Schweizer TJPG-Check· In Kraft ab 1. Oktober 2026· Bussen bis CHF 500’000· Kostenlos prüfen
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Transparenzregister für die GmbH

Jede Schweizer GmbH muss ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, überprüfen, dokumentieren und melden. Weil Gesellschafter einer GmbH ohnehin im Handelsregister stehen, ist die Ausgangslage günstiger als bei der AG – vorausgesetzt, die Struktur ist wirklich so einfach, wie sie aussieht.

Ihre GmbH auf einen Blick

Meldepflichtig
Ja, mit engen Ausnahmen
Schwelle
25 % Kapital oder Stimmen
Ersatzregel
Vorsitz der Geschäftsführung
Frist häufig
2 Jahre, bis 1. Oktober 2028
Andernfalls
4 oder 6 Monate
Neue GmbH
1 Monat ab HR-Eintrag
Vereinfachtes Verfahren
Breit anwendbar
Register
Nicht öffentlich

Ist Ihre GmbH betroffen?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht in der Liste der dem Gesetz unterstellten Rechtseinheiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 TJPG). Eine Ausnahme nach Grösse, Umsatz oder Zweck gibt es nicht: Die Pflicht trifft die Einpersonen-GmbH mit einem Mandat genauso wie die operative Gesellschaft mit fünfzig Mitarbeitenden.

Erfasst

Jede GmbH nach schweizerischem Recht, einschliesslich Betriebs-, Immobilien- und Verwaltungsgesellschaften sowie der GmbH als Tochter einer ausländischen Gruppe.

Ausgenommen (Art. 3 TJPG)

Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent direkt oder indirekt von börsenkotierten Gesellschaften gehalten werden, und juristische Personen, bei denen mindestens 75 Prozent der Beteiligungsrechte direkt oder indirekt von Gemeinwesen gehalten werden. Die Kotierung als solche spielt bei der GmbH praktisch keine Rolle, weil Stammanteile nicht an einer Börse gehandelt werden – massgebend ist bei ihr die Beteiligung einer kotierten Gesellschaft.

Liegt der Anteil einer kotierten Gesellschaft zwischen 25 und 75 Prozent, greift die Ausnahme nicht. Für diesen Teil reduziert sich der Aufwand aber erheblich: Zu beschaffen sind nur die Angaben zur kotierten Gesellschaft selbst – Firma oder Name, Rechtsform, Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Sitzes sowie die UID – und zusätzlich die Firma oder der Name, der Sitz und der Sitzstaat der Börse (Art. 16 in Verbindung mit Art. 11 TJPV).

Unklar, welcher Fall bei Ihnen vorliegt? Der ausführliche TJPG-Check prüft die Ausnahmetatbestände anhand Ihrer Beteiligungsverhältnisse und hält das Ergebnis begründet fest – auch ein «nicht betroffen» will belegt sein, wenn die Kontrollstelle nachfragt.

Wer ist bei einer GmbH wirtschaftlich berechtigt?

Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, welche die Gesellschaft letztendlich kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Die Definition ist für alle Rechtsformen dieselbe – bei der GmbH tritt an die Stelle der Aktien der Stammanteil. Daraus ergeben sich vier Kategorien. Sie bestehen unabhängig voneinander und sind je einzeln zu prüfen; anders als beim Geldwäschereigesetz gibt es keine Prüfungskaskade, die nach dem ersten Treffer endet.

Direkte BeteiligungArt. 1 TJPV

Mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte, gehalten ohne zwischengeschaltete natürliche Person, Rechtseinheit oder Trust.

Indirekte BeteiligungArt. 2 TJPV

Mehr als 50 Prozent an einer oder mehreren zwischengeschalteten Rechtseinheiten, die ihrerseits direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent der Gesellschaft halten. Die Quoten werden dabei nicht miteinander multipliziert.

Gemeinsame AbspracheArt. 4 TJPV

Wer seine Verhaltensweise zur Ausübung der Kontrolle mit Dritten abstimmt – durch Beteiligung oder auf andere Weise. Bei der GmbH ist der klassische Fall die Familiengesellschaft, in der mehrere Gesellschafter mit je unter 25 Prozent faktisch gemeinsam entscheiden.

Kontrolle auf andere WeiseArt. 3 TJPV

Wer über das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit verfügt, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu ernennen oder abzuberufen; ein Veto einzulegen bei Beschlüssen über Änderungen des Zwecks, die Wahl der Geschäftsführung, Änderungen und Erweiterungen der Unternehmensstrategie, Budgets und Investitionsplanung oder die Finanzierung durch Eigen- und Fremdkapital; oder Entscheidungen zu erwirken, die Gewinnausschüttungen oder andere Vermögensverfügungen bewirken. Ausgeübt wird das namentlich über Gesellschaftervereinbarungen, Kapitalinstrumente wie Optionen, Wandelanleihen oder partiarische Darlehen, Bestimmungen in den Statuten, gesetzliche oder dauerhaft gewillkürte Vertretungsverhältnisse, Treuhandverhältnisse und Beziehungen zwischen nahestehenden Personen.

Kapital und Stimmen können auseinanderfallen

Grundsätzlich bemisst sich das Stimmrecht nach dem Nennwert der Stammanteile. Die Statuten können nach Art. 806 Abs. 2 OR aber vorsehen, dass auf jeden Stammanteil unabhängig vom Nennwert eine Stimme entfällt. Wer viele kleine Stammanteile hält, kann damit deutlich mehr Stimmen als Kapital auf sich vereinen.

Für das TJPG heisst das: Kapital- und Stimmanteil sind getrennt zu prüfen, und es genügt, wenn eine der beiden Schwellen erreicht wird. Eine Gesellschafterin mit 10 Prozent des Kapitals, die aufgrund einer Statutenbestimmung über 50 Prozent der Stimmen verfügt, ist wirtschaftlich berechtigt und muss gemeldet werden – auch wenn ihr Kapitalanteil weit unter der Schwelle liegt.

Vier Kategorien einzeln zu prüfen ist die häufigste FehlerquelleDas Tool rechnet Kapital- und Stimmanteile getrennt und weist jede Person mit Kontrollart und Schwellenband aus.

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Vereinfachtes Verfahren für die GmbH

Der Unterschied zur AG ist erheblich

Bei der Aktiengesellschaft verlangt Art. 36 TJPV, dass es nur eine einzige Aktionärin oder einen einzigen Aktionär gibt und diese Person zugleich als einziges Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eingetragen ist. Die GmbH-Variante kennt diese Einschränkung nicht: Mehrere Gesellschafter sind zulässig, und eine Personenidentität mit der Geschäftsführung ist nicht verlangt. Damit steht der vereinfachte Weg einem grossen Teil der Schweizer GmbH offen.

Vereinfachtes Meldeverfahren im Vergleich
VoraussetzungGmbH (Art. 35 TJPV)AG (Art. 36 TJPV)
Zahl der Beteiligten Beliebig viele Gesellschafter Genau eine Aktionärin oder ein Aktionär
Natürliche Personen Alle Gesellschafter Die alleinige Person
Rolle im Leitungsorgan Nicht verlangt Einziges VR-Mitglied, im Handelsregister eingetragen
Wirtschaftlich Berechtigte Alle sind zugleich Gesellschafter Die alleinige Person ist die einzige
Art der Kontrolle Ausschliesslich über die Kapitalbeteiligung Nicht ausdrücklich geregelt
Status der Gesellschaft Weder Liquidation noch Konkurs noch Nachlassstundung Weder Liquidation noch Konkurs noch Nachlassstundung

Die ganze Übersicht für die Aktiengesellschaft steht unter Transparenzregister für die AG.

Welche Angaben gemeldet werden

Die Verordnung konkretisiert, was die Gesellschaft pro wirtschaftlich berechtigter Person beschaffen und melden muss (Art. 10 TJPV): Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten sowie Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes. Dazu kommen die Informationen über Art und Umfang der Kontrolle. Eine vollständige Strassenadresse wird dem Register nicht übermittelt.

Art der Kontrolle: drei Angaben pro Person

Für jede wirtschaftlich berechtigte Person ist zu bestimmen, ob die Kontrolle allein oder in gemeinsamer Absprache, direkt oder indirekt sowie durch Beteiligung oder auf andere Weise ausgeübt wird (Art. 12 TJPV). Diese drei Achsen werden kombiniert gemeldet.

Umfang: Bänder statt exakter Prozentwerte

Der Umfang wird nicht auf die Kommastelle gemeldet, sondern in drei Bändern (Art. 13 TJPV):

Schwellenbänder für den Umfang der Beteiligung
BandBedeutung
≥ 25 % und ≤ 50 %Kontrollierende Minderheit bis zur Hälfte
> 50 % und ≤ 75 %Einfache Mehrheit
> 75 %Qualifizierte Mehrheit

Zwei Regeln dazu: Bei gemeinsamer Absprache gilt der Schwellenwert für den gesamten gemeinsam gehaltenen Umfang, nicht für die individuelle Beteiligung jeder einzelnen Person. Und bei indirekter Kontrolle wird der Umfang der direkten Beteiligung an Ihrer GmbH gemeldet – also die Quote der zwischengeschalteten Gesellschaft, nicht die durchgerechnete Quote der dahinterstehenden Person. Bei Kontrolle auf andere Weise ist zu beschreiben, wie die Kontrolle ausgeübt wird; eine Umfangsangabe entfällt. Beruht die Kontrolle daneben auf einer bestimmbaren Beteiligung, ist zusätzlich das Schwellenband anzugeben (Art. 14 TJPV).

Wann die Kontrollkette offenzulegen ist

Nicht jede Struktur muss offengelegt werden. Informationen über die Kontrollkette sind nur zu beschaffen und zu melden, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist (Art. 15 TJPV): Die Kette umfasst mindestens zwei zwischengeschaltete Personen, Rechtseinheiten oder Trusts; sie enthält einen Trust oder ein Treuhandverhältnis; oder gegen eine der wirtschaftlich berechtigten Personen wurden Sperrmassnahmen nach dem Embargogesetz oder dem Gesetz über gesperrte Vermögenswerte politisch exponierter Personen erlassen. Eine einzige zwischengeschaltete Holding löst die Offenlegungspflicht also noch nicht aus – ein Treuhandverhältnis dagegen schon.

Durchgerechnete Beispiele zu Ketten, Absprachen und Treuhandverhältnissen finden Sie unter Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Fristen für die GmbH

Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Für die GmbH ist die Ausgangslage besser als für die AG, und das hat einen einfachen Grund: Gesellschafter einer GmbH werden nach Art. 791 OR mit Anzahl und Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister eingetragen.

Fristen nach Art. 9, 10 und 51 TJPG
SituationFristStichtag
Alle wirtschaftlich Berechtigten sind als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen 2 Jahre nach Inkrafttreten 1. Oktober 2028
Übrige GmbH mit Pflicht zur ordentlichen Revision 4 Monate nach Inkrafttreten 1. Februar 2027
Übrige GmbH, welche die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllt 6 Monate nach Inkrafttreten 1. April 2027
Erste Änderung des Handelsregistereintrags nach Inkrafttreten – falls früher 1 Monat ab diesem Eintrag laufend
GmbH wird nach dem 1. Oktober 2026 neu gegründet 1 Monat ab Eintrag im Handelsregister laufend
Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache 1 Monat ab Kenntnis laufend

Unabhängig von der Übergangsfrist gilt: Sobald eine Änderung im Handelsregister eingetragen wird – ein Wechsel in der Geschäftsführung, eine neue Adresse, eine Statutenänderung, eine Anteilsübertragung –, läuft ab diesem Eintrag eine Frist von einem Monat (Art. 51 Abs. 1 TJPG). Gerade bei der GmbH ist das relevant, weil jede Anteilsübertragung ohnehin einen Handelsregistereintrag auslöst. Die Zweijahresfrist verkürzt sich damit in der Praxis oft auf den Zeitpunkt der nächsten Mutation.

Die kantonalen Handelsregisterämter machen die Gesellschaften bei einer solchen Änderung auf die Meldepflicht aufmerksam (Art. 52 Abs. 1 TJPG). Nach Ablauf der Monatsfrist, frühestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten, überprüft die registerführende Behörde von sich aus, ob gemeldet wurde, und fordert säumige Gesellschaften unter Hinweis auf die Folgen auf (Art. 52 Abs. 2 TJPG).

Nicht jede Änderung ist meldepflichtig

Die laufende Nachführung ist enger gefasst, als es zunächst scheint. Die Änderung einer Beteiligung muss nur gemeldet werden, wenn dadurch ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (Art. 39 Abs. 3 TJPV): Eine Verschiebung von 30 auf 40 Prozent bleibt im selben Band und löst nichts aus, ein Anstieg von 45 auf 60 Prozent dagegen schon.

Ganz entfällt die Meldepflicht bei Änderungen von Firma, Rechtsform, Sitz und Postleitzahl der Domiziladresse im Handelsregister sowie bei Namensänderungen infolge Zivilstandsänderung – diese Angaben übernimmt die registerführende Behörde selbst aus dem Handelsregister und der zentralen Datenbank Personen (Art. 39 Abs. 4 und Art. 40 TJPV).

Alle Fristenregime mit Rechner und Fristenkalender finden Sie unter Transparenzregister Frist: Bis wann müssen Sie melden?

Zwei Jahre Frist klingen entspannt, bis die erste Anteilsübertragung anstehtDas Tool erkennt, wenn ein Handelsregistereintrag die Frist vorzieht, und erinnert an die Monatsfrist.

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Pflichten erfüllen, statt sie von Hand zu führen

Die Erstmeldung ist mit Aufwand von Hand machbar. Was danach kommt, ist es nicht: zehn Jahre Dokumentation, laufende Nachführung, Verantwortung bei der Geschäftsführung.

  • Beteiligungsketten über mehrere Stufen erfassen
  • Kapital- und Stimmanteile getrennt auswerten
  • Angaben bei Gesellschaftern strukturiert einholen
  • Belege und Prüfschritte zehn Jahre dokumentieren
  • Anteilsübertragungen und Monatsfristen überwachen

Details zu Ihrem Fall

Die Abschnitte oben decken den Regelfall ab. Diese Punkte betreffen einzelne Konstellationen und Pflichten im Ablauf.

Typische Gesellschafterstrukturen

Acht Strukturen und wer darin gemeldet wird.

Die folgenden Fälle orientieren sich an den Beispielen, die das Eidgenössische Finanzdepartement zur Verordnung veröffentlicht hat.

Zuordnung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Struktur
StrukturWirtschaftlich berechtigtWorauf zu achten ist
Einpersonen-GmbH, 100 % Die Alleingesellschafterin oder der Alleingesellschafter Meldung nötig; das vereinfachte Verfahren steht offen.
Gesellschafter mit 10 %, 20 % und 70 % Nur die Person mit 70 % Die beiden anderen liegen unter der Schwelle. Gemeldet wird das Band über 50 bis 75 Prozent.
90 % Kapital und 50 % Stimmen, daneben 10 % Kapital und 50 % Stimmen Beide Personen Die zweite Person erreicht die Schwelle allein über die Stimmen. Gemeldet wird für sie das Band 25 bis 50 Prozent.
Zwei Gesellschafter je 50 %, eine Person nicht identifizierbar Die identifizierte Person; für die andere eine Auskunftsperson Die Gesellschaft meldet die unternommenen Schritte und zusätzlich den Vorsitz der Geschäftsführung als Auskunftsperson – nicht als wirtschaftlich berechtigte Person.
Fünf Gesellschafter je 20 % Niemand über Beteiligung, daher subsidiär der Vorsitz der Geschäftsführung Zuerst prüfen, ob mehrere Gesellschafter in gemeinsamer Absprache handeln.
Eine GmbH hält 30 % Ihrer Gesellschaft, eine Person hält 60 % dieser GmbH Diese Person Über 50 Prozent auf zweiter Stufe vermitteln die indirekte Kontrolle. Als Umfang werden 30 Prozent gemeldet.
Drei Personen halten je 33 % einer Gesellschaft, die 30 % hält Niemand von ihnen, daher subsidiär der Vorsitz der Geschäftsführung Auf der zweiten Stufe gilt die Schwelle von mehr als 50 Prozent; 33 Prozent genügen nicht.
Stammanteile treuhänderisch gehalten Die auftraggebende Person Kontrollart ist Beteiligung (indirekt). Die Treuhänderin ist nicht wirtschaftlich berechtigt, muss aber als Teil der Kontrollkette gemeldet werden.

Die drei Pflichten der Gesellschaft

Identifizieren, dokumentieren, melden – und was bei fehlender Mitwirkung gilt.
  1. Identifizieren und überprüfen (Art. 7 TJPG) Die Gesellschaft beschafft die Angaben zur Person sowie die Informationen über Art und Umfang der Kontrolle. Sie überprüft die Identität mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt und verlangt dafür Belege von den Gesellschaftern, den wirtschaftlich berechtigten Personen oder Dritten.
  2. Dokumentieren und aufbewahren (Art. 8 TJPG) Die Informationen sind zu dokumentieren, auf dem neusten Stand zu halten und in der Schweiz jederzeit zugänglich zu machen. Gelingt die Identifikation oder Überprüfung nicht, ist auch das zu dokumentieren – samt den unternommenen Schritten. Informationen und Belege sind zehn Jahre aufzubewahren, nachdem die betroffene Person ihre Eigenschaft verloren hat.
  3. Melden (Art. 9 TJPG) Übermittelt werden die Angaben zur Person sowie Art und Umfang der Kontrolle. Die Gesellschaft meldet zusätzlich Angaben über sich selbst und über die meldende Person (Art. 19 TJPV).

Eine GmbH-Besonderheit steckt in Art. 8 Abs. 4 TJPG: Die Person, die nach Art. 814 Abs. 3 OR die Gesellschaft vertreten kann und Wohnsitz in der Schweiz hat, muss Zugang zu den dokumentierten Informationen haben. Wer die Administration auslagert, muss diesen Zugang organisatorisch sicherstellen.

Zwei Wege zur Meldung

Elektronische Plattform oder Handelsregisteramt – und was der Zugang braucht.
Elektronische Plattform

Der Regelfall. Die Meldung läuft über die elektronische Plattform des Bundes nach dem Unternehmensentlastungsgesetz (Art. 26 TJPV) an das vom Bundesamt für Justiz geführte Register.

Über das Handelsregisteramt (Art. 11 TJPG)

Für die GmbH besonders naheliegend, weil die Gesellschafter dort ohnehin eingetragen sind. Lässt die Gesellschaft eine Tatsache ins Handelsregister eintragen, kann sie die Meldung stattdessen dem kantonalen Amt erstatten – sofern sie bestätigt, dass die wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafter oder als Organ eingetragen sind und es keine weiteren gibt. Das Amt berechnet den Umfang der Beteiligung dann selbst anhand der eingetragenen Informationen (Art. 38 TJPV). Die übermittelten Angaben sind nicht öffentlich im Sinne von Art. 936 OR.

Was Sie für den Zugang vorbereiten müssen. Der Zugang zur Plattform ist kein Selbstläufer und braucht Vorlauf:

  • Die Gesellschaft muss mindestens eine Person schriftlich bevollmächtigen. Das Formular wird auf dem Postweg zugestellt (Art. 27 TJPV).
  • Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften ist die Vollmacht gemäss eingetragener Zeichnungsberechtigung zu unterzeichnen – auf Papier eigenhändig, elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur und Zeitstempel nach ZertES.
  • Die bevollmächtigten Personen registrieren und authentifizieren sich; der Identitätsprüfung liegt ein Pass, eine Identitätskarte oder ein Ausländerausweis zugrunde (Art. 28 und 29 TJPV).
  • Die Gesellschaft braucht eine UID (Art. 30 TJPV).

Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs (Art. 12 Abs. 1 TJPG). Die Aufgabe darf ausdrücklich an andere Personen in der Gesellschaft oder an Dritte übertragen werden (Art. 12 Abs. 2 TJPG) – die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung bleibt aber bestehen. Für die Geschäftsführung heisst das: Auslagern ist erlaubt, aber nur mit nachvollziehbarer Dokumentation sinnvoll.

An Vollmacht und Authentifizierung scheitern die meisten ErstmeldungenWir übernehmen die Vorbereitung und führen Sie durch den Ablauf.

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Was Gesellschafter selbst melden müssen

Eigene Meldepflicht innert eines Monats – gegenüber der Gesellschaft.

Die Pflicht liegt nicht allein bei der Gesellschaft. Wer allein oder gemeinsam mit Dritten Stammanteile in einem Umfang hält, der die letztendliche Kontrolle ermöglicht, muss der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person melden (Art. 13 Abs. 1 TJPG). Verlangt sind Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der Kontrolle. Gegenüber der Gesellschaft ist also die vollständige Adresse offenzulegen, obwohl anschliessend nur die Wohnsitzgemeinde ins Register gelangt. Für Art und Umfang der Kontrolle gelten dieselben Vorgaben wie für die Gesellschaft (Art. 25 TJPV). Die Meldung hat innerhalb eines Monats nach Entstehung der Kontrolle zu erfolgen, Änderungen ebenfalls innerhalb eines Monats.

Parallel dazu trifft die wirtschaftlich berechtigte Person selbst eine Meldepflicht, wenn sie die Kontrolle auf andere Weise oder über eine Kontrollkette ausübt: Sie meldet direkt der Gesellschaft (Art. 14 TJPG). Auch Dritte, die in die Kontrollkette eingebunden sind, müssen bei der Überprüfung mitwirken.

Praktisch bedeutet das: Halten Sie diese Meldepflichten in der Gesellschaftervereinbarung oder in einem Reglement fest, sonst hängt die Frist der Gesellschaft an der Mitwirkung von Personen, auf die die Geschäftsführung keinen direkten Zugriff hat.

Was bei Untätigkeit droht

Bussen, Suspendierung der Gesellschafterrechte, Eintragung von Amtes wegen.

Die Pflicht entsteht direkt aus dem Gesetz, nicht erst auf behördliche Aufforderung. Die Folgen einer Verletzung gehen deutlich über die bekannte Bussenhöhe hinaus.

Sanktionen nach TJPG
GrundlageFolge
Art. 43 TJPGBusse bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflichten nach Art. 9–11, 13 oder 14 oder bei falschen Angaben gegenüber der Kontrollstelle
Art. 44 TJPGBusse bis CHF 100'000, wer einer rechtskräftigen Verfügung der Kontrollstelle vorsätzlich nicht Folge leistet
Art. 38 Abs. 2 TJPGSuspendierung der Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Gesellschafter bei wiederholter Verletzung
Art. 38 Abs. 3 TJPGAnordnung der Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs, wenn die Gesellschaft zudem offensichtlich keine Geschäftstätigkeit oder verwertbaren Aktiven mehr aufweist
Art. 33 Abs. 4 TJPGEintragung von Amtes wegen, wenn nach Fristablauf keine Meldung erfolgt ist
Art. 45 Abs. 4 TJPGVerjährung der Strafverfolgung erst nach sieben Jahren

Im Hintergrund ordnet die registerführende Behörde jede Rechtseinheit einer Risikokategorie zu – hoch, mittel oder niedrig (Art. 64 TJPV). Ein Vermerk im Register führt mindestens zur Einstufung «mittleres Risiko». In die Risikoanalyse fliessen unter anderem Rechtsform und Sitzstaat, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der wirtschaftlich berechtigten Personen, die Art der Kontrolle sowie das Vorliegen von Treuhandverhältnissen und Trusts ein. Die Kontrollstelle priorisiert ihre Kontrollen danach.

Was mit dem bisherigen Verzeichnis geschieht

Zehn Jahre aufbewahren, nicht fortführen – und die Deckungsgleichheit prüfen.

Die bisherige Pflicht der Gesellschafter, der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden, und das daraus entstandene gesellschaftsinterne Verzeichnis entfallen mit dem Inkrafttreten des TJPG. Für AG und GmbH gilt: Das nach bisherigem Recht erstellte Verzeichnis ist während zehn Jahren nach Inkrafttreten aufzubewahren; für die Belege richtet sich die Aufbewahrung nach dem bisherigen Recht (Art. 50 TJPG). Aufbewahren heisst nicht fortführen.

Das Anteilbuch nach Art. 790 OR bleibt davon unberührt und ist unverändert zu führen.

Eine Erleichterung enthält Art. 49 TJPG: Gesellschafter, die ihrer bisherigen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten als erfüllt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 TJPG – allerdings nur, sofern die damals gemeldeten Personen auch nach neuem Recht die wirtschaftlich berechtigten Personen sind. Weil die neue Definition von der bisherigen abweicht, ist diese Deckungsgleichheit gerade nicht selbstverständlich. Die Gesellschaft kann die zur Überprüfung erforderlichen Informationen und Belege nach Art. 13 Abs. 4 TJPG verlangen; die Gesellschafter müssen sie innerhalb eines Monats nachliefern (Art. 49 Abs. 2 TJPG).

Häufige Fragen zur GmbH

Ist jede Schweizer GmbH betroffen?

Grundsätzlich ja. Ausgenommen sind nach Artikel 3 TJPG Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent von börsenkotierten Gesellschaften gehalten werden, sowie juristische Personen, bei denen mindestens 75 Prozent der Beteiligungsrechte von Gemeinwesen gehalten werden. Grösse, Umsatz und Zweck spielen keine Rolle.

Wann gilt für unsere GmbH die Frist von zwei Jahren?

Wenn alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind, gilt nach Artikel 51 Absatz 2 TJPG eine Frist von zwei Jahren, also bis zum 1. Oktober 2028. Weil Gesellschafter einer GmbH nach Artikel 791 OR ohnehin im Handelsregister stehen, trifft das auf viele Gesellschaften zu. Nicht aber dann, wenn eine juristische Person beteiligt ist, ein Treuhandverhältnis besteht oder jemand die Kontrolle auf andere Weise ausübt.

Was bringt das vereinfachte Meldeverfahren für die GmbH?

Nach Artikel 35 TJPV bestätigt die Gesellschaft nur, dass die Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25 Prozent die wirtschaftlich berechtigten Personen sind. Weitere Angaben zu diesen Personen sind nicht nötig. Voraussetzung ist, dass alle Gesellschafter natürliche Personen sind, alle wirtschaftlich Berechtigten zugleich Gesellschafter sind, die Kontrolle über die Kapitalbeteiligung läuft und die GmbH weder in Liquidation noch im Konkurs oder in einer Nachlassstundung steht.

Wir haben fünf Gesellschafter mit je 20 Prozent. Wer wird gemeldet?

Niemand von ihnen erreicht die Schwelle von 25 Prozent. Erfüllt auch sonst niemand die Kriterien, meldet die Gesellschaft subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs. Vorher ist zu prüfen, ob mehrere Gesellschafter in gemeinsamer Absprache handeln oder jemand die Kontrolle auf andere Weise ausübt.

Zählt das Stimmrecht oder der Nennwert der Stammanteile?

Beides, und zwar getrennt. Es genügt, wenn eine der beiden Schwellen erreicht wird. Weil die Statuten nach Artikel 806 Absatz 2 OR vorsehen können, dass auf jeden Stammanteil unabhängig vom Nennwert eine Stimme entfällt, können Kapital- und Stimmanteil deutlich auseinanderfallen.

Ersetzt die Meldung das Anteilbuch?

Nein. Das Anteilbuch nach Artikel 790 OR bleibt unverändert zu führen. Aufgehoben werden die Bestimmungen zur Meldung wirtschaftlich berechtigter Personen an die Gesellschaft; das nach bisherigem Recht erstellte Verzeichnis ist nach Artikel 50 TJPG noch zehn Jahre aufzubewahren.

Wer gilt bei einer GmbH als oberstes Mitglied des leitenden Organs?

Nach Artikel 20 Absatz 3 TJPV die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung. In der Liquidation tritt die Liquidatorin oder der Liquidator an diese Stelle, bei Nachlassstundung die Sachwalterin oder der Sachwalter. Üben mehrere Personen die Funktion gleichzeitig aus, sind alle zu melden.

Können wir die Ermittlung und Nachführung auslagern?

Ja. Artikel 12 Absatz 2 TJPG erlaubt ausdrücklich, die Meldung an andere Personen in der Gesellschaft oder an Dritte zu übertragen. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung bleibt beim obersten Mitglied des leitenden Organs, weshalb eine nachvollziehbare Dokumentation des Vorgehens entscheidend ist.

Ihre Frage ist beantwortet?Dann erledigen Sie die Meldung direkt im Management-Tool.

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Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

  • Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3)
  • Verordnung vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV, SR 955.31)
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