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Melden bei Neugründung

Neugründung und Meldepflicht

Wer eine Gesellschaft nach dem 1. Oktober 2026 gründet, hat einen Monat Zeit – gerechnet ab dem Handelsregistereintrag. Die gestaffelten Übergangsfristen, von denen im Zusammenhang mit dem TJPG die Rede ist, gelten für Sie nicht. Dafür gibt es einen Weg, die Meldung gleich mit der Gründung zu erledigen.

Kurz zusammengefasst

Frist
1 Monat ab HR-Eintrag
Grundlage
Art. 9 Abs. 4 TJPG
Übergangsfrist
Gibt es für Sie nicht
Betroffen
AG, GmbH, Genossenschaft und weitere
Nicht betroffen
Einzelfirma, Personengesellschaften
Einpersonen-Gründung
Vereinfachtes Verfahren
Schnellster Weg
Über das Handelsregisteramt
Vorab-Hinweis
Kommt keiner

Ein Monat ab Handelsregistereintrag

Art. 9 Abs. 4 TJPG regelt den Fall in einem Satz: Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach dem Eintrag der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgen. Bei juristischen Personen ausländischen Rechts läuft die Frist ab der Unterstellung unter das Gesetz.

Massgebend ist der Eintrag, nicht die öffentliche Beurkundung, nicht die Kapitaleinzahlung und nicht der Beginn der Geschäftstätigkeit. Wer auf Nummer sicher gehen will, rechnet ab dem Tag des Tagesregistereintrags.

Wen es trifft und wen nicht

Meldepflichtig

Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, SICAV, SICAF und Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen – die Aufzählung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a TJPG.

Nicht meldepflichtig

Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, einfache Gesellschaften sowie Vereine und Stiftungen. Sie stehen nicht auf der Liste und bleiben es auch bei einer Neugründung.

Prüfen Sie vor allem anderen die Ausnahmen von Art. 3 TJPG: Gründen Sie eine Tochtergesellschaft, die zu mehr als 75 Prozent von einer börsenkotierten Gesellschaft gehalten wird, oder eine Gesellschaft mit mindestens 75 Prozent Beteiligung von Gemeinwesen, entfällt die Pflicht ganz.

Unsicher, ob Ihre Gründung erfasst ist? Der ausführliche TJPG-Check klärt Rechtsform und Ausnahmen und hält das Ergebnis begründet fest – auch ein «nicht betroffen» will belegt sein, wenn später eine Bank oder ein Investor nachfragt.

Der schnellste Weg: gleich mit der Gründung

Hier liegt der praktisch wertvollste Teil dieser Seite. Wer die Voraussetzungen des vereinfachten Meldeverfahrens erfüllt, kann die Meldung im selben Vorgang wie die Gründung erledigen – und muss sich nicht erst um einen Plattformzugang kümmern.

Die Voraussetzungen

  1. Vereinfachtes Verfahren anwendbar Bei der GmbH nach Art. 35 TJPV: alle Gesellschafter sind natürliche Personen, alle wirtschaftlich Berechtigten sind zugleich Gesellschafter, die Kontrolle läuft über das Kapital, und die Gesellschaft ist weder in Liquidation noch im Konkurs oder in Nachlassstundung. Bei der AG nach Art. 36 TJPV zusätzlich: nur eine Aktionärin oder ein Aktionär, diese Person als einziges Verwaltungsratsmitglied eingetragen und einzige wirtschaftlich berechtigte Person.
  2. Bestätigung nach Art. 11 TJPG Die Gesellschaft bestätigt, dass die wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind und dass es keine weiteren gibt.
  3. Separates Dokument Nach Art. 33 Abs. 1 TJPV muss die Meldung über das Handelsregisteramt in einem von der Anmeldung zur Eintragung separaten Dokument erfolgen – entweder mit Papierformular oder über eine elektronische Erfassungshilfe, welche die registerführende Behörde zur Verfügung stellt.
  4. Gleiche Form wie das Handelsregistergeschäft Die Meldung kann auf dem Postweg oder elektronisch eingereicht werden, muss aber in derselben Form erfolgen wie die dazugehörige Anmeldung (Art. 33 Abs. 3 TJPV).
  5. Unterzeichnung Durch die zeichnungsberechtigten Personen oder eine bevollmächtigte Drittperson; deren Vollmacht ist von zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu unterzeichnen und der Meldung beizulegen (Art. 34 TJPV). Auf Papier eigenhändig, elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur und Zeitstempel.

Welcher Weg schneller ist, entscheidet sich vor dem NotarterminWir prüfen, ob das vereinfachte Verfahren anwendbar ist, und bereiten die Meldung vor.

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Was Sie vor der Gründung zusammenstellen

Auch im vereinfachten Verfahren müssen die Grundlagen stimmen. Und selbst wo die Meldung nur aus einer Bestätigung besteht, bleibt die Pflicht zur Identifikation, Überprüfung und Dokumentation nach Art. 7 und 8 TJPG bestehen.

  1. Wirtschaftlich Berechtigte bestimmen Alle vier Kontrollkategorien einzeln prüfen: direkte und indirekte Beteiligung, Handeln in gemeinsamer Absprache und Kontrolle auf andere Weise. Eine Gesellschaftervereinbarung oder eine besondere Stimmrechtsregelung schliesst das vereinfachte Verfahren aus.
  2. Personendaten beschaffen Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten sowie Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes (Art. 10 TJPV).
  3. AHV-Nummer abklären Die Gesellschaft muss prüfen, ob die Person über eine AHV-Nummer verfügt. Ist das nicht der Fall, ist eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises zu beschaffen (Art. 10 Abs. 2 TJPV). Bei Gründerinnen und Gründern im Ausland ist das der zeitkritische Punkt.
  4. Belege sichern Die Überprüfung der Identität ist Pflicht, nicht Kür. Die Informationen und Belege sind zu dokumentieren, aktuell zu halten, in der Schweiz jederzeit zugänglich zu machen und zehn Jahre aufzubewahren, nachdem eine Person ihre Eigenschaft verloren hat.
  5. Zugang zur Dokumentation regeln Bei AG und GmbH muss die Person, die nach Art. 718 Abs. 4 beziehungsweise Art. 814 Abs. 3 OR die Gesellschaft vertreten kann und Wohnsitz in der Schweiz hat, Zugang zu den dokumentierten Informationen haben (Art. 8 Abs. 4 TJPG).

Ausführlich je Rechtsform: Aktiengesellschaft, GmbH, Holdinggesellschaft und Einzelfirma.

Die Frist hinter sich haben, bevor sie beginnt

Der Aufwand entsteht nicht bei der Meldung, sondern davor: bei der Frage, wer wirtschaftlich berechtigt ist, welcher Weg offensteht und was bis zum Handelsregistereintrag vorliegen muss.

  • Verfahren vor dem Notartermin klären
  • Wirtschaftlich Berechtigte über alle vier Kategorien bestimmen
  • Personendaten, AHV-Abklärung und Ausweiskopien beschaffen
  • Meldung vorbereiten und Belege dokumentieren
  • Monatsfrist ab Handelsregistereintrag überwachen

Details zu Ihrem Fall

Die Abschnitte oben decken den Regelfall ab. Diese Punkte betreffen einzelne Konstellationen und die Zeit nach der Erstmeldung.

Häufige Gründungskonstellationen

Sieben Fälle von der Einpersonen-GmbH bis zur Gründung aus dem Ausland.
Was bei der jeweiligen Gründung zu beachten ist
KonstellationZu meldenBesonderheit
Einpersonen-GmbH Die Gesellschafterin oder der Gesellschafter Vereinfachtes Verfahren nach Art. 35 TJPV; Meldung über das Handelsregisteramt möglich.
Ein-Personen-AG Die Alleinaktionärin oder der Alleinaktionär Art. 36 TJPV verlangt zusätzlich, dass diese Person einziges Verwaltungsratsmitglied ist.
GmbH mit mehreren natürlichen Gesellschaftern Alle mit mindestens 25 Prozent am Kapital Vereinfachtes Verfahren bleibt offen, solange die Kontrolle ausschliesslich über das Kapital läuft.
Gründung mit Gesellschaftervereinbarung Je nach Inhalt auch Personen unter 25 Prozent Handeln in gemeinsamer Absprache oder Kontrolle auf andere Weise; vereinfachtes Verfahren entfällt.
Tochtergesellschaft einer bestehenden Holding Die natürlichen Personen hinter der Holding Indirekte Kontrolle; gemeldet wird der Umfang der Beteiligung der Holding an der Tochter.
Umwandlung einer Einzelfirma Die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber Rechtlich eine Neugründung, deshalb Monatsfrist statt Übergangsfrist.
Gründung durch Personen mit Wohnsitz im Ausland Dieselben Angaben wie sonst Ohne AHV-Nummer ist eine Ausweiskopie zu beschaffen – vor der Gründung einleiten.

Nach der Erstmeldung

Ab dann läuft die Nachführungspflicht – mit Monatsfristen.

Mit der Meldung ist die Sache nicht erledigt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Nachführungspflicht.

Laufende Pflichten nach der Gründung
AnlassFrist
Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache1 Monat ab Kenntnis (Art. 10 TJPG)
Anteilsübertragung, die ein Schwellenband berührt1 Monat; bleibt das Band gleich, entfällt die Meldung (Art. 39 Abs. 3 TJPV)
Neuer Gesellschafter oder neues Organ, das die Ersatzregel ändert1 Monat
Wegfall der Voraussetzungen des vereinfachten VerfahrensNächste Meldung nach den ordentlichen Regeln
Meldepflicht der Inhaberinnen und Inhaber gegenüber der Gesellschaft1 Monat ab Entstehung der Kontrolle (Art. 13 TJPG)

Nicht gemeldet werden müssen Änderungen von Firma, Rechtsform, Sitz und Postleitzahl der Domiziladresse sowie Namensänderungen infolge Zivilstandsänderung – diese übernimmt die registerführende Behörde selbst aus dem Handelsregister und der zentralen Datenbank Personen (Art. 39 Abs. 4 und Art. 40 TJPV).

Wenn die Frist verstreicht

Aufforderung, Eintragung von Amtes wegen, Vermerk – und Bussen.

Die Behörde prüft von sich aus, ob die vorgeschriebenen Meldungen erstattet wurden.

  1. Aufforderung mit Fristansetzung Die registerführende Behörde fordert zur Meldung auf, setzt eine angemessene Frist und weist auf die Folgen der Nichterfüllung hin (Art. 33 Abs. 3 TJPG).
  2. Eintragung von Amtes wegen Nach Ablauf dieser Frist kann sie eine Rechtseinheit, die keine Meldung gemacht hat, von Amtes wegen eintragen (Art. 33 Abs. 4 TJPG).
  3. Vermerk und Risikoeinstufung Bleibt eine Aufforderung unbeantwortet, bringt die Behörde einen Vermerk am Eintrag an (Art. 34 TJPG). Ein Vermerk führt nach Art. 64 Abs. 2 TJPV mindestens zur Einstufung in die Risikokategorie «mittleres Risiko».
Sanktionen nach TJPG
GrundlageFolge
Art. 43 TJPGBusse bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflichten nach Art. 9–11, 13 oder 14 oder bei falschen Angaben gegenüber der Kontrollstelle
Art. 44 TJPGBusse bis CHF 100'000, wer einer rechtskräftigen Verfügung der Kontrollstelle vorsätzlich nicht Folge leistet
Art. 38 Abs. 2 TJPGSuspendierung der Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Gesellschafter bei wiederholter Verletzung
Art. 12 TJPGVerantwortlich ist das oberste Mitglied des leitenden Organs; eine Delegation an Dritte ist zulässig, entbindet aber nicht
Art. 45 Abs. 4 TJPGVerjährung der Strafverfolgung erst nach sieben Jahren

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist bei einer Neugründung?

Ab dem Eintrag der Gesellschaft im Handelsregister. Artikel 9 Absatz 4 TJPG gibt dafür einen Monat. Die Frist beginnt nicht mit der Beurkundung, nicht mit der Einzahlung des Kapitals und nicht mit einer behördlichen Aufforderung – Sie erhalten keine.

Gilt für Neugründungen auch eine Übergangsfrist?

Nein. Die gestaffelten Fristen von drei bis sechs Monaten und die Zweijahresregel stehen in Artikel 51 TJPG und betreffen Gesellschaften, die beim Inkrafttreten bereits bestanden. Wer danach gegründet wird, fällt unter Artikel 9 Absatz 4 TJPG mit der Monatsfrist.

Können wir die Meldung gleich bei der Gründung erledigen?

Im vereinfachten Verfahren ja. Artikel 37 Absatz 1 TJPV erlaubt die Meldung über das Handelsregisteramt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 11 TJPG erfüllt sind und sich die Rechtseinheit neu eintragen lässt. Das Amt vervollständigt die Meldung anschliessend mit den Angaben zu den Gesellschaftern oder zum Verwaltungsratsmitglied. Die Meldung muss dabei in einem von der Anmeldung separaten Dokument erfolgen.

Was bringt das vereinfachte Verfahren bei einer Einpersonengesellschaft?

Die Meldung reduziert sich auf eine Bestätigung. Bei der GmbH bestätigt die Gesellschaft nach Artikel 35 TJPV die Gesellschafter mit mindestens 25 Prozent Kapitalbeteiligung als wirtschaftlich berechtigte Personen, bei der Ein-Personen-AG nach Artikel 36 TJPV die Alleinaktionärin oder den Alleinaktionär. Weitere Angaben zu diesen Personen sind nicht nötig.

Was gilt, wenn eine Gründerin keine AHV-Nummer hat?

Dann muss die Gesellschaft nach Artikel 10 Absatz 2 TJPV eine Kopie des schweizerischen oder ausländischen Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines schweizerischen Ausländerausweises beschaffen. Bei im Ausland wohnhaften Gründerinnen und Gründern ist das der Schritt, der am meisten Zeit braucht – er gehört vor die Gründung, nicht danach.

Müssen wir auch melden, wenn wir eine Einzelfirma umwandeln?

Ja. Rechtlich wird dabei eine neue Gesellschaft gegründet, in die das Geschäft eingebracht wird – das Fusionsgesetz kennt für das Einzelunternehmen keine Umwandlung im technischen Sinn. Mit dem Handelsregistereintrag der neuen Gesellschaft beginnt deshalb die Monatsfrist nach Artikel 9 Absatz 4 TJPG.

Was gilt bei der Gründung einer Holding mit Tochtergesellschaften?

Jede neu eingetragene Gesellschaft meldet selbst, mit einer eigenen Monatsfrist ab ihrem Eintrag. Eine Sammelmeldung für die Gruppe gibt es nicht. Bei den Töchtern wird die wirtschaftlich berechtigte Person über die Kette bestimmt; gemeldet wird der Umfang der Beteiligung der Holding an der jeweiligen Tochter.

Was passiert, wenn wir die Frist verpassen?

Die registerführende Behörde fordert zur Meldung auf, setzt eine angemessene Frist und weist auf die Folgen hin. Nach deren Ablauf kann sie die Rechtseinheit von Amtes wegen eintragen. Unabhängig davon ist die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 43 TJPG mit Busse bis 500 000 Franken bedroht; verantwortlich ist das oberste Mitglied des leitenden Organs.

Ihre Frage ist beantwortet?Dann bereiten Sie die Meldung für Ihre Gründung im Management-Tool vor.

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Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

  • Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3)
  • Verordnung vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV, SR 955.31)
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