Chronik
Die Eckdaten der Entstehung, soweit sie für die Anwendung von Bedeutung sind.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 26. September 2025 | Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) wird verabschiedet. |
| 12. Juni 2026 | Der Bundesrat verabschiedet die zugehörige Verordnung (TJPV). Sie konkretisiert die Begriffe, die zu meldenden Angaben, den Zugang und die Registerführung. Vorausgegangen war ein Vernehmlassungsverfahren, dessen Ergebnisse das Eidgenössische Finanzdepartement in einem Bericht zusammengefasst hat. |
| 1. Oktober 2026 | TJPG und TJPV treten in Kraft. Das vom Bundesamt für Justiz geführte Transparenzregister nimmt Meldungen entgegen. |
Fristenkalender
Sämtliche Stichtage, die sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben. Welcher für Sie gilt, hängt von Rechtsform, Revisionslage und davon ab, wer am Ende gemeldet wird.
| Datum | Wen es betrifft | Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Januar 2027 | Aktiengesellschaften mit Pflicht zur ordentlichen Revision | Art. 51 Abs. 3 TJPG, 3 Monate |
| 1. Februar 2027 | Andere Gesellschaften mit Pflicht zur ordentlichen Revision, namentlich die GmbH | Art. 51 Abs. 3 TJPG, 4 Monate |
| 1. März 2027 | Aktiengesellschaften, welche die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen | Art. 51 Abs. 3 TJPG, 5 Monate |
| 1. April 2027 | Andere Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, sowie andere juristische Personen. Achtung: Die eingeschränkt revidierte GmbH fällt dem Wortlaut nach weder hierunter noch unter den 1. Februar – siehe «Offene Punkte». | Art. 51 Abs. 3 TJPG, 6 Monate |
| 1. April 2027 | Juristische Personen ausländischen Rechts, die dem Gesetz unterstehen | Art. 53 TJPG, 6 Monate |
| 1. Oktober 2028 | Gesellschaften, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind | Art. 51 Abs. 2 TJPG, 2 Jahre |
| 1. Oktober 2036 | Ende der Aufbewahrungsfrist für das nach bisherigem Recht erstellte Verzeichnis bei AG und GmbH | Art. 50 TJPG, 10 Jahre |
| laufend | Neu gegründete Gesellschaften: 1 Monat ab Handelsregistereintrag. Erste Änderung eines bestehenden Eintrags nach Inkrafttreten: 1 Monat ab diesem Eintrag. Änderung einer eingetragenen Tatsache: 1 Monat ab Kenntnis. | Art. 9 Abs. 4, Art. 51 Abs. 1 und Art. 10 TJPG |
Welcher Stichtag für Sie gilt, lässt sich in wenigen Minuten bestimmen: Der ausführliche TJPG-Check ordnet Ihre Gesellschaft der richtigen Fallgruppe zu und hält fest, worauf die Zuordnung beruht. Alle Regime im Überblick stehen unter Fristen.
Stand der Umsetzung
Drei Punkte, die den Start betreffen und die man vor der Planung kennen sollte.
Nach Art. 26 Abs. 1 TJPV muss die Rechtseinheit für das Meldeverfahren die elektronische Plattform nach dem Unternehmensentlastungsgesetz verwenden; die Erläuterungen nennen dafür die vom SECO betriebene Plattform EasyGov. Daneben steht unter den Voraussetzungen von Art. 11 TJPG der Weg über das Handelsregisteramt offen.
Art. 26 Abs. 2 TJPV erlaubt dem EJPD, zusätzlich eine Schnittstelle bereitzustellen, über die Meldungen direkt aus den eigenen Systemen übermittelt werden. Sie wurde in der Vernehmlassung vor allem von Dienstleistern gewünscht, die Rechtseinheiten bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten unterstützen. Nach den Erläuterungen steht sie aus Ressourcengründen beim Inkrafttreten noch nicht zur Verfügung.
Das Vollmachtsformular wird nach Art. 27 TJPV auf dem Postweg zugestellt, die bevollmächtigte Person muss sich nach Art. 28 und 29 TJPV registrieren und authentifizieren, und die Gesellschaft braucht eine UID nach Art. 30 TJPV. Bei vielen Gesellschaften bestimmt der Rücklauf dieser Formulare den Zeitplan, nicht die Meldung selbst.
Eine Ausnahme gibt es: Wer die Voraussetzungen des vereinfachten Meldeverfahrens erfüllt und sich neu ins Handelsregister eintragen lässt, kann die Meldung nach Art. 37 Abs. 1 TJPV über das Handelsregisteramt vornehmen – ohne Plattformzugang. Näheres unter Neugründung und Meldepflicht.
Vor der Inbetriebnahme läuft nach Art. 67 TJPV ein Pilotversuch: Die neu aufgebaute IT-Infrastruktur und die Schnittstellen werden mit echten Daten getestet, unter Beteiligung von Rechtseinheiten, der registerführenden Behörde, den Handelsregisterämtern, der Kontrollstelle und den zugangsberechtigten Behörden. Der Pilotversuch dauert bis zum Inkrafttreten.
Offene Punkte
Beim Durcharbeiten von Gesetz und Verordnung sind uns mehrere Stellen begegnet, die sich dem Wortlaut nicht zweifelsfrei entnehmen lassen. Wir führen sie hier, damit Sie wissen, wo eine Auslegung dahintersteht – und aktualisieren den Eintrag, sobald sich eine Praxis abzeichnet.
Die Bestimmung kennt für Gesellschaften ausserhalb der Aktiengesellschaft zwei Fallgruppen: vier Monate bei Pflicht zur ordentlichen Revision und sechs Monate, wenn die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllt sind. Die eingeschränkt revidierte GmbH fällt in keine der beiden; dasselbe gilt bei einem Opting-out. Solange das nicht geklärt ist, ist die kürzere Frist der sichere Weg. Mehr auf der Seite zur GmbH.
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Kommanditgesellschaft und damit keine juristische Person. Die Bestimmung spricht aber von juristischen Personen schweizerischen Privatrechts. Ob die Übergangsfristen auf sie anwendbar sind, gibt der Wortlaut nicht her. Mehr auf der Seite zu SICAV, SICAF und KmGK.
Die Bestimmung verlangt die Unterzeichnung durch Personen, die gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister zeichnungsberechtigt sind. Bei einer Gründung sind diese Personen im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetragen – sie werden es erst mit derselben Anmeldung. Wie die Ämter das handhaben, wird sich zeigen. Mehr unter Neugründung und Meldepflicht.
Die einzige Legaldefinition steht in Art. 20 Abs. 3 TJPV und dient dort dazu, die subsidiär zu meldende Person zu bestimmen. Der Wortlaut ist allgemein gefasst, eine ausdrückliche Anordnung für Art. 12 TJPG fehlt. Wer intern Zuständigkeiten zuweist, sollte sie deshalb ausdrücklich regeln. Mehr unter Verantwortung des Verwaltungsrats.
Quellen
Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3) und Verordnung vom 12. Juni 2026 (TJPV, SR 955.31), beide in Kraft ab 1. Oktober 2026, sowie die Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements zur TJPV und dessen Bericht zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens. Die unter «Offene Punkte» aufgeführten Fragen beruhen auf unserer Auslegung des Wortlauts und sind keine Rechtsauskunft.