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Angaben und Nachweise

Welche Daten für die Meldung benötigt werden

Der Angabenkatalog steht nicht an einer Stelle, sondern verteilt sich über das Gesetz und die Verordnung. Diese Seite führt ihn zusammen: was pro Person zu beschaffen ist, was zu Art und Umfang der Kontrolle gehört, wann die Kontrollkette dazukommt – und welche Sonderfälle den Katalog verkürzen.

Kurz zusammengefasst

Pro Person
Vier Angaben plus Kontrolle
Wohnsitz
Gemeinde, PLZ, Staat
Strassenadresse
Nicht ans Register
AHV-Nummer
Abzuklären
Ohne AHV-Nummer
Ausweiskopie
Umfang
Drei Bänder statt Prozentwert
Kontrollkette
Nur in drei Fällen
Ersatzregel
Nur Person und Funktion

Vier Blöcke, unterschiedliche Grundlagen

Art. 7 TJPG nennt die Kategorien, die Verordnung füllt sie aus. In der Praxis lohnt es sich, den Katalog in vier Blöcke zu zerlegen – sie werden aus unterschiedlichen Quellen beschafft und unterschiedlich oft gebraucht.

Block 1: Zur PersonArt. 10 TJPV

Bei jeder wirtschaftlich berechtigten Person. Kommt von der Person selbst.

Block 2: Art der KontrolleArt. 12 TJPV

Drei Achsen, die kombiniert gemeldet werden. Ergibt sich aus Ihrer Analyse.

Block 3: UmfangArt. 13 und 14 TJPV

Schwellenband oder, bei Kontrolle auf andere Weise, eine Beschreibung.

Block 4: KontrollketteArt. 15 TJPV

Nur in drei Fällen. Kommt aus der Struktur, nicht von der Person.

Dazu kommen die Angaben über die meldende Rechtseinheit selbst (Art. 19 TJPV) und, bei ausländischen Rechtseinheiten, zusätzliche Angaben nach Art. 23 TJPV.

Das Scharnier zwischen Beschaffen und Melden ist Art. 20 Abs. 1 TJPV: Die Rechtseinheit meldet dem Transparenzregister für jede wirtschaftlich berechtigte Person die Informationen nach Art. 10 sowie jene nach den Art. 12–18 TJPV. Was zu beschaffen ist, wird damit grundsätzlich auch gemeldet – die Ausnahmen stehen weiter unten.

Block 1: Angaben zur Person

Art. 10 Abs. 1 TJPV zählt abschliessend auf, was die Rechtseinheit zu jeder natürlichen Person beschaffen muss:

Angaben nach Art. 10 Abs. 1 TJPV
AngabeHinweis
Namen und VornamenMehrzahl – auch weitere Vornamen gehören dazu.
GeburtsdatumVollständig, nicht nur das Jahr.
StaatsangehörigkeitenEbenfalls Mehrzahl. Doppelbürgerschaften sind vollständig anzugeben.
Gemeinde, Postleitzahl und Staat des WohnsitzesKeine Strasse, keine Hausnummer.

Die AHV-Nummer und die Ausweiskopie

Art. 10 Abs. 2 TJPV verlangt zweierlei. Erstens muss die Rechtseinheit abklären, ob die Person über eine AHV-Nummer verfügt. Zweitens, falls nicht, muss sie eine Kopie des schweizerischen oder ausländischen Reisepasses, einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte oder eines schweizerischen Ausländerausweises beschaffen.

Der Grund steht in Art. 59 TJPV: Die registerführende Behörde verwendet die AHV-Nummer systematisch zur Identifikation und gleicht die gemeldeten Angaben mit der zentralen Datenbank Personen ab. Verfügt jemand über keine AHV-Nummer, kann sie bei der zentralen Ausgleichsstelle eine beantragen. Sobald die Angaben überprüft werden konnten und die Nummer zugeteilt ist, muss die dafür verwendete Ausweiskopie vernichtet werden.

Wer welche Unterlage noch schuldet, verliert man bei fünf Beteiligten schnell aus dem BlickAngaben strukturiert anfordern, Rücklauf pro Person sehen, unternommene Schritte belegen.

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Block 2 und 3: Art und Umfang der Kontrolle

Art. 12 TJPV verlangt für jede wirtschaftlich berechtigte Person eine Aussage auf drei Achsen. Sie werden kombiniert gemeldet, nicht alternativ.

Allein oder gemeinsam

Übt die Person die Kontrolle allein aus oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten?

Direkt oder indirekt

Hält sie unmittelbar oder über zwischengeschaltete Personen, Rechtseinheiten oder Trusts?

Beteiligung oder andere Weise

Beruht die Kontrolle auf Kapital beziehungsweise Stimmrechten oder auf einem der Tatbestände von Art. 3 TJPV?

Eine Person kann auf mehreren Wegen gleichzeitig kontrollieren – etwa direkt über eine Beteiligung und zusätzlich über ein vertragliches Vetorecht. Die vier Kontrollkategorien sind einzeln zu prüfen; eine Prüfungskaskade, die nach dem ersten Treffer endet, kennt das TJPG nicht.

Der Umfang: drei Bänder statt Prozentwert

Schwellenbänder nach Art. 13 Abs. 1 TJPV
BandBedeutung
Mindestens 25 % und höchstens 50 %Kontrollierende Minderheit bis zur Hälfte
Über 50 % und höchstens 75 %Einfache Mehrheit
Über 75 %Qualifizierte Mehrheit
Bei gemeinsamer AbspracheArt. 13 Abs. 2 TJPV

Der Schwellenwert gilt für den gesamten gemeinsam gehaltenen Umfang, nicht für die individuelle Beteiligung jeder einzelnen Person.

Bei indirekter KontrolleArt. 13 Abs. 3 TJPV

Zu bestimmen ist der Umfang der direkten Beteiligung an der meldepflichtigen Rechtseinheit – also die Quote der zwischengeschalteten Gesellschaft, nicht die durchgerechnete Quote der dahinterstehenden Person.

Bei Kontrolle auf andere WeiseArt. 14 TJPV

Zu beschreiben ist, wie die Kontrolle ausgeübt wird. Beruht sie daneben auf einer bestimmbaren Beteiligung, ist zusätzlich das Schwellenband anzugeben.

Durchgerechnete Beispiele finden Sie unter Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Block 4: Kontrollkette

Dieser Block entfällt in den meisten Fällen. Art. 15 Abs. 1 TJPV verlangt Angaben zur Kontrollkette nur, wenn eine von drei Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Mindestens zwei Zwischenstufen Die Kette umfasst mindestens zwei zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts. Eine einzelne Holding genügt also nicht.
  2. Trust oder Treuhandverhältnis Die Kette enthält einen Trust oder ein Treuhandverhältnis – dann immer, auch bei nur einer Stufe.
  3. Sperrmassnahmen Gegen mindestens eine wirtschaftlich berechtigte Person wurden Massnahmen zur Sperrung von Geldern nach dem Embargogesetz oder nach dem Gesetz über gesperrte Vermögenswerte politisch exponierter Personen erlassen.

Was dann zu beschaffen ist

Art. 15 Abs. 2 TJPV unterscheidet nach der Art des Kettenglieds.

Angaben zur Kontrollkette nach Art. 15 Abs. 2 TJPV
KettengliedZu beschaffen
Natürliche PersonDie Angaben nach Art. 10 TJPV
RechtseinheitDie Angaben nach Art. 11 TJPV: Firma oder Name, Rechtsform, Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Sitzes sowie die UID, ansonsten eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer
Treuhänderisch tätige Person oder RechtseinheitZusätzlich die Angabe, ob es sich um die Auftraggeberschaft oder um die Treuhänderin beziehungsweise den Treuhänder handelt
TrustName, das auf den Trust anwendbare Recht und die UID oder eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer; die Angaben nach Art. 10 oder 11 TJPV über den Trustee und über weitere wirtschaftlich berechtigte Personen samt ihren Rollen; sowie die Angabe, ob der Trust diskretionär ist

Die letzte Zeile zeigt, warum ein Trust in der Struktur den Aufwand deutlich erhöht: Der Katalog wächst von vier Angaben auf einen ganzen Block.

Erheben Sie nur, was Sie brauchen

Der Katalog ist überschaubar, sobald man weiss, welche Blöcke im eigenen Fall überhaupt anfallen.

  • Nur die Blöcke erheben, die Ihre Struktur wirklich verlangt
  • Angaben bei Beteiligten strukturiert einholen
  • Ausweiskopien und AHV-Abklärung dokumentieren
  • Fehlende Angaben pro Person sichtbar machen
  • Belege zehn Jahre in der Schweiz zugänglich halten

Checkliste vor der Meldung

Sieben Punkte, die vor dem Absenden stehen sollten.

  1. Wirtschaftlich Berechtigte bestimmtAlle vier Kontrollkategorien einzeln geprüft, Ergebnis begründet festgehalten – auch wenn es die Ersatzregel ist.
  2. Personenangaben vollständigNamen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes für jede Person.
  3. AHV-Frage geklärtPro Person abgeklärt, ob eine AHV-Nummer besteht; falls nicht, Ausweiskopie beschafft.
  4. Art und Umfang bestimmtDrei Achsen kombiniert, Schwellenband zugeordnet, bei Kontrolle auf andere Weise die Ausübung beschrieben.
  5. Kettenfrage beantwortetGeprüft, ob eine der drei Voraussetzungen von Art. 15 TJPV vorliegt, und die Angaben andernfalls bewusst weggelassen.
  6. Angaben zur Gesellschaft bereitFirma, Rechtsform, Sitzangaben, UID sowie Name und Funktion der meldenden Person.
  7. Dokumentation abgelegtInformationen und Belege so gesichert, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann, mit zehnjähriger Aufbewahrung nach Wegfall der Eigenschaft.

Details zu Ihrem Fall

Diese Punkte betreffen einzelne Konstellationen, die den Katalog verändern.

Wo der Katalog kürzer wird

Fünf Konstellationen, die den Aufwand erheblich reduzieren.
Reduzierte Angabenkataloge
KonstellationGrundlageWas genügt
Meldung nach der Ersatzregel Art. 20 Abs. 2 TJPV Die Angaben nach Art. 10 TJPV und die Funktion innerhalb der Rechtseinheit. Art und Umfang der Kontrolle entfallen. Wer als oberstes Mitglied gilt, bestimmt Art. 20 Abs. 3 TJPV; üben mehrere Personen die Funktion gleichzeitig aus, sind nach Abs. 4 alle zu melden.
Anteil von 25 bis 75 Prozent bei einer börsenkotierten Gesellschaft Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 TJPG, Art. 16 TJPV Die Angaben nach Art. 11 TJPV zur kotierten Rechtseinheit sowie Firma oder Name, Sitz und Sitzstaat der Börse. Gemeldet wird nur diese Tatsache zusammen mit den beschafften Angaben.
Beteiligung einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge Art. 17 TJPV Nur die Angaben nach Art. 11 TJPV zu dieser Einrichtung.
Beteiligung über einen vertraglichen Anlagefonds Art. 18 TJPV Nur die Angaben nach Art. 11 TJPV zur Fondsleitung.
Vereinfachtes Meldeverfahren Art. 35 und 36 TJPV Eine Bestätigung. Weitere Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person sind nicht nötig.

Angaben über die meldende Rechtseinheit

Was die Gesellschaft über sich selbst meldet – und was ausländische Einheiten zusätzlich liefern.

Neben den Angaben zu den Personen meldet die Rechtseinheit Angaben über sich selbst. Art. 19 TJPV nennt drei Punkte:

  • die Angaben nach Art. 11 TJPV – Firma oder Name, Rechtsform, Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Sitzes sowie die UID;
  • Name und Vorname sowie die Funktion der meldenden Person;
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass die Rechtseinheit keine elektronische Kommunikation wünscht.

Rechtseinheiten ausländischen Rechts melden nach Art. 23 TJPV zusätzlich, welche Merkmale nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b TJPG auf sie zutreffen – Zweigniederlassung, tatsächliche Verwaltung oder Grundeigentum –, sowie Name, Vorname und Adresse der Vertretung oder die Adresse des Zustelldomizils in der Schweiz. Näheres auf der Seite zur Zweigniederlassung.

Was Ihnen die Inhaber schulden

Die Angaben nach Art. 13 TJPG – mit vollständiger Adresse.

Ein Teil der Angaben kommt nicht aus Ihren Unterlagen, sondern muss bei den Beteiligten eingeholt werden. Art. 13 Abs. 1 TJPG verpflichtet Aktionärinnen, Aktionäre, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die allein oder gemeinsam mit Dritten Anteile in kontrollierendem Umfang halten, der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person zu melden.

Angaben der Inhaberinnen und Inhaber nach Art. 13 Abs. 1 TJPG
AngabeUnterschied zur Meldung ans Register
Name und VornameGleich
GeburtsdatumGleich
StaatsangehörigkeitGleich
Adresse und WohnsitzstaatDie vollständige Adresse – ins Register gelangt davon nur die Wohnsitzgemeinde
Art und Umfang der KontrolleNach Art. 25 TJPV gelten dieselben Vorgaben wie für die Gesellschaft

Die Meldung hat innerhalb eines Monats nach Entstehung der Kontrolle zu erfolgen, Änderungen ebenfalls innerhalb eines Monats. Auf Anfrage müssen die Inhaber zudem die Informationen und Belege übermitteln, die zur Überprüfung der Identität und der Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person notwendig sind (Art. 13 Abs. 4 TJPG). Für altrechtlich bereits gemeldete Angaben gilt dafür nach Art. 49 Abs. 2 TJPG eine Frist von einem Monat.

Was mit den Daten geschieht

Wer Zugriff hat, was im Register steht und was im Auszug fehlt.

Das Register ist nicht öffentlich. Online-Abruf haben nur die in den Art. 25 bis 27 TJPG genannten Stellen – die Kontrollstelle, bestimmte Behörden sowie Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten.

Im Register enthalten

Nach Art. 43 TJPV die gemeldeten Informationen, die AHV-Nummer und die nichtsprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen, Angaben zu Unterschiedsmeldungen, die vom Handelsregisteramt übermittelten Informationen sowie von Amtes wegen eingetragene Angaben, einschliesslich Vermerken und Kontrollstatus.

Im Auszug nicht enthalten

Die AHV-Nummer erscheint nach Art. 46 Abs. 2 TJPV nicht im vollständigen Auszug. Die Ausweiskopie, mit der eine AHV-Nummer beantragt wurde, ist nach Art. 59 Abs. 3 TJPV zu vernichten, sobald die gemeldeten Personenangaben überprüft werden konnten und die AHV-Nummer zugeteilt wurde.

Art. 46 TJPG erlaubt die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Gelöschte Daten werden während zehn Jahren aufbewahrt, bevor sie vernichtet werden. Das Öffentlichkeitsgesetz ist auf Daten aus dem Transparenzregister, die sich auf natürliche und juristische Personen beziehen, nicht anwendbar.

Häufige Fragen

Welche Angaben brauchen wir pro wirtschaftlich berechtigter Person?

Nach Artikel 10 TJPV Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten sowie Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes. Dazu kommen die Angaben zu Art und Umfang der Kontrolle nach den Artikeln 12 bis 18 TJPV.

Müssen wir die vollständige Adresse melden?

An das Register nicht. Artikel 10 TJPV verlangt Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes, nicht Strasse und Hausnummer. Anders liegt es bei den Angaben, welche die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen der Gesellschaft schulden: Artikel 13 Absatz 1 TJPG nennt dort ausdrücklich Adresse und Wohnsitzstaat.

Wozu wird die AHV-Nummer benötigt?

Die registerführende Behörde verwendet sie nach Artikel 59 TJPV systematisch zur Identifikation und gleicht die gemeldeten Angaben mit der zentralen Datenbank Personen ab. Im vollständigen Auszug erscheint die AHV-Nummer nach Artikel 46 Absatz 2 TJPV nicht.

Was gilt, wenn jemand keine AHV-Nummer hat?

Dann muss die Rechtseinheit nach Artikel 10 Absatz 2 TJPV eine Kopie des schweizerischen oder ausländischen Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines schweizerischen Ausländerausweises beschaffen. Die Behörde kann bei der zentralen Ausgleichsstelle eine AHV-Nummer beantragen; sobald diese zugeteilt und die Angaben überprüft sind, ist die dafür verwendete Ausweiskopie zu vernichten.

Müssen wir den genauen Prozentsatz melden?

Nein. Artikel 13 TJPV kennt drei Bänder: mindestens 25 bis höchstens 50 Prozent, über 50 bis höchstens 75 Prozent und über 75 Prozent. Bei gemeinsamer Absprache zählt der gesamte gemeinsam gehaltene Umfang, bei indirekter Kontrolle der Umfang der direkten Beteiligung an der meldepflichtigen Rechtseinheit.

Wann müssen wir die Kontrollkette offenlegen?

Nur in drei Fällen nach Artikel 15 TJPV: wenn die Kette mindestens zwei zwischengeschaltete Personen, Rechtseinheiten oder Trusts umfasst, wenn sie einen Trust oder ein Treuhandverhältnis enthält, oder wenn gegen eine wirtschaftlich berechtigte Person Sperrmassnahmen erlassen wurden. Eine einzelne zwischengeschaltete Gesellschaft löst die Pflicht nicht aus.

Was ändert sich bei der Meldung nach der Ersatzregel?

Der Katalog verkürzt sich erheblich. Artikel 20 Absatz 2 TJPV verlangt neben den Personenangaben nach Artikel 10 nur noch die Funktion innerhalb der Rechtseinheit. Angaben zu Art und Umfang der Kontrolle entfallen, weil es keine Kontrolle im Sinne der Schwellenwerte gibt.

Welche Angaben schulden uns unsere Aktionäre?

Nach Artikel 13 Absatz 1 TJPG Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat sowie die erforderlichen Informationen über Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle. Für Letztere gelten nach Artikel 25 TJPV dieselben Vorgaben wie für die Gesellschaft selbst.

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Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

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Der Katalog wirkt umfangreicher, als er in den meisten Fällen ist. Wir bestimmen, welche Blöcke für Ihre Struktur anfallen, holen die fehlenden Angaben strukturiert ein und halten die Grundlagen so fest, dass sie einer Nachfrage standhalten.