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Rechtsform Einzelfirma

Einzelfirma und Transparenzregister

Ihre Einzelfirma ist nicht meldepflichtig. Sie ist keine eigene Rechtsperson, und das Gesetz zählt die unterstellten Rechtseinheiten abschliessend auf. Relevant wird das Thema für Sie an genau einem Punkt: wenn aus der Einzelfirma eine GmbH oder AG wird. Dann läuft ab dem Handelsregistereintrag eine Frist von einem Monat.

Kurz zusammengefasst

Selbst meldepflichtig
Nein
Grund
Keine Rechtseinheit nach Art. 2
Handelsregistereintrag
Ändert nichts
Bei Umwandlung
1 Monat ab HR-Eintrag
Dann meist
Vereinfachtes Verfahren
Als Beteiligte
Sie persönlich, Art. 13 TJPG
Kontrollkette
Einzelfirma erscheint nie
GwG-Pflichten
Bleiben bestehen

Warum die Einzelfirma nicht erfasst ist

Art. 2 Abs. 1 Bst. a TJPG zählt die unterstellten Gesellschaften abschliessend auf: Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, Investmentgesellschaft mit festem Kapital und Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Das Einzelunternehmen steht nicht darauf – und es könnte auch gar nicht darauf stehen.

Der Grund liegt in der Sache: Das ganze Gesetz fragt danach, welche natürliche Person hinter einer Rechtseinheit steht. Bei der Einzelfirma gibt es kein Dahinter. Träger aller Rechte und Pflichten ist die Inhaberin oder der Inhaber persönlich; die Firma ist der Name, unter dem diese Person im Geschäftsverkehr auftritt, keine eigene Rechtsperson. Es gibt kein Kapital, das jemand hält, und keine Stimmrechte, die jemand ausübt.

Ebenso wenig erfasst sind die Personengesellschaften

Dieselbe Überlegung gilt für die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die einfache Gesellschaft. Auch sie sind keine juristischen Personen und stehen nicht auf der Liste.

Sie sind unsicher, ob Ihre Rechtsform wirklich aussen vor ist? Der ausführliche TJPG-Check klärt das und hält das Ergebnis begründet fest. Ein dokumentiertes «nicht betroffen» ist wertvoll, wenn eine Bank, ein Treuhänder oder ein Geschäftspartner nachfragt.

Drei Fälle, in denen es Sie doch betrifft

Die Befreiung gilt für die Einzelfirma als solche. Sie sagt nichts darüber, welche Pflichten Sie als Person treffen.

  1. Sie wandeln die Einzelfirma in eine GmbH oder AG um Der häufigste Fall. Mit dem Eintrag der neuen Gesellschaft im Handelsregister entsteht die Meldepflicht – und die Frist beträgt einen Monat.
  2. Sie halten eine kontrollierende Beteiligung an einer AG, GmbH oder Genossenschaft Erreicht Ihre Beteiligung allein oder gemeinsam mit Dritten einen Umfang, der die letztendliche Kontrolle ermöglicht, trifft Sie persönlich die Meldepflicht nach Art. 13 TJPG gegenüber dieser Gesellschaft. Eine kleine Minderheitsbeteiligung löst nichts aus. Dass Sie die Anteile im Geschäftsvermögen führen, ändert daran nichts. Kontrollieren Sie eine Gesellschaft ohne Beteiligung – etwa über einen Vertrag oder ein Ernennungsrecht –, greift stattdessen Art. 14 TJPG: Dann melden Sie sich selbst direkt bei der Gesellschaft.
  3. Sie verwalten als Trustee einen Trust Ein Sonderfall mit eigener Regelung, die nicht zu einer Meldung ans Register führt, sondern zu Identifikations- und Dokumentationspflichten.

Der Umwandlungsfall

Aus Einzelfirmen werden regelmässig GmbH oder AG – wegen der Haftung, der Nachfolgeplanung oder weil ein Partner einsteigt. Für das Transparenzregister ist das der Moment, in dem sich Ihre Lage vollständig ändert.

Rechtlich ist «Umwandlung» dabei eine Verkürzung: Das Fusionsgesetz kennt für das Einzelunternehmen keine Umwandlung im technischen Sinn. Gegründet wird eine neue Gesellschaft, in die das Geschäft eingebracht wird. Genau deshalb greifen nicht die Übergangsfristen für bestehende Gesellschaften, sondern die Frist für Neueintragungen.

Die gute Nachricht: meist genügt eine Bestätigung

Wenn Sie nach der Umwandlung alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber bleiben, steht Ihnen das vereinfachte Meldeverfahren offen. Welche Variante greift, hängt von der gewählten Rechtsform ab.

Vereinfachtes Meldeverfahren nach der Umwandlung
Neue RechtsformGrundlageVoraussetzungen
GmbH Art. 35 TJPV Alle Gesellschafter sind natürliche Personen, alle wirtschaftlich Berechtigten sind zugleich Gesellschafter, die Kontrolle läuft über das Kapital, und die Gesellschaft ist weder in Liquidation noch im Konkurs oder in Nachlassstundung.
AG Art. 36 TJPV Zusätzlich verlangt: nur eine einzige Aktionärin oder ein einziger Aktionär, diese Person als einziges Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eingetragen und einzige wirtschaftlich berechtigte Person.

In beiden Fällen besteht die Vereinfachung darin, dass die Gesellschaft in der Meldung lediglich bestätigt, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Weitere Angaben zu dieser Person sind nicht nötig. Für die klassische Einpersonen-Umwandlung ist der Aufwand damit gering – vorausgesetzt, Sie halten die Frist ein.

Was vor und was nach dem Eintrag läuft

Die Reihenfolge ist wichtiger, als sie scheint: Zwei der nötigen Schritte setzen voraus, dass die Gesellschaft bereits existiert, und beide brauchen Zeit. Sie fallen damit vollständig in die Monatsfrist.

  1. Vorher: Angaben zusammenstellen Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten sowie Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes (Art. 10 TJPV). Abklären, ob eine AHV-Nummer vorliegt; wenn nicht, ist eine Ausweiskopie zu beschaffen.
  2. Vorher: Verfahren und Unterschrift klären Prüfen, ob das vereinfachte Verfahren greift – eine Gesellschaftervereinbarung, eine besondere Stimmrechtsregelung oder ein Treuhandverhältnis schliessen es aus. Und klären, wer nach der eingetragenen Zeichnungsberechtigung unterzeichnet; für die elektronische Variante braucht diese Person eine qualifizierte elektronische Signatur mit Zeitstempel nach ZertES, deren Beschaffung Vorlauf hat.
  3. Mit dem Eintrag: die UID Sie entsteht mit dem Handelsregistereintrag und ist Voraussetzung für die Nutzung der Plattform (Art. 30 TJPV).
  4. Nach dem Eintrag: die Vollmacht Die Gesellschaft erhält das Formular für die Erteilung der Vollmacht auf dem Postweg zugestellt (Art. 27 TJPV). Erst danach können sich die bevollmächtigten Personen auf der Plattform registrieren und authentifizieren (Art. 28 und 29 TJPV).

Die Einzelheiten zur neuen Rechtsform stehen unter Transparenzregister für die GmbH und für die Aktiengesellschaft.

Die Monatsfrist beginnt am Tag des Eintrags, nicht wenn Sie Zeit habenVollmacht und Authentifizierung laufen erst danach und schliessen den Postweg ein.

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Welche Fristen für Sie gelten

Fristen nach Ihrer Rolle
Ihre SituationWas zu tun istFrist
Einzelfirma ohne Beteiligungen Nichts. Das Ergebnis der Prüfung sollte dennoch festgehalten werden.
Umwandlung in GmbH oder AG Meldung der Gesellschaft ans Transparenzregister (Art. 9 TJPG) 1 Monat ab Eintrag der Gesellschaft im Handelsregister
Sie halten eine kontrollierende Beteiligung Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person an die Gesellschaft (Art. 13 TJPG) 1 Monat ab Entstehung der Kontrolle, Änderungen ebenfalls 1 Monat
Bestehende Beteiligung, altrechtlich gemeldet Abgleich mit der neuen Definition; auf Verlangen Informationen und Belege nachliefern (Art. 49 TJPG) 1 Monat ab Verlangen der Gesellschaft
Sie verwalten einen Trust und unterstehen nicht dem GwG Identifikation und Dokumentation nach Art. 15 und 16 TJPG Laufend; Aufbewahrung 5 Jahre nach Ende der Funktion

Alle Fristenregime mit Rechner und Fristenkalender finden Sie unter Transparenzregister Frist: Bis wann müssen Sie melden?

Betroffenheit belegen, Umwandlung vorbereiten

Für Einzelunternehmen liegt der Nutzen an zwei Punkten: beim Nachweis, dass Sie nicht betroffen sind, und im Moment der Umwandlung.

  • Betroffenheit prüfen und begründet festhalten
  • Umwandlung vorbereiten, bevor die Frist läuft
  • Vollmacht und Plattformzugang organisieren
  • Eigene Beteiligungen an einem Ort führen
  • Monatsfristen und Schwellenbänder überwachen

Details zu Ihrem Fall

Die Abschnitte oben decken den Regelfall ab. Diese Punkte betreffen einzelne Konstellationen.

Beteiligungen im Geschäftsvermögen

Warum Sie persönlich gemeldet werden – und persönlich haften.

Viele Einzelfirmen halten Anteile an anderen Gesellschaften – eine Beteiligung am Betriebsgebäude über eine Immobiliengesellschaft, ein Anteil an einer gemeinsamen Vertriebs-GmbH, Aktien eines Lieferanten. Hier führt die fehlende Rechtspersönlichkeit zu einem Ergebnis, das viele überrascht.

Das vereinfacht die Sache für die beteiligte Gesellschaft erheblich. Für Sie bedeutet es aber auch: Sie sind unmittelbar Adressat der Meldepflicht nach Art. 13 TJPG. Erreicht Ihre Beteiligung einen Umfang, der die letztendliche Kontrolle über die Gesellschaft ermöglicht, müssen Sie ihr Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der Kontrolle melden – innerhalb eines Monats nach Entstehung der Kontrolle.

Für bereits bestehende Beteiligungen gilt die Übergangsbestimmung von Art. 49 TJPG: Wer der bisherigen Meldepflicht nach Art. 697j oder 790a OR nachgekommen ist, hat die Pflicht nach Art. 13 Abs. 1 TJPG bereits erfüllt – sofern die damals gemeldeten Personen auch nach neuem Recht die wirtschaftlich berechtigten Personen sind. Auf Verlangen der Gesellschaft müssen Sie fehlende Informationen und Belege innerhalb eines Monats nachliefern (Art. 49 Abs. 2 TJPG).

Sonderfall: Sie handeln als Trustee

Keine Meldung ans Register, aber Identifikation und Dokumentation.

Wer als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz einen Trust verwaltet, fällt unter eine eigene Bestimmung. Nach Art. 2 Abs. 2 TJPG unterstehen Trustees mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz sowie Trustees, die Trusts in der Schweiz verwalten, den Art. 15 und 16 des Gesetzes. Ausgenommen sind Trustees, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen – also insbesondere die bewilligten, beaufsichtigten Anbieter.

Keine Meldung ans Register

Art. 2 Abs. 2 TJPG verweist ausdrücklich nur auf die Art. 15 und 16. Eine Eintragung im Transparenzregister ist damit nicht verbunden.

Aber Identifikation und Dokumentation

Die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts sind zu identifizieren, ihre Identität mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen, die Angaben zu dokumentieren und während fünf Jahren nach Beendigung der Funktion als Trustee aufzubewahren – jederzeit zugänglich in der Schweiz.

Als wirtschaftlich berechtigte Personen eines Trusts gelten nach Art. 15 Abs. 1 TJPG die Begründerin oder der Begründer, die oder der Trustee, die Protektorin oder der Protektor, die Begünstigten sowie jede weitere natürliche Person, die den Trust direkt, indirekt oder auf andere Weise kontrolliert.

Kein Grund, die Rechtsform danach zu wählen

Warum das TJPG bei der Wahl zwischen Einzelfirma und GmbH kaum ins Gewicht fällt.

Seit klar ist, dass GmbH und AG melden müssen, taucht die Frage auf, ob sich das Bleiben bei der Einzelfirma deshalb lohnt. Aus unserer Sicht nicht.

Bei einer Einpersonen-GmbH oder -AG beschränkt sich die Erstmeldung dank des vereinfachten Verfahrens auf eine Bestätigung. Danach bleibt die Pflicht, Änderungen innerhalb eines Monats nachzuführen – bei einer Struktur, die sich über Jahre nicht ändert, ist das überschaubar. Gegen diesen Aufwand stehen die Gründe, aus denen Einzelfirmen üblicherweise umgewandelt werden: Haftungsbeschränkung, Nachfolgeplanung, Aufnahme von Partnern, Zugang zu Finanzierung und die Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen.

Umgekehrt gilt genauso: Wer aus guten Gründen Einzelunternehmer bleibt, hat durch das TJPG keinen Nachteil und keinen zusätzlichen Vorteil. Das Gesetz sollte in dieser Entscheidung schlicht keine Rolle spielen.

Was sich für Sie nicht ändert

Bankabklärungen, Handelsregister und Buchführung bleiben, wie sie sind.

Das TJPG regelt ein Register. Andere Transparenzpflichten hebt es nicht auf, und für Einzelunternehmen sind gerade diese die spürbaren.

Feststellung durch die Bank

Die Abklärungen nach Geldwäschereigesetz und den Standesregeln der Banken bestehen weiter. Art. 23 Abs. 2 TJPG erlaubt Finanzintermediären zwar, sich auf die Registereinträge zu verlassen – bei Ihnen hilft das nicht, weil Ihre Einzelfirma dort nicht erscheint. Ihre Bank fragt also weiterhin selbst.

Handelsregister und Buchführung

Eintragungspflicht ab einem Jahresumsatz von 100 000 Franken, Firmenbildung mit dem Familiennamen und die Pflichten zur Buchführung richten sich unverändert nach dem Obligationenrecht.

Häufige Fragen

Muss meine Einzelfirma etwas an das Transparenzregister melden?

Nein. Artikel 2 TJPG zählt die unterstellten Rechtseinheiten abschliessend auf, und das Einzelunternehmen gehört nicht dazu. Es ist keine eigene Rechtsperson: Träger aller Rechte und Pflichten ist die Inhaberin oder der Inhaber persönlich.

Ändert sich etwas, wenn die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist?

Nein. Der Handelsregistereintrag ändert nichts an der Rechtsnatur des Einzelunternehmens und begründet keine Meldepflicht nach TJPG. Auch eine Buchführungs- oder Mehrwertsteuerpflicht spielt dafür keine Rolle.

Was gilt, wenn ich meine Einzelfirma in eine GmbH umwandle?

Mit dem Eintrag der neuen Gesellschaft im Handelsregister entsteht die Meldepflicht. Nach Artikel 9 Absatz 4 TJPG hat die Meldung innerhalb eines Monats ab diesem Eintrag zu erfolgen. Weil Sie als Alleingesellschafter eine natürliche Person sind und die Kontrolle über das Kapital ausüben, steht Ihnen dabei in der Regel das vereinfachte Meldeverfahren nach Artikel 35 TJPV offen.

Ich halte Aktien im Geschäftsvermögen meiner Einzelfirma. Wie wird das gemeldet?

Rechtlich halten nicht Sie die Aktien über die Einzelfirma, sondern Sie halten sie persönlich – die Einzelfirma hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft meldet deshalb Sie als natürliche Person mit direkter Beteiligung. Die Einzelfirma erscheint weder in der Meldung noch in einer Kontrollkette.

Gilt das auch für eine Kollektivgesellschaft?

Ja. Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften und einfache Gesellschaften stehen nicht auf der Liste von Artikel 2 TJPG und sind nicht meldepflichtig. Nicht zu verwechseln sind sie mit der Kommanditaktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen – diese beiden sind ausdrücklich erfasst.

Ich bin als Einzelfirma Treuhänder. Betrifft mich das?

Nur wenn Sie als Trustee einen Trust verwalten. Nach Artikel 2 Absatz 2 TJPG unterstehen Trustees mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz sowie Trustees, die Trusts in der Schweiz verwalten, den Artikeln 15 und 16 des Gesetzes; ausgenommen sind Trustees, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen. Das bedeutet keine Meldung an das Register, sondern eine Pflicht zur Identifikation und Dokumentation.

Ändert sich etwas für meine Bankbeziehung?

Durch das TJPG nicht. Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person durch Ihre Bank beruht auf dem Geldwäschereigesetz und den Standesregeln der Banken. Weil Ihre Einzelfirma im Transparenzregister gar nicht erscheint, kann sich Ihre Bank auch nicht darauf stützen und fragt weiterhin selbst.

Lohnt es sich, wegen des TJPG bei der Einzelfirma zu bleiben?

Als alleiniges Argument kaum. Bei einer Einpersonen-GmbH oder -AG beschränkt sich die Meldung dank des vereinfachten Verfahrens auf eine Bestätigung, und danach bleibt die Pflicht, Änderungen innerhalb eines Monats nachzuführen. Die Wahl der Rechtsform sollte sich nach Haftung, Steuern, Sozialversicherungen und Finanzierung richten, nicht nach dieser einen Meldung.

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Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

  • Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3)
  • Verordnung vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV, SR 955.31)
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Dann ist die Meldung ab dem Handelsregistereintrag innert eines Monats fällig. Wir klären vorher, welches Verfahren für Sie greift und was bis zum Eintrag bereitliegen muss.