Ihre Frist auf einen Monat.

Das Gesetz formuliert es umgekehrt, als man erwartet. Nach Art. 51 Abs. 1 TJPG hat die Meldung innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags nach Inkrafttreten zu erfolgen – «spätestens aber» innerhalb der Fristen nach den Absätzen 2 und 3. Die Monatsfrist ist also die Regel; die gestaffelten Fristen und die zwei Jahre sind bloss die äussersten Grenzen. Sobald Sie mutieren, gilt der Monat.

Was als Handelsregisteränderung zählt

  • Sitzverlegung oder neue Geschäftsadresse
  • Neues oder ausscheidendes Organ
  • Änderung der Zeichnungsberechtigung
  • Kapitalerhöhung oder -herabsetzung
  • Statutenänderung
  • Firmenänderung
  • Zweckänderung
  • Ein- oder Austritt von Gesellschaftern (GmbH)
  • Wechsel oder Opting-out der Revisionsstelle

Das Gesetz knüpft an die Änderung des Handelsregistereintrags an, nicht an den zugrunde liegenden Beschluss. Zwischen Beschluss, Anmeldung, Eintragung und SHAB-Publikation können Wochen liegen – wann die Monatsfrist im konkreten Fall zu laufen beginnt, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen. Rechnen Sie vorsichtshalber ab dem frühesten dieser Zeitpunkte.

Fall A

Eine GmbH mit zwei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern hätte bis zum 30. September 2028 Zeit. Im März 2027 tritt ein neuer Geschäftsführer ein.

Meldung fällig bis einen Monat nach dem Eintrag – nicht 2028.

Fall B

Eine AG ohne ordentliche Revision hätte bis zum 28. Februar 2027 Zeit. Im November 2026 wird eine Kapitalerhöhung eingetragen.

Meldung fällig bis einen Monat nach dem Eintrag, also im Dezember 2026.

Fall C

Eine AG plant im Frühjahr 2027 ohnehin eine Statutenrevision und will die Erstmeldung damit koordinieren.

Sinnvoll: vor der Mutation melden, dann läuft nur noch die ordentliche Änderungsfrist.

Fristen überwachen lassenAutomatischer Hinweis bei jeder Handelsregisteränderung.

Management-Tool starten

Neu gegründete Gesellschaften

Neu eingetragene Gesellschaften melden innert eines Monats.

Rechtseinheiten, die nach dem 1. Oktober 2026 gegründet werden, haben keine Übergangsfrist. Die Meldung ist innert eines Monats nach der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister fällig (Art. 9 Abs. 4 TJPG). Bei juristischen Personen ausländischen Rechts läuft die Monatsfrist ab der Unterstellung unter das Gesetz – etwa durch Eintragung einer Zweigniederlassung, Verlegung der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder Erwerb eines Grundstücks.

Vereinfachtes Meldeverfahren für GmbH und Einpersonen-AG

Wann GmbH und Einpersonen-AG einfacher melden können – und was es kostet.

Ein Teil der Gesellschaften kann die Erstmeldung im vereinfachten Verfahren vornehmen; die relevanten Informationen werden dabei direkt aus dem Handelsregister übernommen. Die Voraussetzungen sind allerdings eng, und sie gelten nur für die Erstmeldung: Fristenüberwachung, Änderungsmeldungen und die Dokumentation bleiben in jedem Fall Ihre Aufgabe. Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt hineinfallen.

GmbH

Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind natürliche Personen, alle wirtschaftlich Berechtigten sind gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, und die Kontrolle erfolgt mittels Beteiligung am Kapital. Weder Liquidation noch Konkurs noch Nachlassstundung. Bestätigt werden dann die Gesellschafter mit mindestens 25 Prozent Kapitalbeteiligung (Art. 35 TJPV). Hält eine Person höhere Stimmrechtsanteile als Kapitalanteile, ist das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar – die Schwellenwerte lassen sich dann nicht automatisch aus dem Handelsregister berechnen.

Vereinfachtes Verfahren anwendbar.

Einpersonen-AG

Es gibt nur eine Aktionärin oder einen Aktionär, diese Person ist eine natürliche Person, im Handelsregister als einziges Verwaltungsratsmitglied eingetragen und zugleich die einzige wirtschaftlich berechtigte Person. Ebenfalls nicht in Liquidation, Konkurs oder Nachlassstundung. Bestätigt wird dann die Alleinaktionärin oder der Alleinaktionär als wirtschaftlich berechtigte Person (Art. 36 TJPV).

Vereinfachtes Verfahren anwendbar.

Alle übrigen

Sobald eine juristische Person beteiligt ist, mehrere Aktionäre bestehen, eine Zwischengesellschaft dazwischensteht oder Kontrolle auf andere Weise ausgeübt wird, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Teilanwendung gibt es nicht.

Meldung im ordentlichen Verfahren.

Das vereinfachte Verfahren ändert nichts an den Fristen. Es reduziert nur den Aufwand der Erstmeldung. Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, ist es nicht anwendbar – eine Teilanwendung gibt es nicht, dann braucht es eine vollständige Meldung mit Strukturanalyse. Das Management-Tool prüft beides für Sie: ob Sie hineinfallen, und was sonst zu tun ist.

Zugang und Meldung über das ToolDas Management-Tool übernimmt die Einrichtung für Sie.

Management-Tool starten

Laufende Änderungsmeldungen

Welche Änderungen nach der Erstmeldung gemeldet werden müssen.

Mit der Erstmeldung ist es nicht getan. Die Angaben im Transparenzregister müssen aktuell gehalten werden: Jede Änderung ist innert eines Monats zu melden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft davon Kenntnis erhält (Art. 10 TJPG).

Was eine Änderungsmeldung auslöst

  • Anteilsverkauf, der einen Schwellenwert über- oder unterschreitet
  • Erbgang oder Schenkung mit Schwellenwirkung
  • Umstrukturierung in der Kontrollkette
  • Neu entstehende oder wegfallende Kontrolle auf andere Weise
  • Wegfall einer wirtschaftlichen Berechtigung
  • Wechsel der Wohnsitzgemeinde oder des Wohnsitzstaats einer gemeldeten Person
  • Wechsel im obersten Leitungsorgan bei subsidiärer Meldung

Änderungen im Tool nachführenSchwellenwerte, Fristen und Dokumentation an einem Ort.

Management-Tool starten

Fristen innerhalb der Gesellschaft

Welche Fristen zwischen Gesellschaft, Anteilsinhabern und Berechtigten gelten.

Bevor die Gesellschaft an das Register melden kann, muss sie die Informationen haben. Das TJPG regelt deshalb auch den Meldefluss innerhalb der Gesellschaft – und stellt ihn unter eigene Fristen. Der Weg führt von der Anteilsinhaberin über die Gesellschaft zum Transparenzregister.

Anteilsinhaber Art. 13 TJPG

Wer allein oder gemeinsam mit Dritten eine die Kontrolle ermöglichende Beteiligung hält, meldet der Gesellschaft innert eines Monats, wer wirtschaftlich berechtigt ist, und belegt die Angaben auf Verlangen. Änderungen sind innert eines Monats ab Kenntnis nachzumelden. Die Meldung geht an die Gesellschaft, nicht an das Register.

Wirtschaftlich Berechtigte und Dritte Art. 14 TJPG

Wer die Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person erwirbt, meldet dies der Aktionärin, dem Aktionär, der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter, die oder der die entsprechenden Anteile hält. Wird die Kontrolle auf andere Weise oder über mehrere Gesellschaften oder Personen ausgeübt – also über eine Kontrollkette –, geht die Meldung direkt an die Gesellschaft. Jede Änderung ist innert eines Monats nachzumelden. Wirtschaftlich berechtigte Personen und in die Kontrollkette eingebundene Dritte müssen bei der Überprüfung mitwirken und die erforderlichen Informationen und Belege übermitteln.

Gesellschaft Art. 9 und 10 TJPG

Prüft die erhaltenen Angaben mit angemessener Sorgfalt und meldet sie an das Transparenzregister. Verantwortlich ist das oberste Mitglied des leitenden Organs; die Aufgabe darf an andere Personen in der Gesellschaft oder an Dritte übertragen werden, die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung bleibt (Art. 12 TJPG). Die Angaben zur meldenden Person – Name, Vorname, Rolle im oder Beziehung zum Unternehmen und E-Mail-Adresse – sind dem Register in jedem Fall mitzuteilen.

Wenn die wirtschaftlich berechtigte Person nicht feststellbar ist

Kann eine Gesellschaft ihre wirtschaftlich berechtigten Personen nicht identifizieren oder deren Eigenschaft nicht befriedigend überprüfen, muss sie diesen Umstand melden – mit allen vorliegenden sachdienlichen Informationen, einschliesslich Angaben zur Kontrollkette und zu denjenigen Anteilsinhabern, die ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sind. Zusätzlich ist das oberste Mitglied des leitenden Organs als Auskunftsperson zu melden (Art. 9 Abs. 3 TJPG, Art. 21 TJPV). Diese Auskunftsperson gilt ausdrücklich nicht als wirtschaftlich berechtigte Person – sie ist nur Ansprechpartnerin für die Behörden. Zu unterscheiden ist das von der subsidiären Meldung nach Art. 4 Abs. 2 TJPG, bei der das oberste Mitglied des leitenden Organs tatsächlich als wirtschaftlich berechtigte Person gilt, weil niemand die Kriterien erfüllt. Schweigen ist in dieser Lage keine Option: Die Meldung des Nichtfeststellens ist selbst eine Pflicht mit Frist.

Übergangsbefreiung für frühere Meldungen

Aktionärinnen, Aktionäre, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die ihren Meldepflichten nach bisherigem Recht (Art. 697j und 790a OR) nachgekommen sind und bei denen dieselbe Person auch nach TJPG wirtschaftlich berechtigt ist, gelten als befreit. Die Gesellschaft kann jedoch fehlende Angaben nachfordern – etwa Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit –, und diese sind innert eines Monats zu liefern. Die Befreiung betrifft die Meldung an die Gesellschaft, nicht die Meldung der Gesellschaft an das Register.

Wer gar keine Frist hat

Welche Rechtseinheiten nicht melden müssen.

Für einen Teil der Rechtseinheiten stellt sich die Fristenfrage nicht, weil sie dem TJPG nicht unterstehen oder ausdrücklich ausgenommen sind.

Nicht erfasst

Einzelunternehmen, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Stiftungen unterstehen dem TJPG nicht.

Keine Meldepflicht, keine Frist.

Ausgenommen

Börsenkotierte Gesellschaften und deren zu mehr als 75 Prozent direkt oder indirekt gehaltene Tochtergesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen sowie zu mindestens 75 Prozent öffentlich gehaltene Gesellschaften.

Ausnahme nach Art. 3 TJPG.

Unverändert

Das Aktienbuch nach Art. 686 OR und das Anteilbuch nach Art. 790 OR bleiben von der Neuerung unberührt.

Weiterhin selbst zu führen.

Die Ausnahmen sind eng auszulegen und im Einzelfall zu prüfen. Wer eine Ausnahme für sich in Anspruch nimmt, sollte die Begründung dokumentieren.

Was tun bei verpasster Frist?

Bussen, Eintragung von Amtes wegen und der sinnvolle Weg zurück.

Eine versäumte Frist heilt nicht durch Abwarten. Wer die Melde- oder Auskunftspflichten vorsätzlich verletzt oder falsche Angaben macht, riskiert eine Busse von bis zu CHF 500'000 (Art. 43 TJPG). Wer einer rechtskräftigen Verfügung der Kontrollstelle, die unter Hinweis auf die Strafdrohung ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leistet, kann mit bis zu CHF 100'000 gebüsst werden (Art. 44 TJPG). Es handelt sich um Höchstbeträge, nicht um Pauschalen.

Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung; blosse Nachlässigkeit erfüllt den Tatbestand nicht. Das ist allerdings kein Freibrief: Wer die eigene Meldepflicht kennt und die Frist dennoch verstreichen lässt, bewegt sich rasch im Bereich des Eventualvorsatzes. Und die gesellschaftsrechtlichen Folgen unten setzen keinen Vorsatz voraus.

Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement; die Strafverfolgung verjährt nach sieben Jahren (Art. 45 TJPG). Die Kontrollstelle ist die mit den Kontrollen befasste Einheit des EFD (Art. 39 TJPG), geführt wird das Register selbst vom Bundesamt für Justiz.

Über die Bussen hinaus greifen aufsichtsrechtliche Massnahmen (Art. 38 TJPG): Werden die Meldepflichten wiederholt verletzt oder wird eine Verletzung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behoben, kann die Kontrollstelle die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Aktionärin, des Aktionärs, der Gesellschafterin oder des Gesellschafters suspendieren. Auflösung und Liquidation kommen nur hinzu, wenn die Umstände es rechtfertigen – namentlich, wenn die Rechtseinheit offensichtlich keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist.

Und noch bevor es dazu kommt: Meldet eine Rechtseinheit nach Ablauf der von der registerführenden Behörde gesetzten Frist nichts, kann diese sie von Amtes wegen eintragen (Art. 33 TJPG). Der Eintrag entsteht dann ohne Ihr Zutun – mit den Angaben, welche die Behörde hat.

Hinzu kommen Gebühren: Die Eintragung ist zwar kostenlos, Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen sind es nicht. Sie werden nach Zeitaufwand bemessen, der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100 bis 150 Franken, bei aussergewöhnlichem Umfang oder Dringlichkeit sind Zuschläge bis zu 50 Prozent möglich (Art. 41 TJPG, Art. 68 TJPV). Wer die Frist verstreichen lässt, zahlt also unter Umständen schon vor einer allfälligen Busse.

Frist verpasst? Jetzt nachmelden.Struktur erfassen, Berechtigte ermitteln, Meldung einreichen.

Jetzt nachmelden

Checkliste bis zu Ihrer Frist

Was Sie bis zum Stichtag beisammenhaben sollten – in der Reihenfolge, in der es am wenigsten Arbeit macht. Die Punkte 2 bis 6 sind der zeitaufwendige Teil; dafür gibt es unsere Software.

  1. Handelsregisterauszug prüfenRechtsform, Revisionsstatus und eingetragene Personen bestimmen, welche Frist gilt.
  2. Beteiligungsstruktur vollständig abbildenAlle Anteilseigner mit Kapital- und Stimmrechtsanteil, bei mehrstufigen Strukturen die ganze Kette bis zur natürlichen Person.
  3. Kontrolle auf andere Weise prüfenAktionärbindungsverträge, Vetorechte, Nutzniessungen, Finanzierungen und dauerhafte Vertretungsverhältnisse durchgehen.
  4. Personendaten einholenZu beschaffen sind Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat (Art. 7 TJPG). Gemeldet werden davon Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat – nicht die vollständige Adresse (Art. 9 TJPG).
  5. Art und Umfang der Kontrolle bestimmenNicht nur wer, sondern wie: direkt, indirekt, über Absprache oder auf andere Weise. Beim Umfang genügt die Bandbreite – 25 bis 50, über 50 bis 75 oder über 75 Prozent –, eine exakte Prozentzahl ist nicht verlangt. Gemeldet wird die Kapitalbeteiligung; nur wenn die Stimmrechte zu einer höheren Stufe führen, gilt diese.
  6. Belege sammeln und sichernAusweiskopien, Verträge, Aktienbuchauszüge – zehn Jahre aufzubewahren.
  7. Zugang zum Meldeverfahren einrichtenOhne eingerichteten Zugang keine Meldung. Der Vollmachtsbrief an die Sitzadresse braucht Wochen – früh starten oder das Management-Tool übernehmen lassen.
  8. Zuständigkeit im Unternehmen festlegenWer überwacht künftig Änderungen und meldet sie innert eines Monats nach?
  9. Geplante Handelsregistermutationen mitdenkenJede Mutation nach dem 1. Oktober 2026 verkürzt Ihre Frist auf einen Monat.
  10. Meldung einreichen und Bestätigung ablegenMit dem Management-Tool inklusive Dokumentation für Ihre Akten. Die Bestätigung über die Eintragung ist gratis; ein eigentlicher Registerauszug ist separat und kostenpflichtig zu bestellen.

Häufige Fragen zu den Fristen

Muss meine GmbH am 1. Oktober 2026 sofort melden?
Nein. Für Gesellschaften, die an diesem Datum bereits bestanden, gelten Übergangsfristen. Je nach Revisionsstatus liegt der Stichtag zwischen dem 31. Januar 2027 und dem 31. März 2027; sind alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen, verlängert sich die Frist bis zum 30. September 2028. Eine Handelsregisteränderung nach dem 1. Oktober 2026 verkürzt die Frist jedoch auf einen Monat.
Ab wann läuft die Ein-Monats-Frist bei einer Handelsregisteränderung?
Ab der Änderung des Handelsregistereintrags, nicht ab dem zugrunde liegenden Beschluss. Massgebend ist die Eintragung beziehungsweise deren Publikation im SHAB. Die Fristberechnung im Einzelfall sollte im Zweifel geprüft werden.
Gilt die Zwei-Jahres-Frist auch für eine AG?
Nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung ist, dass sämtliche wirtschaftlich Berechtigten als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind. Aktionäre einer AG erscheinen nicht im Handelsregister, weshalb diese Voraussetzung meist nur erfüllt ist, wenn alle wirtschaftlich Berechtigten zugleich als Organ eingetragen sind.
Welche Frist gilt für eine nach dem 1. Oktober 2026 gegründete Gesellschaft?
Ein Monat ab der Eintragung im Handelsregister. Eine Übergangsfrist gibt es für Neugründungen nicht.
Welche Frist gilt für ausländische Gesellschaften?
Für ausländische Rechtseinheiten, die am 1. Oktober 2026 bereits einen Schweiz-Bezug hatten, gilt eine einheitliche Frist von sechs Monaten, also bis zum 31. März 2027. Wird der Schweiz-Bezug später begründet – etwa durch Eintragung einer Zweigniederlassung oder Erwerb eines Grundstücks –, läuft die Monatsfrist.
Kann ich das vereinfachte Meldeverfahren nutzen?
Das vereinfachte Verfahren steht einer GmbH offen, wenn alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter natürliche Personen sind und die zu meldenden Personen eben diese Gesellschafter mit mindestens 25 Prozent des Kapitals sind. Bei einer Einpersonen-AG ist es anwendbar, wenn die einzige Aktionärin oder der einzige Aktionär eine natürliche Person, im Handelsregister als einziges Verwaltungsratsmitglied eingetragen und zugleich die einzige wirtschaftlich berechtigte Person ist. In beiden Fällen darf sich die Gesellschaft weder in Liquidation noch in Konkurs oder Nachlassstundung befinden. Die Informationen werden dann direkt aus dem Handelsregister übernommen. An den Fristen ändert das nichts.
Was kostet die Meldung ans Transparenzregister?
Die Eintragung ins Transparenzregister ist gebührenfrei, ebenso die Änderung und die Löschung bestehender Einträge. Gebührenpflichtig sind Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle sowie die Ausstellung von Registerauszügen. Bestätigungen über eine Eintragung sind gratis.
Bis wann muss ich eine Änderung nachmelden?
Innert eines Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von der Änderung Kenntnis erhält. Meldepflichtig sind nicht nur Anteilsverkäufe, sondern auch Änderungen von Stimmrechten, Kontrollverhältnissen und Personendaten sowie der Wegfall einer wirtschaftlichen Berechtigung.
Innert welcher Frist müssen Aktionäre der Gesellschaft melden?
Innert eines Monats ab dem Entstehen der Kontrolle; Änderungen innert eines Monats ab Kenntnis. Diese Meldung geht an die Gesellschaft, nicht an das Transparenzregister. Die Gesellschaft prüft die Angaben und meldet sie ihrerseits an das Register.
Was gilt, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person nicht feststellbar ist?
Dann ist dieser Umstand innert der geltenden Frist zu melden – mit allen vorliegenden sachdienlichen Informationen zur Kontrollkette und zu den Anteilsinhabern, die ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sind. Zusätzlich ist das oberste Mitglied des leitenden Organs als Auskunftsperson zu melden.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Wer die Melde- oder Auskunftspflichten vorsätzlich verletzt, riskiert eine Busse von bis zu CHF 500'000 (Art. 43 TJPG); wer einer rechtskräftigen Verfügung der Kontrollstelle vorsätzlich nicht Folge leistet, bis zu CHF 100'000 (Art. 44 TJPG). Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, nicht blosse Nachlässigkeit. Unabhängig davon kann die registerführende Behörde eine säumige Rechtseinheit nach Fristablauf von Amtes wegen eintragen, und die Kontrollstelle kann bei wiederholter Verletzung die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Gesellschafterin oder des betreffenden Gesellschafters suspendieren. Sinnvoll ist, die Meldung unverzüglich nachzuholen und den Ablauf zu dokumentieren.
Kann ich die Frist verlängern lassen?
Die Übergangsfristen ergeben sich direkt aus Art. 51 und 53 TJPG; ein Verfahren zur Fristerstreckung auf Gesuch ist in den Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen. Wer absehbar Schwierigkeiten hat, die Informationen zu beschaffen, sollte dies dokumentieren und die Meldung des Nichtfeststellens prüfen, statt die Frist verstreichen zu lassen.

Ihre Frage ist beantwortet?Dann erledigen Sie die Meldung direkt im Management-Tool.

Management-Tool starten

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

  • Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3) – Fedlex
  • Verordnung vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV, SR 955.31) – Fedlex
  • Beispielsammlung des Bundes zur Identifikation und Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen – PDF, Stand 13. August 2026
  • Weiter auf dieser Site: Neugründung · Änderungen melden · Aktiengesellschaft · GmbH · Häufige Fragen

Frist bestimmt – und jetzt?

Der zeitaufwendige Teil ist nicht die Meldung, sondern die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten und die laufende Überwachung danach. Unsere Software erledigt beides – Struktur erfassen, Berechtigte ermitteln, Fristen im Blick behalten.